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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG) in der Fassung vom 23. Mai 199030.06.1989
Inhaltsverzeichnis17.10.1996 bis 13.11.2009
Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft30.06.1989
Erster Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit30.06.1989
§ 1 - Wahlrecht17.10.1996 bis 13.11.2009
§ 2 - Ausschluß vom Wahlrecht26.02.1992 bis 02.03.2018
§ 3 - Ausübung des Wahlrechts30.06.1989 bis 26.07.2022
§ 4 - Wählbarkeit17.10.1996 bis 13.11.2009
Zweiter Abschnitt - Wahlsystem30.06.1989
§ 5 - Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung02.06.2001 bis 16.03.2006
§ 6 - Stimmen30.06.1989 bis 28.12.2006
§ 7 - Wahlsystem02.06.2001 bis 28.12.2006
§ 8 - Verbindungsverbot für Wahlvorschläge30.06.1989
Dritter Abschnitt - Wahlbezirke und Wahlorgane30.06.1989
§ 9 - Wahlbezirke30.06.1989
§ 10 - Gliederung der Wahlorgane30.06.1989 bis 13.11.2009
§ 11 - Bildung der Wahlorgane28.02.1995 bis 28.12.2006
§ 12 - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände17.10.1996 bis 13.11.2009
§ 13 - Ehrenämter30.06.1989
Vierter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl30.06.1989
§ 14 - Wahltag30.06.1989
§ 15 - Wählerverzeichnis und Wahlschein30.06.1989 bis 13.11.2009
§ 16 - Beteiligungsanzeige30.06.1989 bis 05.03.2014
§ 17 - Einreichung der Wahlvorschläge30.06.1989 bis 05.03.2014
§ 18 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge30.06.1989 bis 28.12.2006
§ 19 - Aufstellung der Wahlvorschläge17.10.1996 bis 13.11.2009
§ 20 - Vertrauenspersonen30.06.1989
§ 21 - Zurücknahme von Wahlvorschlägen30.06.1989
§ 22 - Beseitigung von Mängeln30.06.1989
§ 23 - Zulassung von Wahlvorschlägen30.06.1989 bis 05.03.2014
§ 24 - Bekanntgabe der Wahlvorschläge30.06.1989 bis 13.11.2009
§ 25 - Stimmzettel30.06.1989 bis 28.12.2006
Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung30.06.1989
§ 26 - Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Wahrung des Wahlgeheimnisses30.06.1989 bis 13.11.2009
§ 27 - Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen01.01.2002
§ 28 - Stimmabgabe30.06.1989 bis 28.12.2006
§ 29 - Briefwahl30.06.1989 bis 13.11.2009
Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses30.06.1989
§ 30 - Feststellung des Wahlergebnisses17.10.1996 bis 28.12.2006
§ 31 - Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln30.06.1989 bis 28.12.2006
§ 32 - Entscheidung des Wahlvorstandes30.06.1989 bis 13.11.2009
Siebter Abschnitt - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft30.06.1989
§ 33 - Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft30.06.1989 bis 13.11.2009
§ 34 - Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft30.06.1989 bis 13.11.2009
§ 35 - Folge eines Parteienverbotes30.06.1989 bis 28.12.2006
§ 36 - Berufung von Listennachfolgern30.06.1989 bis 28.12.2006
§ 36a - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft17.10.1996 bis 28.12.2006
Achter Abschnitt - Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen30.06.1989
§ 37 - Wahlprüfungsgericht30.06.1989 bis 28.12.2006
§ 38 - Verfahren30.06.1989 bis 28.12.2006
§ 39 - Beschwerde10.07.1996 bis 07.09.2018
§ 40 - Nachwahlen30.06.1989
§ 41 - Wiederholungswahlen30.06.1989
Zweiter Teil - Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven30.06.1989
§ 42 - Anwendung des Wahlgesetzes17.10.1996 bis 28.12.2006
§ 43 - Wahlrecht und Wählbarkeit17.10.1996 bis 13.11.2009
§ 44 - Wahltag28.02.1995
§ 45 - Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge30.06.1989 bis 28.12.2006
§ 46 - Unvereinbarkeit30.06.1989 bis 02.03.2018
§ 47 - Wahlprüfung30.06.1989 bis 07.09.2018
Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen30.06.1989
§ 48 - Anwendung des Wahlgesetzes17.10.1996 bis 28.12.2006
§ 49 - Wahlrecht und Wählbarkeit30.06.1989 bis 13.11.2009
§ 50 - Wahltag30.06.1989
§ 51 - Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge30.06.1989 bis 28.12.2006
§ 52 - Unvereinbarkeit17.10.1996
§ 53 - Wahlprüfung30.06.1989 bis 07.09.2018
Vierter Teil - Schlußbestimmungen30.06.1989
§ 54 - Anfechtung30.06.1989
§ 55 - Fristen und Termine30.06.1989 bis 13.11.2009
§ 56 - Wahlkosten30.06.1989
§ 57 - Wahlstatistik30.06.1989
§ 58 - Landeswahlordnung04.11.2003 bis 13.11.2009
§ 59 - Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft28.02.1995 bis 13.11.2009
§ 60 - Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung17.10.1996

Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)

Veröffentlichungsdatum:03.05.1955 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 16.03.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 57a und 59 neu gefasst, § 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.07.2022 (Brem.GBl. S. 409)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 321
Gliederungsnummer:111-a-1

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juris-Abkürzung: BremWahlG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 111-a-1
Amtliche Abkürzung:BremWahlG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:111-a-1
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
in der Fassung vom 23. Mai 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 16.03.2006
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 57a und 59 neu gefasst, § 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.07.2022 (Brem.GBl. S. 409)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl der Bürgerschaft
Erster Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
§
1Wahlrecht
2Ausschluß vom Wahlrecht
3Ausübung des Wahlrechts
4Wählbarkeit
Zweiter Abschnitt Wahlsystem
5Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung
6Stimmen
7Wahlsystem
8Verbindungsverbot für Wahlvorschläge
Dritter Abschnitt Wahlbezirke und Wahlorgane
9Wahlbezirke
10Gliederung der Wahlorgane
11Bildung der Wahlorgane
12Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
13Ehrenämter
Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
14Wahltag
15Wählerverzeichnis und Wahlschein
16Beteiligungsanzeige
17Einreichung der Wahlvorschläge
18Inhalt und Form der Wahlvorschläge
19Aufstellung der Wahlvorschläge
20Vertrauenspersonen
21Zurücknahme von Wahlvorschläge
22Beseitigung von Mängeln
23Zulassung von Wahlvorschlägen
24Bekanntgabe der Wahlvorschläge
25Stimmzettel
Fünfter Abschnitt Wahlhandlung
26Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Wahrung des Wahlgeheimnisses
27Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
28Stimmabgabe
29Briefwahl
Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
30Feststellung des Wahlergebnisses
31Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
32Entscheidung des Wahlvorstandes
Siebter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
33Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
34Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
35Folge eines Parteienverbotes
36Berufung von Listennachfolgern
36aErwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft.
Achter Abschnitt Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen
37Wahlprüfungsgericht
38Verfahren
39Beschwerde
40Nachwahlen
41Wiederholungswahlen
Zweiter Teil Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven
42Anwendung des Wahlgesetzes
43Wahlrecht und Wählbarkeit
44Wahltag
45Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge
46Unvereinbarkeit
47Wahlprüfung
Dritter Teil Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
48Anwendung des Wahlgesetzes
49Wahlrecht und Wählbarkeit
50Wahltag
51Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge
52Unvereinbarkeit
53Wahlprüfung
Vierter Teil Schlußbestimmungen
54Anfechtung
55Fristen und Termine
56Wahlkosten
57Wahlstatistik
58Landeswahlordnung
59Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft.
60Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung.

Erster Teil
Wahl der Bürgerschaft

Erster Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 1
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehaben oder, sofern sie eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3.

nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(1a) Unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen teilnehmen. Ihr Wahlrecht gilt jedoch ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft.

(2) Bei Inhabern von mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.

