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Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz (BremVwZG)

Veröffentlichungsdatum:31.01.2006 Inkrafttreten01.02.2006
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 49
Gliederungsnummer:202-a-2
Zitiervorschlag: "Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz (BremVwZG) vom 26. Januar 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 49)"

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juris-Abkürzung: BremVwZG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 202-a-2
Amtliche Abkürzung:BremVwZG
Ausfertigungsdatum:26.01.2006
Gültig ab:01.02.2006
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 49
Gliederungs-Nr:202-a-2
Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz (BremVwZG)
Vom 26. Januar 2006
Zum 15.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes

(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.*)

(2) Auf die Zustellungen im Verwaltungsverfahren der Gerichte und der Justizbehörden finden die für die gerichtliche Zustellung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Fußnoten

*)

vgl. Bekanntmachung vom 23. Januar 2023 (Brem.ABl. S. 9)

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§ 2
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Verwaltungszustellungsgesetz vom 14. September 1954 (SaBremR 202-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 334), außer Kraft.

Bremen, den 26. Januar 2006

Der Senat

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