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Gebühren- und Benutzungsordnung für die Volkshochschule Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:22.07.1994 Inkrafttreten21.07.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.07.2004 bis 31.05.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 25.04.2013 (Brem.GBl. S. 120)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 203

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juris-Abkürzung: VHSBRHGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:VHSBRHGebO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Gebühren- und Benutzungsordnung für die Volkshochschule Bremerhaven
Vom 30. Juni 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.07.2004 bis 31.05.2013
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 25.04.2013 (Brem.GBl. S. 120)

Der Magistrat verkündet die nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gebühren- und Benutzungsordnung für die Volkshochschule Bremerhaven:

§ 1
Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Auslagen

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen dieser Gebühren- und Benutzungsordnung zu zahlen. Dieses gilt nicht, wenn aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung Entgelte erhoben werden.

§ 2
Gebühren-/Auslagenschuldnerin und
Gebühren-/Auslagenschuldner

(1) Gebühren-/Auslagenschuldnerin/Gebühren-/Auslagenschuldner ist, wer an den Veranstaltungen der Volkshochschule teilnimmt. Gebühren-/Auslagenschuldnerin/Gebühren-/Auslagenschuldner ist auch, wer die Benutzung oder die Leistung der Volkshochschule selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlaßt hat oder der/dem die Benutzung oder Leistung der Volkshochschule zugute kommt.

(2) Gebühren-/Auslagenschuldnerin/Gebühren-/Auslagenschuldner ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Volkshochschule übernommen hat oder wer für die Gebühren-/Auslagenschuld einer/eines anderen kraft Gesetzes haftet. Neben einer/einem Minderjährigen sind dessen gesetzliche Vertreter zur Zahlung verpflichtet.

§ 3
Festsetzung der Gebühren und Auslagen

(1) Die Volkshochschule setzt die Gebühren für jede Veranstaltung gesondert vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts unter Berücksichtigung der nachstehenden Gebührensätze fest und veröffentlicht diese im Arbeitsplan der Volkshochschule. Die Gebühren werden festgesetzt aufgrund der zu erwartenden Aufwendungen der Volkshochschule unter Berücksichtigung der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Gebühren- und Benutzungsordnung zu berücksichtigen sind, werden folgende Beträge zugrunde gelegt:

1.

für Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der allgemeinen Grundbildung je Unterrichtsstunde (45 Minuten)

von 0,50 Euro bis 2,50 Euro

2.

für Veranstaltungen der übrigen Weiterbildung, der beruflichen Bildung und der EDV je Unterrichtsstunde (45 Minuten)

von 0,90 Euro bis 8,00 Euro

3.

für Einzelveranstaltungen je Veranstaltung

von 2,50 Euro bis 10,00 Euro.

(2) Zusätzlich zu den Gebühren können Auslagen erhoben werden. Auslagen fallen insbesondere für Unterbringungskosten, Fahrtkosten, besondere Raum- und Geräteausstattungen sowie für Lehrmittel, Lernmittel und Verbrauchsmaterialien an. Die Aufwendungen werden anteilig errechnet auf Grundlage der Mindestteilnehmerzahl der Veranstaltungen.

(3) Bei Besichtigungen, Exkursionen, Studienfahrten und Studienreisen werden neben den Gebühren für den Lehrveranstaltungsanteil die ermittelten Auslagen zuzüglich einer Pauschale in Höhe von bis zu 15 Prozent der ermittelten Auslagen anteilig auf Grundlage der Mindestteilnehmerzahl auf die Teilnehmenden umgelegt.

§ 4
Gebührenfreie Veranstaltungen

Die Volkshochschule kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel teilweise oder ganz auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen verzichten, soweit für die Förderung von bestimmten Maßnahmen ein besonders öffentliches oder institutionelles Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei

1.

Veranstaltungen, für die zweckgebundene Zuschüsse gewährt oder die in Kooperation durchgeführt werden;

2.

Kursen und Lehrgängen zur Erlangung von Grundkenntnissen (insbesondere Alphabetisierung) und Schulabschlüssen;

3.

Integrationsangeboten für bestimmte Zielgruppen (z. B. Arbeitslose, Zuwanderer, Inhaftierte);

4.

