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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 201101.07.2010 bis 19.07.2012
§ 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 2 - Einbezogene Bewerberinnen oder Bewerber01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 3 - Zulassungsantrag01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 4 - Ausschluss vom Vergabeverfahren01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 5 - Besondere Erklärungspflichten01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 6 - Ablauf des Verfahrens01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 7 - Quoten im Auswahlverfahren01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 8 - Bevorzugte Auswahl01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 9 - Auswahl im Hochschulauswahlverfahren01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 10 - Auswahl nach Wartezeit01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 11 - Auswahl an der Hochschule für Künste01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 11a - Auswahl im Lehramtsstudiengang „Pflegewissenschaft" an der Universität01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 12 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 13 - Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 14 - Ranggleichheit01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 15 - Zulassung zu höheren Fachsemestern01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 16 - Zulassung zu Masterstudiengängen01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 17 - Vergabe freier Plätze im Nachrückverfahren01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 18 - Abschluss des Verfahrens01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 19 - Losverfahren01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 20 - Austauschstudierende01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 20a - Serviceverfahren01.07.2010 bis 19.07.2012
§ 21 - Übergangsregelungen01.07.2010 bis 19.07.2012
Anlage 1 - Ermittlung der Durchschnittsnoten01.07.2010 bis 19.07.2012

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen

Veröffentlichungsdatum:20.05.1994 Inkrafttreten01.07.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2010 bis 19.07.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 185
Gliederungsnummer:221-h-3

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juris-Abkürzung: VergabeV BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-h-3
juris-Abkürzung:VergabeV BR 2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-h-3
Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2010 bis 19.07.2012

V aufgeh. durch § 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vom 22. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 285)

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§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die Hochschulen, auf die das Bremische Hochschulgesetz Anwendung findet, vergeben die Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen, soweit nicht die Vergabe durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund (Zentralstelle) erfolgt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Studiengang

das durch Prüfungs- oder Studienordnung geregelte, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtete Studium eines Studienfaches oder einer Kombination mehrerer Studienfächer mit demselben Abschluss in einer bestimmten Hochschulart;

2.

Studienanfänger oder Studienanfängerin

wer in dem Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist oder war, oder wer in diesem Studiengang für einen Teilstudienplatz eingeschrieben ist oder war;

3.

Fortgeschrittene oder Fortgeschrittener

wer in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits immatrikuliert war oder ist oder wer auf Grund nachgewiesener anrechenbarer Studien- oder Prüfungsleistungen aus einem fachverwandten Studiengang in ein höheres als das erste Fachsemester eingeordnet werden kann;

4.

Vergabeverfahren

die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen;

5.

Durchschnittsnote

die Gesamtnote oder Durchschnittsnote;

6.

Teilstudienplatz

ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist;

7.

Deutsche Hochschulzugangsberechtigung

eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden;

8.

Deutsche Hochschule

eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule.

(3) Wer in dem Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, oder wer auf Grund von anrechenbaren Studienleistungen eines anderen Studiengangs oder von anderen anrechenbaren Leistungen in ein höheres Fachsemester des beantragten Studiengangs eingestuft werden kann, beantragt die Zulassung nach Wahl als Studienanfänger oder Studienanfängerin oder als Fortgeschrittener oder Fortgeschrittene.

(4) Am Vergabeverfahren werden

1.

Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2.

in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,

3.

in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

4.

sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen,

wie Deutsche beteiligt; sie werden nicht im Rahmen der Quote nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 zugelassen.

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§ 2
Einbezogene Bewerberinnen oder Bewerber

(1) Das Verfahren nach dieser Verordnung gilt mit Ausnahme der ausländischen Austauschstudierenden nach § 20 für alle in dem gewählten Studiengang an der gewählten Hochschule nicht immatrikulierten Bewerberinnen und Bewerber, soweit für den Studiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht.