(3) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2

1.

für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz des Reeders im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegt,

2.

für Binnenschiffer und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes eingetragen ist und der Heimatort des Schiffes im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegt,

3.

für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.

(4) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 2
Ausschluß vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1.

wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2.

wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.


§ 3
Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Inhaber von Wahlscheinen können an der Wahl des Wahlbereichs durch Stimmabgabe in ihrem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 4
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder nach § 1 Abs. 1 Wahlberechtigte.

(2) Ein nach § 1 Abs. 1 a Wahlberechtigter ist ausschließlich zur Stadtbürgerschaft wählbar.

(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Zweiter Abschnitt
Wahlsystem

§ 5
Zahl der Bürgerschaftsmitglieder
und Wahlbereichseinteilung

(1) Die Bürgerschaft (Landtag) besteht aus 83 Mitgliedern, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Von diesen sind 67 Mitglieder im Wahlbereich Bremen, 16 Mitglieder im Wahlbereich Bremerhaven zu wählen.

(2) Der Wahlbereich Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der Wahlbereich Bremerhaven das der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(3) Die Stadtbürgerschaft setzt sich aus den im Wahlbereich Bremen von den Wahlberechtigten nach § 1 Abs. 1 und 1 a gewählten Mitgliedern zusammen.

§ 6
Stimmen

Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

§ 7
Wahlsystem

(1) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listenwahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen.

(2) Für jeden Wahlbereich sind selbständige Wahlvorschläge aufzustellen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(3) Die Verteilung der im Wahlbereich zu vergebenden Sitze erfolgt im Verhältnis der gültigen Stimmen, die im Wahlbereich auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallen, aufgrund des Verfahrens nach Sainte Laguë/Schepers. Für jeden Wahlvorschlag wird nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der gültigen Stimmen durch 1, 3, 5, 7 usw. ergibt, festgestellt, wie viele Sitze auf ihn entfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Wahlbereichsleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber genannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Bei Verteilung der Sitze werden nur Wahlvorschläge von solchen Parteien oder Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag eingereicht ist, abgegebenen gültigen Stimmen errungen haben.

§ 8
Verbindungsverbot für Wahlvorschläge

Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht gestattet.

Dritter Abschnitt
Wahlbezirke und Wahlorgane

§ 9
Wahlbezirke

Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlbereich in Wahlbezirke aufgeteilt.

§ 10
Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

1.

der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen,

2.

ein Wahlbereichsleiter und ein Wahlbereichsausschuß für jeden Wahlbereich,

3.

ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,

4.

mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbereich zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt die Gemeindebehörde.

§ 11
Bildung der Wahlorgane

(1) Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter sowie ihre Stellvertreter werden vom Senat ernannt. Die Wahlvorstände werden von der Gemeindebehörde berufen. Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung der Gemeindebehörde Bedienstete aus der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder von Wahlvorständen zu benennen.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis fünf Wahlberechtigten als Beisitzern.

(3) Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

§ 12
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 13
Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden.

(2) Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungwidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

Vierter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl

§ 14
Wahltag

Der Wahltag muß innerhalb des letzten Monats der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft liegen und wird spätestens neun Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Beschluß der Bürgerschaft festgesetzt. Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Der Präsident der Bürgerschaft macht den Wahltag öffentlich bekannt.

§ 15
Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung. Dieses kann auch automatisiert geführt werden. Die dafür erforderlichen Daten können im automatisierten Abrufverfahren bei der Meldebehörde erhoben werden. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor der Wahl öffentlich auszulegen.

(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 16
Beteiligungsanzeige

(1) Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 75. Tage vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuß ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwenden, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen. Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen, der Anzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung.

(2) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1.

die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt ist,

2.

die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung (Absatz 1 Satz 2) fehlt,

3.

die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder

4.

die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuß anrufen.

(3) Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am 58. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1.

welche Parteien und Wählervereinigungen im Deutschen Bundestag oder in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,

2.

welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien oder als Wählervereinigungen anzuerkennen sind.

(4) Der Landeswahlleiter macht die Feststellungen des Landeswahlausschusses öffentlich bekannt.

