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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Wümme“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:07.10.1991 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 343
Gliederungsnummer:791-a-26

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juris-Abkürzung: UntereWümNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-26
juris-Abkürzung:UntereWümNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-26
Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Untere Wümme“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 7. Oktober 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund der §§ 18, 19 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, in den Ortsteilen Blockland und Borgfeld, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch unter der Nummer 13 eingetragen und führt die Bezeichnung „Untere Wümme“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft

im Norden:

entlang der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen in der Mitte des Flusses „Wümme“,

im Osten:

entlang des westlichen Dammfußes der Borgfelder Allee,

im Süden:

entlang des wasserseitigen Fußes des Landesschutzdeiches bis nach Wasserhorst, sodann dem wasserseitigen Fuß des Sommerdeiches folgend bis zur Südwestgrenze des Flurstückes 164/1, VR, Flur 355, und diese verlängert bis zur Landesgrenze Bremen/Niedersachsen in der Mitte des Flusses „Lesum“. Zu den Wohnhäusern gehörende Gärten sind ausgenommen,

im Westen:

entlang der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen in der Mitte des Flusses „Lesum“ vom Zusammenfluß der Flüsse „Wümme“ und „Hamme“ bis zur Höhe der Südwestgrenze des Flurstückes 164/1, VR, Flur 355.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden topographischen Karte, Maßstab 1:10 000, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 148,5 ha.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Beruhigung und Entwicklung des Außendeichslandes der unteren Wümme als in seiner Art für Nordwestdeutschland einzigartiges, naturnahes, gezeitenbeeinflußtes Niederungsgebiet mit mäandrierendem Flußunterlauf sowie insbesondere der Erhalt der ausgedehnten Süßwasserwattflächen, die mit dem Fluß in Verbindung stehen, der Röhrichte und Weichholzauwaldreste als Lebensraum zahlreicher an diese speziellen Verhältnisse angepaßte Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil sehr seltenen Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des besonderen Schutzgebietes DE 2818-401 „Blockland“ und des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2819-301 „untere Wümme“ im Biotopverbundsystem des Bremer Feuchtgrünlandringes und der Wümme - Hamme - Niederung.

(2) Schutzzweck ist auch der Erhalt und die Entwicklung der Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368), F 30 („Ästuarien“) in seiner limnischen Ausprägung sowie 6430 („feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“).

(3) Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart und der hervorragenden landschaftlichen Schönheit dieser von einem mäandrierenden Flußlauf geprägten Niederungslandschaft.

(4) Weitere Schutzgüter sind die Funktionen der unteren Wümme als Durchzugsraum wandernder Fluss- und Meerneunaugen zwischen ihren Vermehrungsgewässern im Wümmeeinzugsraum oberhalb Bremens und der Nordsee, der Erhalt der ausgedehnten Röhrichte auch als Lebensraum, für Brutvogelarten wie Rohrweihe und Blaukehlchen sowie die Funktion des Gebietes als Lebensraum des Otters.

(5) Im Schutzgebiet kommt der prioritäre Lebensraumtyp 91E0 („Auenwälder mit Alnus glutinosa und. Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae“) des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG in geografisch bedingter nicht signifikanter Ausprägung vor. Weitere prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritäre Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG kommen im Schutzgebiet nicht vor.

§ 4
Schutzbestimmungen

Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

1.

außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen, das Naturschutzgebiet zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten;

2.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

3.

Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4.

Hunde frei laufen zu lassen;

5.

zu baden, auf dem Eis zu laufen, offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

6.

Wasserflächen der Wümme außerhalb des Geltungsbereiches der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung sowie die Verbindungswasserwege mit Ausnahme der Außentiefs der Schleusen Dammsiel, Semkenfahrt und Kuhsiel mit Booten oder anderen Geräten zu befahren sowie an den Ufern - außer an rechtmäßig errichteten Stegen - anzulegen;

7.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

8.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (z.B. durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge);

9.

bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern;

10.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen;

11.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken, sowie Wasserläufe zu verändern;

12.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben können oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können;

13.

mineralische oder organische Düngemittel einschließlich Stallmist, Gülle, Jauche, Klärschlamm, Fäkalien oder Abwässer aufzubringen;

14.

Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden;

15.

das Grünland umzubrechen sowie Nachsaaten oder Reparatursaaten durchzuführen;

16.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben.


§ 5
Beseitigung baulicher Anlagen

Auf Verlangen der obersten Naturschutzbehörde hat der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos zu beseitigen.

§ 6
Hineinwirken von Handlungen

In den an das Naturschutzgebiet grenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können, soweit sie dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehen.

§ 7
Zulässige Handlungen

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die Reetnutzung auf den in der anliegenden Karte gekennzeichneten Flächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres;

2.

die Nutzung vorhandener landwirtschaftlicher Flächen unter Beachtung der Verbote nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 und 3 sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;

3.

das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im akuten Notfall. Die oberste Naturschutzbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen. Ferner das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

4.

das Betreten der Wege, die zu den Fähranlegern der Fähren nach Höftdeich und nach Gehrden führen, sowie der Zugang zu rechtmäßig errichteten Stegen, soweit der Eigentümer dieses duldet, sowie die Nutzung der Flurstücke 19, 20 und 21, VR, Flur 333, im Rahmen der erteilten Genehmigungen;

5.

das Baden im unmittelbaren Bereich rechtmäßig errichteter Stege, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen;

6.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Deiche und Deichfußgräben, der Gewässer und deren Anlagen; abweichend davon dürfen die Unterhaltungsarbeiten an den Außentiefs, den Bewässerungszuleitern sowie die Ablagerung der Gewässersedimente am Rande dieser Gewässer nur in der Zeit vom 10. Juli bis 15. November erfolgen;

7.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Straßen und Wege sowie der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht;

8.

Maßnahmen, des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die der Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes oder der Umweltbildung dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde und in Abstimmung mit dem Bewirtschafter durchgeführt werden;

9.

die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

10.

die Ausübung der Jagd und der Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;


§ 8
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 gelten im Grundsatz als gegeben, wenn die geplante Straße zur Ortsumgehung Lilienthals innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung verlaufen sollte. Die Zulässigkeit der geplanten Straße und ihr genauer Verlauf ist dem nach Straßenrecht erforderlichen Planfeststellungsverfahren vorbehalten.

§ 9
Verkehrssicherungspflicht/Gefahrenabwehr

(1) Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt.

(2) Nicht mehr schutzwürdige Bäume oder Bäume, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, können von der unteren Naturschutzbehörde von dem Schutz dieser Verordnung ausgenommen werden.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§ 4, 5 oder 6 zuwiderhandelt,

2.

einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 11 zuwiderhandelt.


§ 11
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach §§ 4 oder 6 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 12
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nicht anders bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Bremen, den 7. Oktober 1991

Der Senator für Umweltschutz
und Stadtentwicklung

- Oberste Naturschutzbehörde -

Anlage

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