Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. August 2007

Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen

Veröffentlichungsdatum:28.08.2007 Inkrafttreten29.08.2007
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 450
Gliederungsnummer:13-f-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. August 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 450)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: VSchDurchsetzGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 13-f-2
juris-Abkürzung:VSchDurchsetzGZustV BR
Ausfertigungsdatum:21.08.2007
Gültig ab:29.08.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2007, 450
Gliederungs-Nr:13-f-2
Verordnung über die zuständigen Behörden
nach dem Gesetz über die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Vom 21. August 2007
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Zuständige Behörde nach § 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) in der jeweils geltenden Fassung sind im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung der in der Nummer 10 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften die Ortspolizeibehörden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 21. August 2007

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.