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  • Vergnügungssteuergesetz vom 14. Dezember 1990

Vergnügungssteuergesetz

Veröffentlichungsdatum:19.12.1990 Inkrafttreten01.01.1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1992Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Abschnitt 1 und 2, neue §§ 8 bis 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2017 (Brem.GBl. S. 104)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 467
Gliederungsnummer:61-c-2

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juris-Abkürzung: VergnStG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 61-c-2
juris-Abkürzung:VergnStG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:61-c-2
Vergnügungssteuergesetz
Vom 14. Dezember 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1992
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Abschnitt 1 und 2, neue §§ 8 bis 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2017 (Brem.GBl. S. 104)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Steuergegenstand

Der Vergnügungssteuer unterliegen:

1.

der Betrieb von Musikautomaten und von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen, Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Geräte wie Pool-Billard, Tischfußball und Dart sind von der Besteuerung ausgenommen,

2.

das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen.


§ 2
Steuerschuldner, Haftungsschuldner

(1) Steuerschuldner sind im Fall des § 1 Nr. 1 der Automatenaufsteller und im Fall des § 1 Nr. 2 der Veranstalter.

(2) Daneben haften die Inhaber der Räumlichkeiten, die für den Betrieb der Automaten oder das Ausspielen von Geld oder Sachwerten benutzt werden, soweit für den Betrieb oder das Ausspielen ein Entgelt gezahlt wird.

§ 3
Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 1 Nr. 1 für jedes Gerät und jeden angefangenen Kalendermonat bei

a) Spiel- und Unterhaltungsautomaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 3 Abs. 2 der Spielverordnung

mit Gewinnmöglichkeit

DM 270,-

ohne Gewinnmöglichkeit

DM 70,-

b) Spiel- und Unterhaltungsautomaten an sonstigen Aufstellorten, insbesondere Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen nach § 3 Abs. 1 der Spielverordnung

mit Gewinnmöglichkeit

DM 60,-

ohne Gewinnmöglichkeit

DM 20,-

c) Spiel- und Unterhaltungsautomaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges dargestellt werden, unabhängig vom Aufstellort

 

DM 320,-

d) Musikautomaten, unabhängig vom Aufstellort

 

DM 30,-.

(2) Bei Automaten, an denen gleichzeitig zwei oder mehr voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, zählt jede Spieleinrichtung als Gerät im Sinne des Absatzes 1.

(3) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 1 Nr. 2 25 v. H. der dem Veranstalter zufließenden Roheinnahmen sowie 20 v. H. des Eintrittsgeldes.

§ 4
Anzeigepflichten

Die in § 2 aufgeführten Personen haben den Steuerstellen (§ 6 Abs. 2) anzuzeigen:

1.

in den Fällen des § 1 Nr. 1 die erstmalige Aufstellung und die endgültige Wegnahme eines jeden Gerätes. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Aufstellung und Wegnahme sind spätestens bis zum Fünften des folgenden Monats mitzuteilen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Wegnahme der Eingang der Anzeige, es sei denn, daß ein anderer Zeitpunkt nachgewiesen wird;

2.

in den Fällen des § 1 Nr. 2 die Durchführung der Veranstaltung spätestens an dem folgenden Werktag. Die Steuerstelle kann eine einmalige Anmeldung für fortlaufende Veranstaltungen als ausreichend erklären.


§ 5
Besteuerungsverfahren, Fälligkeit

(1) In den Fällen des § 1 Nr. 1 ist die Steuer aufgrund der Anzeigen (§ 4 Nr. 1) bis zum Fünften eines jeden Monats für den Vormonat zu entrichten.

(2) In den Fällen des § 1 Nr. 2 ist die Steuer innerhalb drei Werktagen nach der Veranstaltung vom Veranstalter selbst zu berechnen und zu entrichten. Bei fortlaufenden Veranstaltungen ist die Steuer wöchentlich zu berechnen und bis zum dritten Tag der folgenden Woche fällig. Die Steuerstelle kann in begründeten Ausnahmefällen spätere Fälligkeiten und längere Abrechnungszeiträume zulassen.

(3) Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es nur dann, wenn die Steuerstelle bei der Festsetzung der Steuer von der Selbstberechnung abweicht.

§ 6
Erhebung der Steuer durch die Stadtgemeinden

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erheben die Vergnügungssteuer nach Maßgabe dieses Gesetzes als Gemeindesteuer.

(2) Steuerstellen sind für Bremen das Finanzamt Bremen-Mitte und für Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 7
Mitteilungspflichten

Wird für Veranstaltungen nach § 1 von Gemeinde- oder Landesbehörden in der Freien Hansestadt Bremen in einer gewerbe- oder ordnungsrechtlichen Angelegenheit eine Erlaubnis, Bestätigung oder Gestattung erteilt, so hat die erteilende Behörde hiervon eine Ausfertigung in der Stadtgemeinde Bremen dem Finanzamt Bremen-Mitte und in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven mitzuteilen. Die mitteilungspflichtige Behörde hat den Betroffenen hierüber zu unterrichten.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 14. Dezember 1990

Der Senat


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