(2) Die Hochschulen dürfen Bewerberinnen oder Bewerber für einen Studiengang nur nach Maßgabe dieser Verordnung und - unter Einschluss des Überbuchungsfaktors nach § 6 Absatz 1 - nur im Rahmen der durch die Zulassungszahlenordnungen der Hochschulen festgesetzten Zulassungszahlen oder Zulassungsquoten zum Studium zulassen.

(3) Ergibt sich bei Abschluss der Bewerbungsfrist, dass für einen Studiengang nicht mehr Bewerbungen eingegangen als Studienplätze - einschließlich des Überbuchungsfaktors nach § 6 Absatz 1 - verfügbar sind, ist das Auswahlverfahren nach dieser Verordnung insoweit nicht durchzuführen.

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§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss innerhalb der Ausschlussfristen

1.

für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2.

für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,

eingegangen sein.

Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Der Zulassungsantrag gilt nur für das im Antragsvordruck bezeichnete Vergabeverfahren. Er kann nur auf eine im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist der Nachweis eines abgeleisteten Praktikums Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung oder besondere Immatrikulationsvoraussetzung, so ist die Bewerbung auch zulässig, wenn der Zulassungsantrag und alle für die Rangplatzbildung bei der Studienplatzvergabe erforderlichen Tatsachen bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen der Hochschule vorliegen und durch Bescheinigung der Ausbildungsstelle nachgewiesen wird, dass das Praktikum bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters abgeschlossen sein wird. Sind besondere Immatrikulationsvoraussetzungen zu erfüllen, können die Hochschulen von Absatz 1 abweichende Fristen vorsehen, bis zu denen der Nachweis zu erbringen ist.

(3) Die Bewerbung um ein Studium im Sinne von § 35 des Bremischen Hochschulgesetzes setzt den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nicht voraus.

(4) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(5) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber bei einer Hochschule mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden. Es können bis zu drei Zulassungsanträge je Vergabeverfahren gestellt werden.

(6) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrages und der Anträge nach Absatz 4. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(7) In einem Zulassungsantrag kann nur ein Studiengang benannt werden. Besteht der gewählte Studiengang aus einer Kombination mehrerer zulassungsbeschränkter Studienfächer, so ist die Zulassung für jedes Studienfach zu beantragen.

(8) Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird; fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(9) Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, müssen für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September (bei den Fachhochschulen: bis zum 10. März oder 10. September) bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist).

(10) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers oder der Bewerberin schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

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§ 4
Ausschluss vom Vergabeverfahren

(1) Wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Hochschule kann nachträglich eingereichte Unterlagen, falls der Zulassungsantrag fristgerecht auf dem dafür von der Hochschule vorgesehenen Vordruck gestellt und unterschrieben ist sowie einen Studiengangswunsch enthält, noch berücksichtigen, wenn und solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt.

(2) Von der Bewerbung als Studienanfängerin oder Studienanfänger ist auch ausgeschlossen, wer in dem betreffenden Studiengang an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Falle der Einschreibung für einen Teilstudienplatz.

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§ 5
Besondere Erklärungspflichten

(1) Wer die Zulassung als Studienanfängerin oder als Studienanfänger beantragt, hat an Eides statt zu versichern, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in dem beantragten Studiengang an einer anderen deutschen Hochschule immatrikuliert ist.

(2) Alle Bewerberinnen und Bewerber haben darüber hinaus eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, ob sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studentin oder Student eingeschrieben sind oder waren, gegebenenfalls für welche Zeit.

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§ 6
Ablauf des Verfahrens

(1) Dem Vergabeverfahren für Studienanfängerinnen und Studienanfänger wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenordnung der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Zulassungsbescheide bestimmt.

(2) In dem Verfahren nach Absatz 1 erfolgt die Auswahl nach den Vorschriften der §§ 7 bis 14. Erfüllen die Bewerberinnen oder Bewerber die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf mehreren nach § 7 zu bildenden Ranglisten, so werden sie auf allen diesen Ranglisten geführt, soweit nachfolgend nicht anders geregelt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1.

bevorzugte Auswahl (§ 8),

2.

