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  • Ortsgesetz über die Bremer Volkshochschule Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremVHSOG) vom 22. Dezember 1998

Ortsgesetz über die Bremer Volkshochschule Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremVHSOG)

Veröffentlichungsdatum:29.12.1998 Inkrafttreten01.01.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 18.07.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 332)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 386
Gliederungsnummer:223-h-2

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juris-Abkürzung: BremVHSOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-h-2
Amtliche Abkürzung:BremVHSOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-h-2
Ortsgesetz über die Bremer Volkshochschule Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
(BremVHSOG)
Vom 22. Dezember 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 18.07.1999
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 332)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Organisation und Verwaltung
§ 1Rechtsform, Name, Stammkapital
§ 2Ziele und Aufgaben
§ 3Rechtsstellung der Bediensteten
§ 4Betriebsleitung
§ 5Aufgaben der Betriebsleitung
§ 6Aufsicht
§ 7Betriebsausschuß
§ 8Festsetzung spezieller Entgelte
§ 9Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 10Sondervermögen, Erhaltung des Vermögens
§ 11Entscheidung über Lieferungen und Leistungen
§ 12Wirtschaftsplan
§ 13Zwischenberichte
§ 14Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht
Abschnitt 3 Schlußvorschriften
§ 15Änderung der Gebühren- und Benutzungsordnung für die Volkshochschule der Stadtgemeinde Bremen
§ 16Inkrafttreten

Abschnitt 1
Organisation und Verwaltung

§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes wird die Bremer Volkshochschule nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen".

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 100 000 Deutsche Mark.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen zentralen und dezentralen Bildungsangebot einen grundlegenden Beitrag zur Erfüllung des Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrages der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. Der Eigenbetrieb orientiert sich im Rahmen seiner Aufgaben am Bedarf der Nutzer unabhängig von deren sozialem oder bildungsabhängigem Status und faßt dazu Fachwissen und Dienstleistungen zusammen. Durch seine Arbeit erfüllt der Eigenbetrieb die Zielsetzungen des Bremischen Weiterbildungsgesetzes und trägt dazu bei, die Stellung des einzelnen im Beruf und in der Gesellschaft zu stärken. Zur Aufgabenerfüllung kann der Eigenbetrieb neben seiner Zentrale Regionalstellen unterhalten.

(2) Der Eigenbetrieb nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.

Bereitstellung eines öffentlich verantworteten, kontinuierlichen und breiten Grundangebotes an allgemeiner, beruflicher und politischer Weiterbildung,

2.

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Förderung von Orientierung im gesellschaftlichen Umfeld, der Urteilsbildung und der aktiven Lebensgestaltung für Erwachsene,

3.

Durchführung von Auftragsmaßnahmen.

(3) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er arbeitet insbesondere mit dem Eigenbetrieb Stadtbibliothek Bremen auf den Gebieten kulturelle Weiterbildung, Vermittlung von Medienkompetenz und lebenslanges Lernen zusammen.

(4) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

§ 3
Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Beamten und Beamtinnen stehen im Dienste der Stadtgemeinde Bremen. Dienstvorgesetzter der Beamten und Beamtinnen ist die Betriebsleitung, höherer Dienstvorgesetzter ist der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Betriebsleitung) geleitet. Zur Vertretung der Direktorin oder des Direktors wird eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor (Stellvertretung) bestellt.

(2) Die Betriebsleitung und deren Stellvertretung wird vom Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

(3) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb in außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit ihrer Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur fachlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere

1.

die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie deren sonstige Personalangelegenheiten, soweit nicht die Personalangelegenheiten der Betriebsleitung berührt sind,

2.

die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

3.

die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Ablschuß von Dienst- und Werkverträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern,

4.

die Entwicklung von strategischen Schwerpunkten des Eigenbetriebes einschließlich der Festlegung des Programmangebotes und seiner Struktur,

5.

die Planung und Organisation des Eigenbetriebes einschließlich der Festlegung von Grundsätzen der Arbeit der Regionalstellen,

6.

der Abschluß von Kontrakten mit dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport die Beschlußvorlagen für den Betriebsausschuß vor.

§ 6
Aufsicht

(1) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport

1.

legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,

2.

beauftragt die Abschlußprüferinnen oder Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,

3.

legt nach Prüfung nach § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden dem Betriebsausschuß den Jahresabschluß und den Lagebericht vor.

(3) Der Zustimmung des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport bedürfen

1.

der Abschluß von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträge, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können und

2.

erfolggefährdende Mehraufwendungen.

(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen.

§ 7
Betriebsausschuß

(1) Für die Eigenbetriebe Bremer Volkshochschule und Stadtbibliothek Bremen wird ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet. Die Stadtbürgerschaft wählt sechs Mitglieder des Betriebsausschusses. Ihm gehören neben den von der Stadtbürgerschaft gewählten Mitgliedern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten an, wobei ein Vertreter oder eine Vertreterin nicht Bediensteter der Eigenbetriebe Bremer Volkshochschule und Stadtbibliothek Bremen sein darf. Der Betriebsausschuß führt den Namen "Betriebsausschuß Bremer Volkshochschule und Stadtbibliothek Bremen".

(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Betriebsleitung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Betriebsausschuß berät und beschließt über

1.

die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung und deren Stellvertretung, die Bestimmung ihres Geschäftsbereiches sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührende Angelegenheiten,

2.

den zwischen dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport und der Betriebsleitung abzuschließenden Kontrakt,

3.

die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

4.

die Bestellung der Abschlußprüferinnen und Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,

5.

die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Betriebsleitung,

6.

die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,

7.

die Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren,

8.

die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht beschlossen sind und soweit nicht durch § 8 etwas anderes bestimmt ist,

9.

die Geschäftsordnung und die Honorarordnung der Bremer Volkshochschule.


§ 8
Festsetzung spezieller Entgelte

Die Festsetzung spezieller Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie von Entgelten für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen obliegt der Betriebsleitung.

§ 9
Vertretung in gerichtlichen Fällen

In gerichtlichen Verfahren wird die Stadtgemeinde Bremen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport oder durch die sonst zuständige Stelle vertreten.

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10
Sondervermögen, Erhaltung des Vermögens

(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.

§ 11
Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt. Dazu gehört auch die Entscheidung über die An- und Abmietung von Gebäuden und Räumen.

(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.

(3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen.

§ 12
Wirtschaftsplan

(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport dem Betriebsausschuß zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.

(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.

(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 100 000 Deutsche Mark können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden.

(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplan vorzulegen.

§ 13
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport sowie den Betriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans und der Stellenbesetzungen zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, über die Mindestanforderungen Richtlinien zu erlassen.

§ 14
Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht

(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 1, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2. Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 4 und das Formblatt nach Anlage 5 zu benutzen.

(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 3.

(4) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht der Abschlußprüferinnen oder Abschlußprüfer spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuß vorzulegen.

Abschnitt 3
Schlußvorschriften

§ 15
Gebühren- und Benutzungsordnung für die
Volkshochschule der Stadtgemeinde Bremen

Die Überschrift der Gebühren- und Benutzungsordnung für die Volkshochschule der Stadtgemeinde Bremen vom 30. November 1993 (Brem.GBl. S. 365, 1994 S. 54 - 223-c-4) erhält folgende Fassung:

"Gebühren- und Benutzungsordnung der Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen."

§ 16
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 1998

Der Senat

Anlagen 1 bis 5

[Anlagen 1 bis 5 nicht dargestellt.]


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