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  • Gesetz zur Änderung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. September 1997

Gesetz zur Änderung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Veröffentlichungsdatum:29.09.1997 Inkrafttreten02.11.1999 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 325, 633
Gliederungsnummer:202-a-4
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. September 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 325, 633), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 237)"

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juris-Abkürzung: VwVfGÄndG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 202-a-4
juris-Abkürzung:VwVfGÄndG BR
Ausfertigungsdatum:23.09.1997
Gültig ab:30.09.1997
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 325, 633
Gliederungs-Nr:202-a-4
Gesetz zur Änderung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Vom 23. September 1997
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3).]

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 Abs. 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Neufassung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport kann den Wortlaut des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntmachen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 12 findet auch auf Verwaltungsakte Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten erlassen worden sind; die Erhebung von Zinsen wegen des Anspruchs auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht wurden, richtet sich nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.

(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterführt.

Bremen, den 23. September 1997

Der Senat


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