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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter (Bremische Urlaubsverordnung - BremUrlVO) in der Fassung vom 27. Juni 197901.01.1978 bis 31.05.2023
Eingangsformel01.01.1978 bis 31.05.2023
Abschnitt I01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 1 - Geltungsbereich01.01.1978 bis 31.05.2023
Abschnitt II - Erholungsurlaub01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 2 - Urlaubsjahr01.01.1982 bis 31.05.2023
§ 3 - Gewährleistung des Dienstbetriebes01.01.1978 bis 30.04.2008
§ 4 - Wartezeit01.01.1978 bis 21.02.2017
§ 5 - Bemessungsgrundlage01.01.1978 bis 04.10.2013
§ 6 - Urlaubsdauer29.12.1995 bis 01.11.1999
§ 7 - Urlaub jugendlicher Beamter01.01.1978 bis 01.11.1999
§ 8 - Anrechnung früheren Urlaubs01.01.1978 bis 28.08.2020
§ 9 - Abwicklung des Urlaubs, Übertragung in das folgende Urlaubsjahr01.01.1978 bis 01.11.1999
§ 10 - Widerruf und Verlegung01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 11 - Erkrankung01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 12 - (aufgehoben)01.11.1998 bis 21.02.2017
§ 13 - Zusatzurlaub für Wechselschicht, Schichtarbeit und Nachtarbeit29.12.1995 bis 01.11.1999
§ 14 - Lehrer25.02.1999 bis 01.11.1999
Abschnitt III - Urlaub aus besonderen Anlässen01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 15 - Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation31.12.1996 bis 28.02.2002
§ 16 - Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten01.01.1982 bis 31.05.2023
§ 17 - Leerparagraph01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 18 - Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres und für eine Ausbildung als Schwesternhelferin29.12.1995 bis 30.04.2008
§ 19 - Urlaub aus persönlichen Anlässen01.11.1998 bis 29.05.2006
§ 20 - Urlaub für Familienheimfahrten29.12.1995 bis 30.04.2008
§ 21 - Urlaub für Zwecke der zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen01.01.1982 bis 30.04.2008
§ 22 - Urlaub für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche oder sportliche Zwecke01.11.1998 bis 30.04.2008
§ 23 - Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe29.12.1995 bis 01.11.1999
§ 24 - Urlaub für Studienreisen in das Ausland29.12.1995 bis 31.05.2023
§ 25 - Sonderurlaub für ehrenamtliche Jugendpflegearbeit01.01.1982 bis 01.11.1999
§ 26 - Urlaub in besonderen Fällen01.01.1982 bis 31.05.2023
Abschnitt IV - Bildungsurlaub01.01.1978 bis 24.04.2018
§ 27 - Urlaub nach den Vorschriften des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes22.11.1985 bis 24.04.2018
Abschnitt V01.01.1978 bis 31.05.2023
§ 28 - Inkrafttreten01.01.1978 bis 04.10.2013

Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter (Bremische Urlaubsverordnung - BremUrlVO)

Bremische Urlaubsverordnung

Veröffentlichungsdatum:03.06.1971 Inkrafttreten25.02.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.02.1999 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25.01.2022 (Brem.GBl. S. 78, 86)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 337
Gliederungsnummer:2040-a-7

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juris-Abkürzung: BremUrlVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-7
Amtliche Abkürzung:BremUrlVO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-7
Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter
(Bremische Urlaubsverordnung - BremUrlVO)
in der Fassung vom 27. Juni 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.02.1999 bis 01.11.1999

V aufgeh. durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 458)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25.01.2022 (Brem.GBl. S. 78, 86)

Aufgrund des § 90 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1978 (Brem.GBl. S. 325), verordnet der Senat:

Abschnitt I

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes Bremen sowie für die Beamten der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Sie gilt für Richter im Landesdienst entsprechend.

Abschnitt II
Erholungsurlaub

§ 2
Urlaubsjahr

Die Beamten erhalten auf Antrag in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Gewährleistung des Dienstbetriebes

Bei der Erteilung des Erholungsurlaubs sollen die Wünsche der Beamten berücksichtigt werden, soweit die dienstlichen Belange es zulassen. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes wird der Zeitpunkt des Urlaubsantritts für die Leiter der Behörden von dem den Geschäftsbereich führenden Senator und für die übrigen Beamten von dem Leiter der Behörde festgelegt. In der Stadtgemeinde Bremerhaven regelt diese Zuständigkeit der Oberbürgermeister.