Einzelveranstaltungen der politischen Bildung;

5.

Kursleiterinnen- und Kursleiterfortbildung.


§ 5
Ermäßigungen

(1) Auf Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise kann die Volkshochschule auf die für jede Veranstaltung festgesetzte Gebühr und auf die Auslagen eine Ermäßigung bis 75 % gewähren. Die ermäßigten Gebühren werden für jede Veranstaltung vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts festgelegt und im Arbeitsplan veröffentlicht.

(2) Eine Ermäßigung der Gebühren um 20 % (E1) wird gewährt für

1.

Auszubildende, Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten,

2.

Wehr- und Zivildienstleistende,

3.

Schwerbehinderte,

4.

Rentnerinnen/Rentner.

(3) Eine Ermäßigung der Gebühren um 75 % (E2) wird gewährt für

1.

Sozialhilfeempfängerinnen/Sozialhilfeempfänger,

2.

Arbeitslose,

3.

Ehrenamtliche Jugendgruppenleiterinnen/Jugendgruppenleiter bzw. Inhaber der Jugendleiterinnen-Card/Jugendgruppenleiter-Card.

(4) Soweit der Volkshochschule Fördermittel für bestimmte Gruppen zur Verfügung gestellt werden, können die Gebühren bis zu 100 % erlassen werden. In besonderen Härtefällen kann die Volkshochschule auf Antrag eine Ermäßigung bis zu 100 v. H. gewähren, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer wegen einer nachgewiesenen wirtschaftlichen Notlage durch die Höhe des Entgelts am Besuch einer Veranstaltung gehindert wird.

(5) Wird eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer in eine Veranstaltung aufgenommen, in der mehr als die Hälfte der vorgesehenen Unterrichtsstunden bereits durchgeführt ist, entrichtet sie/er die Hälfte der im Arbeitsplan angegebenen Gebühr.

(6) Auf Gebühren und Auslagen für Besichtigungen, Exkursionen, Studienreisen und Studienfahrten sowie auf Auslagen für Lehrmittel, Lernmittel und Verbrauchsmaterialien wird keine Ermäßigung gewährt.

(7) Anträge auf Ermäßigungen sind spätestens 6 Wochen nach Beginn der Veranstaltung zu stellen. Grundlage für die Entscheidung sind die Verhältnisse zum Beginn der Veranstaltung.

§ 6
Mindestteilnahmezahl

(1) Veranstaltungen werden in der Regel durchgeführt, wenn sich 15 Personen, in begründeten Ausnahmefällen mindestens 10 Personen, angemeldet haben. Wird eine Veranstaltung mit weniger als 10 Personen durchgeführt, so erhöhen sich die Gebühren entsprechend dem Verhältnis der geringeren Mindestteilnehmerzahl zu 10 Personen. Wird eine Veranstaltung mit weniger als 10 Personen geplant, werden die Gebühren im Rahmen dieser Gebühren- und Benutzungsordnung festgesetzt.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Veranstaltung aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen auch ohne eine Erhöhung der Gebühr mit weniger als 10 Personen durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Leitung der Volkshochschule.

§ 7
Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Die Gebühren und Auslagen werden bei persönlicher Anmeldung in voller Höhe mit der Anmeldung für eine Veranstaltung fällig. Bei telefonischer und schriftlicher Anmeldung werden die Gebühren und Auslagen für eine Veranstaltung in voller Höhe 10 Tage nach Veranstaltungsbeginn fällig. Gebühren und Auslagen für Bildungsurlaube und Wochenendseminare werden sowohl bei persönlicher Anmeldung als auch bei telefonischer und schriftlicher Anmeldung in voller Höhe mit der Anmeldung fällig.

(2) Zu Beginn einer Veranstaltung hat die Teilnehmerin/der Teilnehmer durch Beleg nachzuweisen, daß sie/er die Gebühr und anfallende Auslagen bezahlt hat oder im Lastschriftverfahren eingezogen werden oder von der Zahlung befreit worden ist.

(3) Gebühren und Auslagen, die 125,00 Euro überschreiten, können auf Antrag in mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.

