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Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Bremerhaven im Jahre 2013

Veröffentlichungsdatum:13.03.2013 Inkrafttreten14.03.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.03.2013 bis 31.12.2013Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 86

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juris-Abkürzung: VKStBRHV BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:VKStBRHV BR 2013
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen
in der Stadt Bremerhaven im Jahre 2013
Vom 27. Februar 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.03.2013 bis 31.12.2013

durch Zeitablauf erledigt

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Auf Grund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:

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§ 1

In der Stadtgemeinde Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

1.

im Stadtteil Lehe

am 17. März 2013 von 12 bis 17 Uhr,

2.

im Stadtteil Geestemünde

am 5. Mai und 29. September 2013 jeweils von 12 bis 17 Uhr,

3.

im Stadtteil Wulsdorf

am 17. März, 28. April, 26. Mai und 29. September 2013 jeweils von 13 bis 18 Uhr,

4.

im Stadtteil Mitte am

26. Mai, 28. Juli, 15. September und 27. Oktober 2013 jeweils von 13 bis 18 Uhr.


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§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

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§ 3

Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig.

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§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 27. Februar 2013

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister

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