Auswahl durch die Hochschulen (§ 9),

3.

Wartezeit (§ 10),

4.

außergewöhnliche Härte (§ 12).

(3) Besteht der gewählte Studiengang aus mehreren Studienfächern, so wird bei Zwei-Fach-Studiengängen mit der Zulassung in jedem zulassungsbeschränkten Fach jeweils ein halber Studienplatz, bei Nebenfächern (Magisterstudiengänge) jeweils ein viertel Studienplatz belegt.

(4) Den nach Absatz 1 bis 3 und §§ 7 bis 14 insgesamt ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern weist die Hochschule einen Studienplatz zu und erteilt hierüber unverzüglich einen Zulassungsbescheid.

(5) In dem Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem die Einschreibung bei der Hochschule zu beantragen ist; maßgeblich ist der Eingang des Einschreibungsantrages bei der Hochschule. Wird bis zu diesem Zeitpunkt die Einschreibung nicht beantragt oder lehnt die Hochschule die Einschreibung ab, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist in dem Bescheid hinzuweisen.

(6) Die Zulassung kann auf einen Abschnitt eines Studienganges beschränkt werden, wenn für ihn eine höhere Ausbildungskapazität besteht und wenn die Möglichkeit, das gewählte Studium an einer anderen Hochschule fortzusetzen, gesichert ist. Die für den folgenden Abschnitt verfügbaren Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber mit beschränkter Zulassung nach Satz 1 nach sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Kriterien vergeben.

(7) Beruht die Zulassung auf einem Verstoß gegen besondere Erklärungspflichten nach § 5 oder auf sonstigen falschen Angaben, vergibt die Hochschule nach erfolgter Rücknahme der Zulassung den Studienplatz entsprechend den Ranglisten neu; darauf ist in dem Zulassungsbescheid hinzuweisen.

(8) Kann kein Studienplatz zugewiesen werden, wird ein schriftlicher Ablehnungsbescheid erteilt.

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§ 7
Quoten im Auswahlverfahren

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg abzuziehen:

1.

für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht unter § 1 Absatz 4 fallen (§ 13), und Bewerbern und Bewerberinnen mit bilingualer Sprachkompetenz auf dem Niveau des Europäischen Referenzrahmens:

8 v.H.

2.

für Fälle außergewöhnlicher Härte (§ 12):

5 v.H.

(2) Von den um die Quoten nach Absatz 1 verminderten Zulassungszahlen sind sodann die Zahlen der bevorzugt Auszuwählenden (§ 8) vorweg abzuziehen. Die danach verbleibenden Studienplätze werden, soweit in Absatz 4 und in den §§ 11 und 11a nichts anderes bestimmt ist, zu 80 v. H. nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen (§ 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 9) und im Übrigen nach der Wartezeit (§ 10) vergeben.

(3) Solange eine Hochschule keine Satzung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 und 6 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes erlassen hat oder eine Genehmigung nicht erfolgt ist, werden die nach Abzug der Quoten nach den §§ 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 verbleibenden Studienplätze, soweit in Absatz 4 und in den §§ 11 und 11a nicht anderes bestimmt ist, zu 80 v.H. nach dem durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben.

(4) Liegen in einem Studiengang neben Bewerbungen mit Hochschulzugangsberechtigungen nach § 33 Absatz 1 bis 3a und Absatz 7 des Bremischen Hochschulgesetzes auch Bewerbungen auf Grund bestandener Einstufungsprüfung oder Kontaktstudium (§ 33 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hochschulgesetzes) oder um ein Probestudium (§ 35 Absatz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes) vor, werden die nach Durchführung des Absatzes 2 Satz 1 verbleibenden Studienplätze zunächst in dem zahlenmäßigen Verhältnis der Gruppe der Bewerbungen nach § 33 Absatz 5 Nummer 1 und 2 und § 35 Absatz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes zu den übrigen Bewerbungen aufgeteilt. Auf die erste Gruppe muss mindestens ein Studienplatz (bei Zwei-Fach-Studiengängen ein halber, bei Nebenfächern (Magisterstudiengang) ein viertel Studienplatz) entfallen. Unter den Bewerbungen nach § 33 Absatz 5 und § 35 Absatz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes werden die Studienplätze dieser Gruppe im Fall des § 33 Absatz 5 Nummer 1 des Bremischen Hochschulgesetzes nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung, im Übrigen nach dem Grad der Qualifikation und der Berufserfahrung, bei Ranggleichheit nach dem Los vergeben. In der verbleibenden Gruppe der Bewerbungen nach § 33 Absatz 1 bis 3a und Absatz 7 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3.

