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  • Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen (BremVersRücklG) vom 30. März 1999

Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen (BremVersRücklG)

Veröffentlichungsdatum:14.04.1999 Inkrafttreten01.01.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 2 geändert sowie §§ 5, 12 und 13 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.05.2017 (Brem.GBl. S. 225, 229)
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 50
Gliederungsnummer:2040-a-10

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juris-Abkürzung: BremVersRücklG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-10
Amtliche Abkürzung:BremVersRücklG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-10
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen
(BremVersRücklG)
Vom 30. März 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

G aufgeh. durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 772)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert sowie §§ 5, 12 und 13 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.05.2017 (Brem.GBl. S. 225, 229)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Land Bremen sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Es gilt entsprechend auch bei Zahlungen von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz oder das Bremische Besoldungsgesetz anknüpfen, soweit diese aus öffentlichen Mitteln des Haushalts des Landes und der Stadtgemeinden gezahlt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung insoweit Rückstellungen bilden.

§ 2
Errichtung

Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Versorgungsrücklage des Landes Bremen“ errichtet. Das Sondervermögen ist ein kameral geführtes sonstiges Sondervermögen.

§ 3
Zweck

Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 10 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln des Haushalts des Landes und der Stadtgemeinden zahlen. Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 4
Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Bremen.

§ 5
Sondervermögensausschuss

Die Aufgaben des Sondervermögensausschusses umfassen die Beratung und Beschlussfassung über

1.

die Festsetzung des Haushaltsplans,

2.

die Feststellung der Jahresrechnung,

3.

die Berichte der Senatorin für Finanzen nach § 25 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden.


§ 6
Verwaltung des Sondervermögens

Die Senatorin für Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Sie kann mit der Verwaltung die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg-Bremen oder sonstige Dritte beauftragen.

§ 7
Anlage der Mittel

Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in verbrieften Forderungen im Sinne des § 1807 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Produkte oder bei Emittenten mit vergleichbarer Bonität anzulegen. Näheres, insbesondere zur Vergleichbarkeit der Bonität, regelt die Senatorin für Finanzen in Abstimmung mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven in Anlagerichtlinien.

§ 8
Handel und Verwaltung

Der Handel der Mittel und die Verwaltung der Vermögensanlagen kann der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg-Bremen oder anderen Dritten ganz oder teilweise übertragen werden. Hierfür sollen keine Kosten erstattet werden.

§ 9
Zuführung der Mittel

(1) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten oder ermittelten Beträge sind von den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres dem Sondervermögen zuzuführen. Beträge, die nicht aus den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen.“

(2) Für das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven werden die Zuführungen an das Sondervermögen ab dem Haushaltsjahr 2011 von der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung mit dem jeweiligen Haushalt festgesetzt.

(3) Für ausgegliederte Einrichtungen und Sonderhaushalte des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen, deren spätere Versorgungslasten über den Haushalt des Landes Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen durch Übernahme der Versorgungsempfänger oder per Versorgungskostenzuschuss finanziert werden, besteht eine Zuführungspflicht in Höhe der sich nach § 14a Absatz 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge.

§ 10
Verwendung des Sondervermögens

Das Sondervermögen darf nur für Aufwendungen verwendet werden, die aufgrund beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften entstehen. Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen kann mit Wirkung vom 1. Januar 2014 erfolgen.

§ 11
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 12
Haushaltsplan

Die Senatorin für Finanzen oder ein von ihr beauftragter Verwalter stellt den nach Einnahmen und Ausgaben gegliederten Haushaltsplan auf. Dem Sondervermögensausschuss ist halbjährlich über den Vollzug des Haushaltsplans sowie unverzüglich über erhebliche Planabweichungen zu berichten.

§ 13
Jahresrechnung

(1) Die Senatorin für Finanzen oder ein von ihr beauftragter Verwalter erstellt die Jahresrechnung sowie einen Bericht über die Verwendung der Mittel und legt diese dem Sondervermögensausschuss vor.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 14
Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit. Zur Jahresrechnung ist eine Stellungnahme einzuholen.

(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Senatskommission für das Personalwesen für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören zwei Vertreter der Senatorin für Finanzen, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Magistrats der Stadt Bremerhaven, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Beamtenbundes sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereins bremischer Richter und Staatsanwälte an. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

§ 15
Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 10) als aufgelöst.

§ 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Bremen, den 30. März 1999

Der Senat


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