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Vorkaufsortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:14.07.2011 Inkrafttreten15.07.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.07.2011 bis 18.05.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 387

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juris-Abkürzung: VorkBRHVOG BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:VorkBRHVOG BR 2011
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Vorkaufsortsgesetz
Vom 5. Mai 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.07.2011 bis 18.05.2017

aufgeh. durch § 3 Absatz 2 des Vorkaufsortsgesetzes vom 30. Mai 2017 (Brem.ABl. S. 287)

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Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Ortsgesetz gilt für die in der Anlage dargestellten und benannten Grundstücke in den Stadtteilen Lebe, Mitte und Geestemünde. Es handelt sich um die nachfolgend aufgeführten bebauten Grundstücke:

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Fritz-Reuter-Straße 13- 15

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Potsdamer Straße 10

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Schillerstraße 86

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Rickmersstraße 77a

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Lutherstraße 38

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Heinrichstraße 38

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Schillerstraße 84

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Krumme Straße 40

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Schleusenstraße 25

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Schleusenstraße 27

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Zollinlandstraße 45

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Heinrichstraße 34

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Moltkestraße 26

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Lutherstraße 24

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Gartenstraße 2

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Rickmersstraße 51

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Zollinlandstraße 54

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Bgm.-Smidt-Straße 218

Die Anlage ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes.

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§ 2
Vorkaufsrecht

(1) Der Stadt Bremerhaven steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch zu.

(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

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§ 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Vorkaufsortsgesetz vom 11. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 203) außer Kraft.

Bremerhaven, den 5. Mai 2011

Magistrat der Stadt Bremerhaven

gez. Grantz

Oberbürgermeister

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Anlage

zu § 1

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