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Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1995 (Brem.GBI. S. 343, 378 - 206-a-1) verordnet der Senat:
Die Abrufberechtigung wird für folgende Daten zugelassen:
Kassenzeichen oder Aktenzeichen,
amtliches Kennzeichen,
Tattag,
Tatbestandsnummer,
Konkretisierungstext,
Datum, des
Verwarnungsgeldbescheids,
Bußgeldbescheids,
Kostenbescheids,
Betrag des Verwarnungsgelds oder der Geldbuße,
Gebühren und Auslagen,
Fälligkeit,
Sollstellungen, Istbuchungen, Salden,
eingeräumte Teilbeträge,
Verrechnung von Teilbeträgen,
Angaben über Stundungen, Niederschlagungen, Erlasse,
Daten über Mahn- und Vollstreckungsverfahren und
Entscheidungsschlüssel.
(1) Abrufe der in § 3 bezeichneten Daten durch das Rechnungsprüfungsamt sind nur aus Anlaß und für die Dauer konkreter Prüfungsverfahren zulässig.
(2) Die durch den Abruf gewonnenen Daten sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens zu löschen. Sind zu anonymisieren, sobald die personenbezogenen Inhalte für die Rechnungsprüfung nicht mehr erforderlich sind.
Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 7 Abs. 3 des Bremischen Datenschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, durch die nachgewiesen werden kann, welche Daten durch welchen Prüfer des Rechnungsprüfungsamts abgerufen worden sind. Die Protokolle der Abrufe und Zugriffe sind 12 Monate aufzubewahren.