(5) Absatz 4 findet keine Anwendung auf Bewerberinnen und Bewerber für den Lehramtsstudiengang „Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen. Die Vergabe der Studienplätze für diesen Studiengang erfolgt nach § 11a.

(6) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 4 wird gerundet.

(7) Ergibt die Berechnung einer Quote nach den Absätzen 1 und 2 weniger als einen, in den Fällen des § 6 Absatz 3 weniger als einen halben oder einen viertel Studienplatz, so wird die betreffende Quote in dem jeweiligen Vergabeverfahren nicht gebildet; im darauffolgenden Vergabeverfahren wird diese Quote gegenüber dem sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Wert verdoppelt.

(8) Verfügbar gebliebene Studienplätze in den Quoten nach Absatz 1 werden nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 4 und den §§ 11 und 11a vergeben.

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§ 8
Bevorzugte Auswahl

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

1.

eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen und erbracht haben bis zur Dauer von drei Jahren,

2.

mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt haben,

3.

einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Absatz 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz gilt entsprechend.

4.

ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben (Dienst),

werden in dem gewählten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der betreffenden Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 1 Absatz 4 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist.

(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters beendet sein wird.

(3) Liegen die Voraussetzungen für eine bevorzugte Auswahl nach den Absätzen 1 und 2 vor, erfolgt die Auswahl unter Anrechnung auf die nach § 7 Absatz 2 bis 4 insgesamt verfügbaren Studienplätze vorab. Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den bevorzugt Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

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§ 9
Auswahl im Hochschulauswahlverfahren

(1) Die Hochschulen vergeben die Studienplätze im Hochschulauswahlverfahren

a)

nach dem Grad der Qualifikation gemäß Absatz 3 und 4 oder

b)

nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, oder

c)

nach dem Ergebnis eines allgemeinen oder fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder eines schriftlichen Auswahlverfahrens oder

d)

nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit oder

e)

nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, oder

f)

nach der Bewertung schriftlicher Erläuterungen zur Begründung der Studien- und Berufwahl oder

g)

auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis f.

(2) Bei jeder Auswahlentscheidung muss der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unabhängig von der Anzahl und Verbindung der angewandten Auswahlmaßstäbe nach Absatz 1 eine überwiegende Bedeutung gegeben werden. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Die Hochschulen regeln durch genehmigungspflichtige Satzungen die zu berücksichtigenden Auswahlmaßstäbe, ihre Verbindung und Gewichtung sowie die Einzelheiten der Durchführung des Auswahlverfahrens. Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt nur an einem Auswahlverfahren je Bewerbungstermin teil. Die Hochschulen können abweichend von Satz 4 durch Satzung die Beteiligung an bis zu drei Auswahlverfahren zulassen. Wer unter die Quoten des § 7 Absatz 1 oder des § 8 Absatz 1 fällt, nimmt nicht am Auswahlverfahren teil.

(3) Die Rangfolge bei dem Auswahlmaßstab des Grades der Qualifikation richtet sich nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, die nach Anlage 1 ermittelt wird.

(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird in dem Auswahlmaßstab des Grades der Qualifikation hinter der letzten Bewerberin oder dem letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote geführt.

(5) Landesquoten werden nicht gebildet.

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§ 10
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester), an den Fachhochschulen die Zeit vom 1. März bis 31. August oder vom 1. September bis 28. Februar des folgenden Jahres.