§ 4
Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst 6 Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

§ 5
Bemessungsgrundlage

Für die Dauer des Erholungsurlaubs ist das Lebensjahr maßgebend, das von dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wird.

§ 6
Urlaubsdauer

(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für Beamte im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger für jedes Urlaubsjahr

bis zum vollendeten
30. Lebensjahr

bis zum vollendeten
40. Lebensjahr

nach vollendetem
40. Lebensjahr

 

Arbeitstage

 

26

29

30

(2) Wird ein Beamter in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres eingestellt, so steht ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.

(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(4) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Berechnungsweise zulassen. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Tages, so wird er zugunsten des Beamten auf- bzw. abgerundet.

(5) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat der Beamte vor dem Beginn des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde spätestens bei Beendigung des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

§ 7
Urlaub jugendlicher Beamter

(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Er beträgt jährlich

1.

30 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,

2.

27 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,

3.

25 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Berufsschulpflichtige Beamte sollen den Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen; soweit dies nicht möglich ist, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

(2) Die Wartezeit (§ 4) beträgt drei Monate. Für die Übertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr gelten die Bestimmungen des § 9. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 8
Anrechnung früheren Urlaubs

Hatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr bereits anderweitig im öffentlichen Dienst Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.

§ 9
Abwicklung des Urlaubs, Übertragung in das folgende Urlaubsjahr

(1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen zwingenden persönlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann.

(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertragung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. In den Fällen des § 6 Abs. 2 verfällt der Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine Übertragung ist nicht zulässig.

§ 10
Widerruf und Verlegung

(1) Der Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.

(2) Wünscht der Beamte, aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

§ 11
Erkrankung

(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) Für die Festlegung des Zeitraumes für den verbleibenden Resturlaub bedarf es einer neuen Genehmigung.

§ 12
(aufgehoben)

§ 13
Zusatzurlaub für Wechselschicht, Schichtarbeit und Nachtarbeit

(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:

In der Fünf-Tage-Woche

In der Sechs-Tage-Woche

Zusatzurlaub

Dienstleistung im Sinne des Satzes 1 an mindestens

87 Arbeitstagen

104 Arbeitstagen

1 Arbeitstag

130 Arbeitstagen

156 Arbeitstagen

2 Arbeitstage

173 Arbeitstagen

208 Arbeitstagen

3 Arbeitstage

195 Arbeitstagen

234 Arbeitstagen

4 Arbeitstage.

(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er

einen Arbeitstag Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 110 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 220 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 330 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch des Absatzes 2, so erhält er

einen Arbeitstag Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 150 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 300 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 450 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub,

wenn er mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet hat.

(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach §§ 71a, 71b oder 78a des Bremischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 6 Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht

1.

für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,

2.

für Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächsten Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,

3.

für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- oder Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

Ist ein Teil der Schichten (1/4 und mehr), die Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

(9) Zusatzurlaub für Schichtdienst und Winterzusatzurlaub (§ 12) dürfen im Urlaubsjahr zusammen fünf Arbeitstage nicht überschreiten.

§ 14
Lehrer

Für Lehrer an öffentlichen Schulen im Sinne des Bremischen Schulgesetzes wird der Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten. Unbeschadet dessen können sie während der Ferien in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit die Ferien die Urlaubsdauer nach § 6 übersteigen. Über die Heranziehung zu solchen Dienstleistungen entscheidet der jeweilige Schulleiter in der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der Vorgaben des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport, in der Stadtgemeinde Bremerhaven im Rahmen der Vorgaben des Magistrats der Stadt Bremerhaven.

Abschnitt III
Urlaub aus besonderen Anlässen

§ 15
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) Urlaub für eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, deren Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist oder die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung stationär durchgeführt wird, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 unverzüglich vorzulegen.

