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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:14.06.1984 Inkrafttreten02.11.1999 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Bek. Brem.GBl. 2000 S. 237)
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 167
Gliederungsnummer:45-i-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 29. Mai 1984 (Brem.GBl. 1984, S. 167), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27. Juni 2000 (Bek. Brem.GBl. 2000 S. 237)"

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juris-Abkürzung: VerpflGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-i-1
juris-Abkürzung:VerpflGZustV BR
Ausfertigungsdatum:29.05.1984
Gültig ab:15.06.1984
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1984, 167
Gliederungs-Nr:45-i-1
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz
Vom 29. Mai 1984
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Bek. Brem.GBl. 2000 S. 237)

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) Artikel 42 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), verordnet der Senat:

§ 1

Die Bestimmung der für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständigen Stelle trifft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 der Senator für Finanzen

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 14. Januar 1975 (Brem.GBl. S. 50 45-i-l) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 29. Mai 1984

Der Senat


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