§ 17
Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind dem Wahlbereichsleiter spätestens am 54. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 18
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Die Namen der Bewerber müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbarkeit des Bewerbers beizufügen.

(2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in § 16 Abs. 3 Nr. 2 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen. Die Bescheinigung des Wahlrechts kann mit Einwilligung des Unterzeichners vom Wahlvorschlagsträger bei der Gemeindebehörde eingeholt werden.

(3) Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

§ 19
Aufstellung der Wahlvorschläge

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlbereich zur Bürgerschaft wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteigesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(1a) Im Wahlvorschlag zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen können auch nach § 4 Abs. 2 zur Stadtbürgerschaft wählbare Unionsbürger aufgestellt werden. In den Mitglieder- oder Vertreterversammlungen nach Absatz 1 sind Unionsbürger nur wahlberechtigt, soweit der Wahlvorschlag ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft gilt.

(2) Die Bewerber können auch in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen gewählt werden.

(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Die Wahlen dürfen nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode der Bürgerschaft stattfinden.

(4) Der Landesvorstand der Partei oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ kann gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und die Beschlußfähigkeit der Mitglieder- und Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzung.

(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der geheimen Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlbereichsleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlbereichsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(7) Für Wahlvorschläge von Wählervereinigungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 20
Vertrauenspersonen

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlbereichsleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 21
Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson können ein Wahlvorschlag zurückgenommen oder einzelne Bewerber zurückgezogen werden, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist.

§ 22
Beseitigung von Mängeln

(1) Der Wahlbereichsleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

1.

die Form oder Frist des § 17 nicht gewahrt ist,

2.

die nach § 18 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

3.

die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung (§ 18 Abs. 3) fehlt,

4.

die nach § 16 Abs. 1 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung abgelehnt ist,

5.

die Nachweise des § 19 nicht erbracht sind,

6.

die Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht, oder

7.

die Zustimmungserklärungen der Bewerber fehlen.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 23 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Wahlbereichsleiters im Mängelbeseitungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlbereichsausschuß anrufen.

§ 23
Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Der Wahlbereichsausschuß entscheidet am 44. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlbereichsausschusses bekanntzugeben.

(2) Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages sowie der Wahlbereichsleiter. Der Wahlbereichsleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am 37. Tage vor der Wahl getroffen werden.

§ 24
Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlbereichsleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 27. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt und teilt sie gleichzeitig dem Landeswahlleiter mit.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung richtet sich bei Parteien und Wählervereinigungen, die in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, nach der Zahl der Stimmen, die diese bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erhalten haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und Wählervereinigungen an. Für Parteien und Wählervereinigungen, die nicht in jedem Wahlbereich an der Wahl teilnehmen, fallen die Wahlvorschlagsnummern in dem Wahlbereich aus, für den ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist.

§ 25
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge (§ 29 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält die Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach § 24 Abs. 2.

Fünfter Abschnitt
Wahlhandlung

§ 26
Öffentlichkeit der Wahlhandlung
und Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

(2) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.

§ 27
Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung,
unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Vor und in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung während der Wahlzeit verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

(3) Wer Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 28
Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen.

(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

§ 29
Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1.

seinen Wahlschein,

2.

in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindebehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

(3) Das Land trägt die Postgebühren für die Beförderung der Wahlbriefe innerhalb des Verwaltungsbereichs der Deutschen Bundespost, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen.

Sechster Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 30
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlvorstände abgegeben worden sind.

(2) Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen.

(2a) Die Feststellungen nach Absatz 1 und 2 beschränken sich auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler. Ein besonderer Wahlvorstand stellt fest, wieviel Stimmen insgesamt von Unionsbürgern im Wahlbereich Bremen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen.

(3) Der Wahlbereichsausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlbereich für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind und welche Bewerber in die Bürgerschaft gewählt sind.

(3a) Der Wahlbereichsausschuß Bremen stellt außerdem fest, wieviel Stimmen insgesamt im Wahlbereich Bremen unter Einschluß der Unionsbürger für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind und welche Bewerber abweichend von Absatz 3 in die Stadtbürgerschaft gewählt sind.