(3) Beantragt ein Beamter im unmittelbaren Anschluß an eine Maßnahme im Sinne von Absatz 1 Erholungsurlaub, so ist ihm dieser zu gewähren, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

§ 16
Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung durch den Dienstvorgesetzten zu gewähren:

1.

für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen;

2.

zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind;

3.

zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Ausübung keine Verpflichtung, kann der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung durch den Dienstvorsetzten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 17
Leerparagraph

§ 18
Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
und für eine Ausbildung als Schwesternhelferin

(1) Zur Ableistung eines freiwilligen soziales Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl I. S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrgangs, höchstens jedoch für 30 Kalendertage im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 19
Urlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Urlaub aus wichtigen persönlichen Gründen kann durch den Dienstvorgesetzten in dem notwendigen Umfang unter Fortzahlung der Besoldung und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden, und zwar

1.

bei Niederkunft der Ehefrau

1 Arbeitstag

2.

beim Tode des Ehegatten, eines Kindes oder eines Elternteils

2 Arbeitstage

3.

beim 25-, 40- und 50jährigen Jubiläum

1 Arbeitstag

4.

bei schwerer Erkrankung

 

 

a)

eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,

1 Arbeitstag
im Kalenderjahr

 

b)

eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr

 

c)

einer Betreuungsperson, wenn der Beamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß

bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr

 

Eine Beurlaubung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen der Buchstaben a und b der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege des Erkrankten selbst übernehmen muß. Der Urlaub darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Die nachträgliche Umwandlung eines bereits gewährten Erholungsurlaubs in eine Beurlaubung ist ausgeschlossen, es sei denn, daß es sich um ein nicht voraussehbares, die Beurlaubung auslösendes Ereignis handelt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erhalten Beamte, deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können.

(3) Der Dienstvorgesetzte kann in sonstigen dringenden Fällen, die nicht bereits in Absatz 1 aufgeführt sind, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu drei Tagen gewähren.

§ 20
Urlaub für Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten im Sinne des § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu acht Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als fünf Tagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch nach § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht gewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen besonders ungünstig sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 21
Urlaub für Zwecke der zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen

(1) Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei Heranziehung zu Übungen, Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen des Technischen Hilfswerks, des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeitersamariterbundes, des Johanniterordens, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft und des Brandschutzes sowie des Katastrophenschutzes einschließlich Deichverteidigung.

(2) Die Dauer des Urlaubs darf bei Ausbildungsveranstaltungen 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten, die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu 10 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen.

§ 22
Urlaub für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche,
gewerkschaftliche oder sportliche Zwecke

(1) In folgenden Fällen kann der Dienstvorgesetzte Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:

1.

für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;

2.

für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen; die Förderungswürdigkeit muß von der obersten Dienstbehörde anerkannt worden sein, es sei denn, daß bereits der Bund oder ein anderes Land die Förderungswürdigkeit anerkannt hat;

3.

für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt;

4.

für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt;

5.

für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt,

6.

für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages;

7.

für die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, bei denen das Land Bremen repräsentativ vertreten wird, sowie für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, sportlichen Welt- und Europameisterschaften sowie Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen, Länderkämpfen und deutschen sportlichen Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist, sowie für die aktive Teilnahme an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;

8.

für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehört, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 darf, auch wenn er für mehrere der genannten Zwecke gewährt wird, 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) Urlaub nach Absatz 1 soll für anerkannte Bildungsveranstaltungen im Sinne des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes nicht bewilligt werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die im Sinne des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes als anerkannt gelten oder anerkannt werden können. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 23
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe

(1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(2) Einem nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 1 Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 24
Urlaub für Studienreisen in das Ausland

Urlaub für den internationalen Lehreraustausch kann durch die oberste Dienstbehörde gewährt werden.

§ 25
Sonderurlaub für ehrenamtliche Jugendpflegearbeit

Beamten, die ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind, kann Sonderurlaub bis zu 5 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung und darüber hinaus unter Fortfall der Besoldung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über Sonderurlaub für ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Personen vom 25. April 1961 (SaBremR 8002-a-1) gewährt werden.

§ 26
Urlaub in besonderen Fällen

(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Dient der Urlaub, der für einen in den §§ 17 bis 25 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen oder öffentlichen Belangen, kann die Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten belassen werden, für die 6 Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe.

(3) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 und Absatz 2 beschließen.

Abschnitt IV
Bildungsurlaub

§ 27
Urlaub nach den Vorschriften des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes

(1) Die Vorschriften des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 223-i-1) in der jeweils geltenden Fassung finden mit Ausnahme der §§ 2, 5 und 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(2) Den Urlaub gewährt der Dienstvorgesetzte.

Abschnitt V

§ 28
Inkrafttreten*)

Fußnoten

*)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Urlaubsverordnung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsverordnungen.


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