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  • Verordnung zur Durchführung des Vergabegesetzes für das Land Bremen (VergV) vom 21. September 2004

Verordnung zur Durchführung des Vergabegesetzes für das Land Bremen (VergV)

Veröffentlichungsdatum:06.10.2004 Inkrafttreten07.10.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.10.2004 bis 20.10.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 475
Gliederungsnummer:63-h-3

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juris-Abkürzung: VergV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-h-3
Amtliche Abkürzung:VergV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-h-3
Verordnung zur Durchführung des Vergabegesetzes für das Land Bremen
(VergV)
Vom 21. September 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.10.2004 bis 20.10.2010

V aufgeh. durch § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 21. September 2010 (Brem.GBl. S. 523)

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 und des § 9 Abs. 4 Satz 2 des Vergabegesetzes für das Land Bremen vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 594 - 63-h-2) verordnet der Senat:

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§ 1
Repräsentative Tarifverträge

(1) Die Feststellung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vergabegesetzes für das Land Bremen anzusehen sind, trifft der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf Grund von Empfehlungen eines Beirats.

(2) Der Beirat gibt dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Empfehlungen. Die Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Beirats. Trifft der Beirat keine Entscheidung, gelten am Ort der Leistung alle mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge als repräsentativ.

(3) Es werden ein Beirat für das Bauwesen und ein Beirat für den öffentlichen Personennahverkehr mit je sechs Mitgliedern gebildet. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Landesverband Bremen und der Unternehmensverbände im Lande Bremen e. V. für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats werden ehrenamtlich tätig.

(4) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt die Geschäfte der Beiräte. Ein Beirat ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales leitet die Sitzungen des Beirats.

(5) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt eine Liste der repräsentativen Tarifverträge. Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert und im Internet veröffentlicht. Die Liste nach Satz 1 ist Grundlage der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers darüber, welche von mehreren repräsentativen Tarifverträgen der Bieter seinem Angebot zugrunde zu legen hat.

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§ 2
Register, Mitteilungspflicht

(1) Das Register nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Vergabegesetzes für das Land Bremen wird beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr geführt.

(2) Öffentliche Auftraggeber geben die von ihnen nach § 9 Abs. 3 des Vergabegesetzes für das Land Bremen ausgeschlossenen Unternehmen der Register führenden Stelle unverzüglich mit folgenden Angaben bekannt:

1.

meldende Stelle

2.

Datum und Aktenzeichen

3.

Name und Telefon-Nummer des Ansprechpartners

4.

betroffenes Unternehmen mit Anschrift

5.

Gewerbezweig/Branche

6.

Handelsregister-Nummer (falls bekannt)

7.

Ausschlussbeginn

8.

Ausschlussende

Die das Register führende Stelle nimmt die gemeldeten Daten in das Register auf.

(3) Der öffentliche Auftraggeber, der den Ausschluss eines Unternehmens mitgeteilt hat, hat der das Register führenden Stelle unverzüglich die Aufhebung des Ausschlusses oder die Verkürzung der Dauer des Ausschlusses mitzuteilen.

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§ 3
Unterrichtung des Unternehmens

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet das ausgeschlossene Unternehmen über den Ausschluss und über die an die Register führende Stelle gemeldeten Daten.

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§ 4
Speicherung und Löschung von Daten im Register

(1) Im Register nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Vergabegesetzes für das Land Bremen sind die unter § 2 Abs. 2 dieser Verordnung mitgeteilten Daten zu speichern. Unrichtige Daten sind zu berichtigen.

(2) Ist der Ausschluss eines Unternehmens aufgehoben worden oder ist die Ausschlussfrist abgelaufen, so ist die Eintragung unverzüglich zu löschen.

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§ 5
Inanspruchnahme des Registers

(1) Bevor einem Unternehmen der Zuschlag erteilt wird, hat der öffentliche Auftraggeber festzustellen, ob das Unternehmen oder Nachunternehmen im Register eingetragen sind. Satz 1 gilt nicht bei Aufträgen mit einem Wert von jeweils weniger als 10 000 Euro. Bei Aufträgen, bei denen eine Pflicht zur Anfrage nach Satz 2 nicht besteht, kann der öffentliche Auftraggeber feststellen, ob das Unternehmen oder Nachunternehmen im Register eingetragen ist.

(2) Auf Anfrage der öffentlichen Auftraggeber teilt die Register führende Stelle die über das Unternehmen oder über Nachunternehmen gespeicherten Daten unverzüglich mit. Erhält der öffentliche Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen von der Register führenden Stelle keine Mitteilung, so kann er davon ausgehen, dass das Unternehmen nicht im Register geführt wird.

(3) Die Register führende Stelle erteilt jedem Unternehmen auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Daten, die über das Unternehmen im Register gespeichert sind und über die Herkunft der Daten.

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§ 6
Datenübermittlung

Die Datenübermittlung kann auf elektronischem Wege abgewickelt werden.

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§ 7
Übergangsregelung

Die Regelungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Vergabeverfahren, die vor dem 7. Oktober 2004 durch Bekanntmachung eingeleitet worden sind.

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§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 21. September 2004

Der Senat

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