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  • Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen (BremVersRücklG) vom 30. März 1999

Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen (BremVersRücklG)

Veröffentlichungsdatum:14.04.1999 Inkrafttreten01.01.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 31.03.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 2 geändert sowie §§ 5, 12 und 13 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.05.2017 (Brem.GBl. S. 225, 229)
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 50
Gliederungsnummer:2040-a-10

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juris-Abkürzung: BremVersRücklG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-10
Amtliche Abkürzung:BremVersRücklG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-10
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen
(BremVersRücklG)
Vom 30. März 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 31.03.2005

G aufgeh. durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 772)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert sowie §§ 5, 12 und 13 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.05.2017 (Brem.GBl. S. 225, 229)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das Land Bremen, die Stadtgemeinde Bremen, die Stadtgemeinde Bremerhaven sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamte und Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend auch bei Zahlungen von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz oder das Bremische Besoldungsgesetz anknüpfen, soweit diese aus öffentlichen Mitteln des Haushalts des Landes und der Stadtgemeinden gezahlt werden.

§ 2
Errichtung

Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung unter dem Namen „Versorgungsrücklage des Landes Bremen“ errichtet.

§ 3
Zweck

Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln des Haushalts des Landes und der Stadtgemeinden zahlen. Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 4
Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Bremen.

§ 5
Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Die Senatskommission für das Personalwesen und der Senator für Finanzen verwalten das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg-Bremen übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in verbrieften Forderungen im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Die Senatskommission für das Personalwesen und der Senator für Finanzen erlassen in Abstimmung mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven einvernehmlich Anlagerichtlinien.

§ 6
Zuführung der Mittel

Die sich nach § 14a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen. Beträge, die nicht aus den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen. Die Senatskommission für das Personalwesen ermittelt in Abstimmung mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven pauschal die Höhe der Beträge nach einer festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres.

§ 7
Verwendung des Sondervermögens

Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) ab 1. Januar 2014 über einen Zeitraum von elf Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln.

§ 8
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 9
Wirtschaftsplan

Die Senatskommission für das Personalwesen stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven einen Wirtschaftsplan auf.

§ 10
Jahresrechnung

(1) Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg-Bremen legt der Senatskommission für das Personalwesen und dem Senator für Finanzen jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt die Senatskommission für das Personalwesen im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 11
Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit. Zur Jahresrechnung ist eine Stellungnahme einzuholen.

(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Senatskommission für das Personalwesen für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören ein Vertreter der Senatskommission für das Personalwesen als Vorsitzender, ein Vertreter des Senators für Finanzen, ein Vertreter des Magistrats Bremerhaven, ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, ein Vertreter des Deutschen Beamtenbundes sowie ein Vertreter des Vereins bremischer Richter und Staatsanwälte an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

§ 12
Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Bremen, den 30. März 1999

Der Senat


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