(2) Ist Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung neben einem Schulzeugnis der Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung, wird der Rang durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb des Schulzeugnisses bestimmt.

(3) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(4) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(5) Es werden höchstens acht Halbjahre berücksichtigt.

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§ 11
Auswahl an der Hochschule für Künste

(1) In den Studiengängen der Hochschule für Künste erfolgt nach Abzug der Quoten nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und der bevorzugt Auszuwählenden nach § 8 die Auswahl nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4.

(2) Die nach Abzug gemäß Absatz 1 verbliebenen Studienplätze werden zu 50 v.H. an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Hochschulzugangsberechtigung allein durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Begabung (§ 33 Absatz 2 Satz 1, Alternative 1 des Bremischen Hochschulgesetzes) erworben haben; der Rangplatz richtet sich nach dem Grad der in der künstlerischen Aufnahmeprüfung nachgewiesenen Qualifikation.

(3) Die nach Abzug der Studienplätze nach Absatz 2 verbleibenden Studienplätze werden zu 80 v.H. nach dem Auswahlverfahren gemäß § 9 Absatz 1 und im Übrigen nach der Wartezeit an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Hochschulzugangsberechtigung durch Nachweis der künstlerischen Befähigung in Verbindung mit dem Zeugnis der Hochschulreife (§ 33 Absatz 2 Satz 1, Alternative 2 des Bremischen Hochschulgesetzes) erworben haben. Der Rangplatz nach dem Grad der Qualifikation wird durch eine Messzahl bestimmt, die im Verhältnis 1 : 3 aus der nach Anlage 1 ermittelten Durchschnittsnote des Zeugnisses und dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung gebildet wird. Die Wartezeit wird nach der Zahl der seit der künstlerischen Aufnahmeprüfung verstrichenen Halbjahre ermittelt. § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 3, 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) Wird die Quote nach Absatz 2 nicht ausgeschöpft, fallen die verbleibenden Studienplätze den Quoten nach Absatz 3 zu.

(5) Für die Zulassungsentscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 wird nur ein Ergebnis einer künstlerischen Aufnahmeprüfung berücksichtigt, die im laufenden oder in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren bestanden worden ist.

(6) Im Aufbaustudiengang Kirchenmusik A werden die Studienplätze abweichend von den Absätzen 1 bis 5 nur an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Abschlussprüfung des Studiengangs Kirchenmusik B längstens vier Jahre vor der Bewerbung mit mindestens der Note „gut“ in den Fächern Orgel (Literaturspiel), Orgel (Improvisation/Gemeindebegleitung) und Chorleitung bestanden haben; eine nur „befriedigende“ Leistung in einem dieser Fächer wird dabei durch eine „sehr gute“ Leistung in einem anderen dieser drei Fächer ausgeglichen. Der Rangplatz richtet sich nach der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses des Studiengangs Kirchenmusik B.

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§ 11a
Auswahl im Lehramtsstudiengang
„Pflegewissenschaft“ an der Universität

(1) Im Lehramtsstudiengang „Pflegewissenschaft“ der Universität werden die Studienplätze

1.

zu 75 v.H. an Bewerberinnen und Bewerber, die das zweisemestrige Kontaktstudium „Propädeutikum Pflegewissenschaft“ an der Universität abgeschlossen und damit zugleich die fachgebundene Hochschulreife erworben haben,

2.

im Übrigen an Bewerberinnen und Bewerber, die neben der allgemeinen Hochschulreife eine mindestens 12-monatige einschlägige Praxistätigkeit oder eine entsprechende Berufsausbildungsdauer nachgewiesen haben, vergeben.

(2) Die nach § 7 Absatz 1 vorab und die nach § 8 bevorzugt Zugelassenen werden auf die jeweilige Gruppe nach Absatz 1 angerechnet. Übersteigt danach in einer Gruppe die Zahl der Bewerbungen die Zahl der verfügbaren Studienplätze, entscheidet das Los. Bleiben Studienplätze in einer Gruppe unbesetzt, fallen sie der anderen Gruppe zu.

