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  • Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 18. November 2003

Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes

Veröffentlichungsdatum:28.11.2003 Inkrafttreten29.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.11.2003 bis 12.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 387
Gliederungsnummer:2190-e-1

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juris-Abkürzung: WaffGAV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2190-e-1
juris-Abkürzung:WaffGAV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2190-e-1
Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes
Vom 18. November 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.11.2003 bis 12.12.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I. S. 3970, 4592) und § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ortspolizeibehörden zuständig, soweit nicht Behörden des Bundes zuständig sind oder durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Antragsberechtigte Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 des Waffengesetzes und die nach Landesrecht anzuhörende Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes ist das Landeskriminalamt.

(3) Zuständige Behörde für die Erklärung des Benehmens bei der Anerkennung eines Schießsportverbandes nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes ist der Senator für Inneres und Sport.

(4) Für die Ausstellung, die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition sowie zum Führen dieser Waffe ist der Senator für Justiz und Verfassung für seinen Geschäftsbereich, im Übrigen der Senator für Inneres und Sport zuständig.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Prüfung der Sachkunde nach § 7 des Waffengesetzes werden durch den Senator für Inneres und Sport gebildet; er kann diese Aufgabe auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(6) Die Prüfungsausschüsse für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 des Waffengesetzes werden durch den Senator für Wirtschaft und Häfen gebildet. Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung wird der Handelskammer Bremen übertragen.

(7) Das Waffengesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf

1.

die für die Durchführung des Waffengesetzes zuständigen Behörden,

2.

die Justizvollzugsanstalten,

3.

die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit

sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes sind die Ortspolizeibehörden.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 21. Juni 1976 (Brem.GBl. S. 151 - 2190-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 162), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. November 2003

Der Senat


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