Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige Behörde nach § 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) in der jeweils geltenden Fassung sind im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung der in der Nummer 10 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften die Ortspolizeibehörden.
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 21. August 2007
Der Senat
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