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§ 12
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

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§ 13
Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und Staatenlosen

(1) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die nicht unter § 1 Absatz 4 fallen, und Bewerber und Bewerberinnen mit bilingualer Sprachkompetenz auf dem Niveau des Europäischen Referenzrahmens werden im Rahmen der Quote nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation, an der Hochschule für Künste nach dem Grad der künstlerischen Befähigung ausgewählt. Der Grad der Qualifikation bestimmt sich nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung gemäß der Anlage 1, die künstlerische Befähigung entsprechend § 11 Absatz 2. Daneben können für den gewählten Studiengang besondere Umstände, die für die Zulassung sprechen, berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.

von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,

2.

aufgrund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem gewählten Studiengang vorgemerkt ist,

3.

in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

4.

aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, oder

5.

einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(2) Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 Satz 1, die vor Aufnahme ihres Studiums eine Feststellungsprüfung oder eine deutsche Sprachprüfung ablegen müssen, kann die Hochschule im Rahmen der Quote nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen Prüfung nächsterreichbaren Zulassungstermin zusagen (Studienplatzgarantie). Die Zusage erlischt, wenn die betreffende Prüfung endgültig nicht bestanden ist, spätestens jedoch nach drei Jahren.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, denen die Hochschule nach Absatz 2 einen Studienplatz zugesagt hat, sowie Ausländerinnen oder Ausländer, die im Rahmen von Regierungsprogrammen an bremische Hochschulen entsandt worden sind, haben den Vorrang vor anderen Ausländerinnen oder Ausländern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(4) Die Hochschulen berücksichtigen bei der Erteilung von Zusagen nach Absatz 2, dass angemessene Zulassungschancen auch für Bewerberinnen oder Bewerber ohne Studienplatzgarantie verbleiben. Im Übrigen treffen sie ihre Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

(5) Ausländerinnen und Ausländer sowie Bewerber und Bewerberinnen mit bilingualer Sprachkompetenz auf dem Niveau des Europäischen Referenzrahmens nach Absatz 1 Satz 1 dürfen in den übrigen Quoten nach den §§ 7 und 11 nicht ausgewählt werden.

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§ 14
Ranggleichheit

Besteht bei der Auswahl einer Quote Ranggleichheit, so werden zunächst die Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, die zu dem Personenkreis nach § 8 Absatz 1 gehören und durch Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie ihren Dienst in vollem Umfang abgeleistet haben oder bis zum Tag des Beginns der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters in vollem Umfang abgeleistet haben werden oder glaubhaft machen, dass sie die Tätigkeit nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zu dem genannten Termin mindestens 15 Monate ausgeübt haben werden. Besteht danach in den Quoten Wartezeit oder Hochschulauswahl Ranggleichheit, so werden die Bewerberinnen oder Bewerber in der Reihenfolge der nach Anlage 1 ermittelten Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

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§ 15
Zulassung zu höheren Fachsemestern

(1) Sind in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 vergeben, die die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen. Als höheres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester.

(2) Von den je Studiengang für höhere Fachsemester nach den Zulassungszahlenordnungen der Hochschulen festgesetzten Zulassungszahlen werden vorweg abgezogen:

1.

5 v.H. für Fälle außergewöhnlicher Härte,

2.

8 v.H. für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht unter § 1 Absatz 4 fallen.

Für die Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

(3) Die nach Abzug der Quoten nach Absatz 2 verbleibenden Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für diesen Studiengang bereits an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert waren oder sind, oder die auf Grund einer Einstufungsprüfung in ein höheres Fachsemester aufgenommen werden können.

(4) Die nach Durchführung der Absätze 2 und 3 verbleibenden Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für das höhere Fachsemester des gewählten Studienganges durch die Anrechnung von Studienleistungen aus anderen Studiengängen erworben haben.

(5) Verbleibende Studienplätze werden nach dem Hochschulauswahlverfahren gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe a und an der Hochschule für Künste nach § 11 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Buchstabe a vergeben.