(4) Nach Überprüfung stellt der Landeswahlausschuß möglichst bis zum zehnten Tage nach der Wahl das endgültige Wahlergebnis im Lande fest.

(5) Der Landeswahlleiter benachrichtigt alsdann die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(6) Das endgültige Ergebnis der Wahl wird vom Landeswahlleiter öffentlich bekanntgemacht.

§ 31
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von
Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.

nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,

2.

in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,

3.

nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,

4.

keine Kennzeichnung enthält,

5.

den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,

6.

einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.

(3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.

(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1.

der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.

dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

3.

dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,

4.

weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,

5.

der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,

6.

der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

7.

kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,

8.

ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender solcher Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht verliert.

§ 32
Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Wahlbereichsausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

Siebter Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

§ 33
Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 30 Abs. 5 erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Bürgerschaft. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.

(2) Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

§ 34
Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft verliert seinen Sitz

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht,

3.

durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

4.

bei Ungültigkeit seiner Wahl oder sonstigem Ausscheiden aufgrund eines Wahlprüfungsverfahrens,

5.

durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird,

6.

wenn der Präsident der Bürgerschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Abgeordnetengesetzes das Mandat für erloschen erklärt.

(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft nach Absatz 1 trifft

1.

im Falle der Nummern 1, 2 und 6 der Präsident der Bürgerschaft; das gilt auch im Falle der Nummer 3, soweit eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt;

2.

in allen übrigen Fällen das Wahlprüfungsgericht.

(4) Das Mitglied scheidet aus der Bürgerschaft mit der Rechtskraft der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts, sonst mit der Feststellung des Präsidenten der Bürgerschaft aus.

§ 35
Folge eines Parteienverbotes

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder der Bürgerschaft ihren Sitz und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Verkündung der Entscheidung angehört haben.

(2) Soweit Mitglieder nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren. In diesem Falle werden die Sitze nach § 36 Abs. 1 mit den nächsten Bewerbern dieses Wahlvorschlages besetzt.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Bürgerschaft für den verbleibenden Teil der Wahlperiode entsprechend. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.

(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Vorstand der Bürgerschaft fest. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Wählervereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten wird. Der Sitz geht mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Mitglieder verloren, die der Wählervereinigung zu irgendeiner Zeit zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben.

§ 36
Berufung von Listennachfolgern

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied der Bürgerschaft stirbt oder sonst aus der Bürgerschaft ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nächsten Bewerber des Wahlvorschlages besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt war. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind. Bei Verzicht des oder der zunächst zu Berufenden ist der nächstfolgende Bewerber des Wahlvorschlages zu berufen. Der Verzicht nach Satz 3 ist endgültig. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Feststellung, wer nach den Sätzen 1 bis 3 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 30 Abs. 5 und § 33 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn ein Mitglied der Bürgerschaft in den Senat gewählt wird. Der Verlust des Sitzes in der Bürgerschaft tritt mit der Annahme der Wahl in den Senat ein.

(3) Die Geltendmachung des Rechts aus Artikel 108 Abs. 2 der Landesverfassung oder der Verzicht darauf ist dem Präsidenten der Bürgerschaft binnen eines Monats nach dem Rücktritt aus dem Senat schriftlich zu erklären. Gibt das ausgeschiedene Mitglied des Senats eine Erklärung nicht oder unter Vorbehalt ab, so gilt das als Verzicht. Erklärung und Verzicht können nicht widerrufen werden. Das ausgeschiedene Mitglied des Senats tritt in die Bürgerschaft am Tage nach dem Eingang seiner Erklärung beim Präsidenten der Bürgerschaft ein. An seiner Stelle scheidet das Mitglied der Bürgerschaft aus, das als letztes über den Wahlvorschlag, aufgrund dessen das aus dem Senat ausgeschiedene Mitglied gewählt war, seinen Sitz erlangt hat. Die Feststellung, ob das ausgeschiedene Mitglied des Senats wieder in die Bürgerschaft eingetreten ist, und wer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft ausscheidet, trifft der Präsident der Bürgerschaft.

