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Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens beim Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven für das Programmsystem „Verkehrsordnungswidrigkeiten“

Veröffentlichungsdatum:27.10.1997 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 09.06.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 23 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 354
Gliederungsnummer:206-g-2

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juris-Abkürzung: VOWiAbrufVEinrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-g-2
juris-Abkürzung:VOWiAbrufVEinrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:206-g-2
Verordnung über die Einrichtung
eines automatisierten Abrufverfahrens beim
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven
für das Programmsystem „Verkehrsordnungswidrigkeiten“
Vom 14. Oktober 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 09.06.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 23 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1995 (Brem.GBI. S. 343, 378 - 206-a-1) verordnet der Senat:

§ 1
Automatisiertes Abrufverfahren

Für die Zwecke der Rechnungsprüfung wird die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für personenbezogene Daten aus dem Programmsystem „Verkehrsordnungswidrigkeiten“ der Stadt Bremerhaven nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen.

§ 2
Datenempfänger

Zum Abruf berechtigt ist das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven.

§ 3
Datenart

Die Abrufberechtigung wird für folgende Daten zugelassen:

1.

Kassenzeichen oder Aktenzeichen,

2.

amtliches Kennzeichen,

3.

Tattag,

4.

Tatbestandsnummer,

5.

Konkretisierungstext,

6.

Datum, des

a)

Verwarnungsgeldbescheids,

b)

Bußgeldbescheids,

c)

Kostenbescheids,

7.

Betrag des Verwarnungsgelds oder der Geldbuße,

8.

Gebühren und Auslagen,

9.

Fälligkeit,

10.

Sollstellungen, Istbuchungen, Salden,

11.

eingeräumte Teilbeträge,

12.

Verrechnung von Teilbeträgen,

13.

Angaben über Stundungen, Niederschlagungen, Erlasse,

14.

Daten über Mahn- und Vollstreckungsverfahren und

15.

Entscheidungsschlüssel.


§ 4
Zweck des Abrufs

(1) Abrufe der in § 3 bezeichneten Daten durch das Rechnungsprüfungsamt sind nur aus Anlaß und für die Dauer konkreter Prüfungsverfahren zulässig.

(2) Die durch den Abruf gewonnenen Daten sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens zu löschen. Sind zu anonymisieren, sobald die personenbezogenen Inhalte für die Rechnungsprüfung nicht mehr erforderlich sind.

§ 5
Technische und organisatorische Maßnahmen

Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 7 Abs. 3 des Bremischen Datenschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, durch die nachgewiesen werden kann, welche Daten durch welchen Prüfer des Rechnungsprüfungsamts abgerufen worden sind. Die Protokolle der Abrufe und Zugriffe sind 12 Monate aufzubewahren.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Oktober 1997

Der Senat


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