(6) Soweit der Zugang zu bestimmten Studiengängen oder Studienabschnitten außer von der Hochschulzugangsberechtigung auch von dem Nachweis bestimmter Prüfungen abhängig ist, werden die Studienplätze in der Quote nach Absatz 5 nach dem Rang zugewiesen, den die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund der Gesamtnote, ersatzweise auf Grund der Durchschnittsnote aus den ausgewiesenen Einzelnoten in der betreffenden abgeschlossenen Prüfung erhalten hat. § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Wird eine der Quoten nach Absatz 2 nicht ausgeschöpft, fallen die verbleibenden Studienplätze der anderen Quote zu; werden beide Quoten nicht ausgeschöpft, werden die Studienplätze nach den Absätzen 3 bis 5 vergeben.

(8) Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.

(9) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 3 bis Absatz 8 entsprechend.

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§ 16
Zulassung zu Masterstudiengängen

(1) Die Auswahl für Masterstudiengänge nach § 54 Bremisches Hochschulgesetz erfolgt abweichend von den §§ 7 bis 9 und 12 bis 15 nach Maßgabe der für diese Studiengänge von den Hochschulen erlassenen Zulassungsordnungen. Die Zulassungsordnungen regeln die über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinausgehenden Zulassungsvoraussetzungen und legen die Kriterien für die Auswahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie für die Herstellung einer Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern fest.

(2) Ist in einer Zulassungsordnung nach Absatz 1 die Auswahl nach Qualifikation vorgesehen, soll an die Stelle der Durchschnittsnote nach § 9 die Note des abgeschlossenen Studiums treten.

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§ 17
Vergabe freier Plätze im Nachrückverfahren

(1) Die Hochschulen stellen unverzüglich nach Ablauf der Einschreibungsfrist nach § 6 Absatz 5 die freigebliebenen oder wieder frei gewordenen Studienplätze fest.

(2) Die nach Absatz 1 freien Studienplätze werden bis zum Abschluss des Verfahrens in den jeweiligen Quoten nach der Rangplatzbildung nach den §§ 9 bis 16 an bisher nicht zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber vergeben (Nachrückverfahren).

(3) Fordert die Hochschule mit dem Ablehnungsbescheid nach § 6 Absatz 8 Bewerberinnen oder Bewerber mit Fristsetzung zu einer Erklärung auf, ob sie im Falle ihrer Zulassung im Nachrückverfahren oder im Losverfahren (§ 19) den Studienplatz annehmen und sich einschreiben würden, so nehmen am Nachrückverfahren nur die Bewerberinnen oder Bewerber teil, die diese Erklärung fristgerecht der Hochschule vorgelegt haben.

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§ 18
Abschluss des Verfahrens

(1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn

1.

die Bewerberlisten erschöpft sind, oder

2.

alle verfügbaren Studienplätze durch Immatrikulation besetzt sind oder

3.

die Hochschule das Verfahren für abgeschlossen erklärt.

(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn seine weitere Durchführung im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten nicht mehr sinnvoll erscheint.

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§ 19
Losverfahren

(1) Nach Abschluss des Verfahrens werden freigebliebene oder frei gewordene Studienplätze von der Hochschule durch das Los vergeben (Losverfahren). An dem Losverfahren nehmen zunächst die Bewerberinnen und Bewerber teil, die für den Studiengang einen Ablehnungsbescheid erhalten und der Hochschule die Erklärung nach § 17 Absatz 3 fristgerecht vorgelegt haben, sodann diejenigen, die in einem anderen Studiengang einen Ablehnungsbescheid erhalten und der Hochschule bis zu einem von ihr bestimmten Termin schriftlich einen anderen Studiengang benannt haben, in dem sie am Losverfahren teilnehmen wollen. Sind danach noch Studienplätze verfügbar, so werden sie durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis zu einem von der Hochschule hierfür bestimmten Termin die Zulassung schriftlich beantragt haben.

