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(1) Zum Nachweis, daß Vorstandsmitglieder, Liquidatoren und die aufgrund des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellten besonderen Vertreter befugt sind, einen Verein mit Sitz im Lande Bremen, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, oder eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz im Lande Bremen zu vertreten, wird auf Antrag eine Bescheinigung des Senators für Inneres und Sport ausgestellt; dies gilt nicht, wenn die Vertretungsbefugnis einer Eintragung im Handelsregister entnommen werden kann. Satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht sind in der Bescheinigung anzugeben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vereine und Stiftungen teilen dem Senator für Inneres und Sport die für die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen benötigten Angaben über die Zusammensetzung ihrer vertretungsberechtigten Organe und deren Änderungen unverzüglich mit. Die Angaben enthalten:
die Namen, Vornamen und Anschriften der dem vertretungsberechtigten Organ angehörenden Personen und die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Vertretungsorgans, wenn die Satzung dies vorsieht,
den Nachweis des die Organmitgliedschaft begründenden Bestellungsaktes.
(3) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 können beantragen:
der Verein oder die Stiftung, deren Vertretungsregelung nachgewiesen werden soll,
jede Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 BremVwVfG, soweit der Nachweis der Vertretungsbefugnis für die Durchführung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist,
sonstige Personen und Stellen, soweit sie ein rechtliches Interesse an der Führung des Nachweises glaubhaft machen.