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  • Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz 1 der Landesverfassung vom 23. März 2010

Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz 1 der Landesverfassung

Veröffentlichungsdatum:13.04.2010 Inkrafttreten07.12.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.12.2012 bis 03.04.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (Brem.GBl. S. 243)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 277
Gliederungsnummer:100-a-2

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juris-Abkürzung: VerfArt145Abs1AG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 100-a-2
juris-Abkürzung:VerfArt145Abs1AG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:100-a-2
Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz 1 der Landesverfassung
Vom 23. März 2010***
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.12.2012 bis 03.04.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (Brem.GBl. S. 243)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Abgeordnetenrechts, zur Ausführung des Artikels 145 Absatz 1 der Landesverfassung und zur Änderung deputations- und beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 277)
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[Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (Brem.GBl. S. 385) ist das Gesetz am 08.06.2011 in Kraft getreten]

§ 1
Mitwirkungsverbote

(1) Ein Mitglied der kommunalen Vertretungskörperschaft der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven darf nicht bei Beratungen oder Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Das gilt auch, wenn das Mitglied

1.

in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,

2.

gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

(2) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn ein Mitglied der kommunalen Vertretungskörperschaft der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(3) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet der jeweilige Vorstand der kommunalen Vertretungskörperschaft.

(4) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen.

§ 2
Schutz der Mandats- und Amtsausübung

Die Gemeinden können zum Schutz der Mandats- oder Amtsausübung in den kommunalen Vertretungskörperschaften, im Magistrat der Stadt Bremerhaven und in den Beiräten der Stadt Bremen Ortsgesetze mit Auswirkungen auf das Dienst- und Arbeitsverhältnis erlassen.


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