(2) Das Ergebnis des Losverfahrens wird von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gegeben. Im Falle der Nichtzulassung ergeht kein Ablehnungsbescheid.

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§ 20
Austauschstudierende

Für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die Zulassung auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen über den Austausch von Studierenden mit Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragen, ist die Zulassung nicht beschränkt.

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§ 20a
Serviceverfahren

(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in örtlichen Auswahlverfahren können Hochschulen die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder ihre Rechtsnachfolgerin damit beauftragen, hochschulorientierte Dienstleistungen zu übernehmen, insbesondere Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen der Hochschule zu versenden. Werden für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen Kosten geltend gemacht, ist die Erstattung durch die Hochschulen bis zur Höhe der entstandenen tatsächlichen Kosten zulässig. Bei der Vergabe von Studienplätzen nach Satz 1 gelten die §§ 2, 3 Absatz 2, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 bis 6 und Absatz 7, § 4 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die §§ 8 und 19 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 19. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 159), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 2009 (Brem.GBl. S. 188) geändert worden ist, mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 für alle Bewerberinnen und Bewerber nur die zeitlich letzte Ausschlussfrist gilt.

(2) Auswahlverfahren nach Absatz 1 können mit vergleichbaren Verfahren anderer Hochschulen auch aus anderen Ländern zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden. Im Zulassungsantrag für ein Verfahren nach Satz 1 können bis zu zwölf Studienwünsche in einer Reihenfolge genannt werden. Die beauftragte Stelle nach Absatz 1 gleicht die Auswahlranglisten für die einbezogenen Studienangebote vor der Bescheiderteilung ab, um Mehrfachzulassungen zu unterbinden. Wer im Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen worden ist, wird an nachfolgenden Verfahrensschritten nicht mehr beteiligt. Die Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs setzt voraus, dass die Hochschule und der Studienwunsch der früheren Zulassung im Zulassungsantrag an erster Stelle genannt worden sind.

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§ 21
Übergangsregelungen

Die Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 geltenden Fassung findet letztmalig Anwendung auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011.

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Anlage 1

(zu § 9 Absatz 1 Buchstabe a)

Ermittlung der Durchschnittsnoten

(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der

1.

„Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von in der gymnasialen Oberstufe erworbenen Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. Juni 1992 in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 179),

2.

„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 2. Juni 2006 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),

3.

„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),

4.

„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),

5.

„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),

6.

„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1)

die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Hochschule nach Anlage 2 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 - in der Fassung vom 20. Juni 1972 - und vom 13. Dezember 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet:

1.

Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;

2.

weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden;

3.

ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;

4.

bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;

5.

ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;

6.

Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;

7.

Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;

8.

Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;

9.

die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nummer 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.

(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage

1.

der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),

2.

des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7./8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife“ („Kollegs“)

wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Hochschule nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.

(4) Bei Zeugnissen auf der Grundlage der

1.

„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen bzw. -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),

2.

„Sondervereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),

3.

„Rahmenvereinbarungen über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)

finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.

(5) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Hochschule eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für die gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.

(8) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für eine Rangbestimmung für einen Fachhochschulstudiengang die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung werden nur bewertet, soweit diese als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Hochschule errechnet.

(9) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife, die an der gymnasialen Oberstufe, dem Kolleg und dem Abendgymnasium erworben wurden, wird die Durchschnittsnote nach den Bestimmungen der „Richtlinien über die Bildung und Ausweisung von Durchschnittsnoten auf Zeugnissen, die zum Fachhochschulzugang berechtigen“ (BrSBl. 242.03) in der jeweils gültigen Fassung gebildet.

(10) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Hochschule legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

(12) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, sofern keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, von der Hochschule auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der Fassung vom 18. November 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.

(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben werden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kulturministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrundegelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 14. Februar 1996 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet.

(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an einem Abendgymnasium oder Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder Abiturprüfung für Nichtschüler erworben wurden, wird die Gesamtnote oder Durchschnittsnote durch Abzug von 0,5 verändert.

(16) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 26. Juni 2009 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.

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