(4) Bei Studienreisen ist bei der Anmeldung die Gebühr und eine Abschlagszahlung in Höhe von 10 Prozent der festgesetzten Auslagen zu entrichten. Die restlichen Auslagen sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der Studienreise zu entrichten, es sei denn, es sind im Einzelfall andere Zahlungsmodalitäten festgesetzt. Bei Rücktritt von der Veranstaltung verfällt die Abschlagszahlung.

(5) Gebühren, Auslagen und Abschlagszahlungen sind bei persönlicher Anmeldung in bar zu entrichten. Bei telefonischer und schriftlicher Anmeldung werden die Beträge im Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto abgebucht Gebühren und Auslagen für Einzelveranstaltungen sind auch an der Abendkasse in bar zu entrichten.

§ 8
Quittungsleistung

Die durch Maschinendruck und Handzeichen quittierten Teilnahmekarten und die über EDV erstellten Teilnahmekarten ohne Unterschrift sowie die Karten mit Werteindruck für Einzelveranstaltungen gelten als Quittung und gleichzeitig als Teilnahmeausweis. Eine besondere Quittung wird nicht erteilt.

§ 9
Erstattung von Gebühren und Auslagen

(1) Gebühren werden an die Teilnehmerin/den Teilnehmer zurückgezahlt:

1.

in voller Höhe bei Ausfall der Veranstaltung;

2.

in voller Höhe, wenn aus Gründen, welche die Volkshochschule zu vertreten hat, weniger als die Hälfte der vorgesehenen Unterrichtseinheiten durchgeführt worden sind;

3.

auf Antrag, wenn die Teilnehmende/der Teilnehmer durch nicht von ihr/ihm zu vertretende Umstände an der belegten Veranstaltung ganz bzw. teilweise nicht teilnehmen konnte, können bei Vorlage entsprechender Nachweise eine volle oder teilweise Erstattung, ein Erlaß oder Ratenzahlung der Gebühren gewährt werden. Bei der Erstattung der Gebühren wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 25 %, mindestens 2,50 Euro, einbehalten.

(2) Auslagen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden nur insoweit zurückgezahlt, als der Volkshochschule selbst aufgrund der Nichtteilnahme der Teilnehmerin/des Teilnehmers noch keine Auslagen entstanden sind oder nicht entstehen werden.

(3) Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung unter Beifügung der Teilnahmekarte in der Geschäftsstelle der Volkshochschule zu stellen.

§ 10
Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule steht allen Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres offen.

(2) Die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann bei den Veranstaltungen vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Einzelheiten regelt die Leitung der Volkshochschule.

(3) An Veranstaltungen für bestimmte Zielgruppen dürfen Personen, die diesen Zielgruppen nicht angehören, nur teilnehmen, soweit hierdurch die pädagogische Konzeption der Veranstaltung nicht verändert wird.

§ 11
Haftungsbeschränkung

Für Unfälle und sonstige Schädigungen der Teilnehmenden (einschließlich der Minderjährigen) bzw. Diebstähle oder Schädigungen ihrer Sachen während der Veranstaltung der Volkshochschule haftet die Stadt Bremerhaven nur bei ihr zuzurechnendem Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit. Für Unfälle während des Hin- bzw. Rückweges zu bzw. von den Veranstaltungen übernimmt die Stadt Bremerhaven keine Haftung.

§ 12
Datenschutz

Zum Zwecke der Verwaltung der Veranstaltungen werden gegebenenfalls folgende personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gespeichert: Name, Vorname, Alter, Geschlecht, Adresse, Bankverbindung, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und Ermäßigungsstatus. Die Speicherung dieser Daten erfolgt für das laufende Semester und die zwei darauf folgenden Semester. Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer hat jederzeit das Recht, die Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Gebühren- und Benutzungsordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung für die Volkshochschule Bremerhaven vom 11. Oktober 1965 (Brem.GBl. 1966, S. 44), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13. September 1984 (Brem.GBl. 1984, S. 249) sowie das Gebührenverzeichnis zu § 1 der Gebührenordnung für die Volkshochschule Bremerhaven vom 11. Oktober 1965 (Brem. GBl. 1966, S. 45), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 10. Dezember 1992 (Brem.GBl. 1992, S. 650), außer Kraft.

Bremerhaven, den 30. Juni 1994

Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister


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