(4) Der Präsident der Bürgerschaft und der Landeswahlleiter machen ihre Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 öffentlich bekannt und benachrichtigen die Betroffenen.

§ 36a
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft

(1) Wenn ein gewählter Unionsbürger stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn er nachträglich aus der Stadtbürgerschaft ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nächsten Bewerber des Wahlvorschlages besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist nächster Bewerber ein noch nicht für die Stadtbürgerschaft berücksichtigtes Bürgerschaftsmitglied, so wird der Sitz unter Verzicht auf das Verfahren nach § 30 Abs. 5 und § 33 mit diesem besetzt. Die Feststellung, welches Bürgerschaftsmitglied im Falle des Satzes 2 in die Stadtbürgerschaft eingetreten ist, trifft der Landeswahlleiter.

(2) Im übrigen gelten für den Erwerb und Verlust einer ausschließlichen Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft die §§ 33 bis 36 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Achter Abschnitt
Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen

§ 37
Wahlprüfungsgericht

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36 entscheidet ein Wahlprüfungsgericht. Es besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, bei ihrer Verhinderung aus den jeweils nächst dienstälteren Berufsrichtern des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft. Die Mitglieder der Bürgerschaft und ihre Stellvertreter sind von dieser unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Bürgerschaft vertreten sind, in ihrer ersten Sitzung zu wählen. Vorsitzender des Wahlprüfungsgerichts ist der Präsident des Verwaltungsgerichts, sein Stellvertreter ist der Vizepräsident und, falls dieser verhindert ist, der jeweils nächst dienstältere Berufsrichter.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Wahlprüfungsgerichts ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts erhalten ihre notwendigen Barauslagen und etwaige Erwerbsausfälle ersetzt.

§ 38
Verfahren

(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen; für den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Landeswahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Präsidenten der Bürgerschaft nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.

(3) Der Landeswahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahlprüfungsgericht unverzüglich vorzulegen.

(4) Auf das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht finden die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. Die Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses; sie wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(5) Das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und den von ihm ersuchten und beauftragten Stellen ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

§ 39
Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden.

(2) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder dieses Gesetz verletzt habe.

(3) Für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.

§ 40
Nachwahlen

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist; sie muß spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.

§ 41
Wiederholungswahlen

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl.

(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten eine neue Bürgerschaft gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Senat.

(4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.

Zweiter Teil
Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

§ 42
Anwendung des Wahlgesetzes

(1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 43 bis 47 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche

das Gebiet der Stadt Bremerhaven, ausgenommen in § 1;

2. des Landeswahlleiters

der Stadtwahlleiter, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 1 und § 40;

3. der Wahlbereichsleiter und der Wahlbereichsausschüsse

der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuß;

4. der Bürgerschaft und des Wahlprüfungsgerichts

die Stadtverordnetenversammlung;

5. des Präsidenten der Bürgerschaft

der Stadtverordnetenvorsteher;

6. des Senats

der Magistrat.

(3) § 1 Abs. 1 a, § 19 Abs. 1 a, § 30 Abs. 2 a und 3 a sowie § 36 a finden keine Anwendung. Von § 5 gelten nur die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode.

(4) In § 36 Abs. 3 tritt an die Stelle der Vorschrift des Artikels 108 Abs. 2 der Landesverfassung die Bestimmung in § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes.

§ 43
Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die im Wahlbereich Bremerhaven zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.

(2) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen des Absatzes 1 auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).

(3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. § 1 Abs. 2 bis 4 und § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 44
Wahltag

Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt. § 60 bleibt unberührt.

§ 45
Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge

(1) Die Beteiligungsanzeige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in der Stadtverordnetenversammlung seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach § 16 Abs. 1 für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.

(2) Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge nach § 18 Abs. 2 Satz 1 muß durch den für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand erfolgen.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung nach § 24 Abs. 2 und auf dem Stimmzettel nach § 25 richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

§ 46
Unvereinbarkeit

(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können nicht sein

1.

Mitglieder des Magistrats,

2.

Beamte mit Dienstbezügen der Stadt Bremerhaven,

3.

Beamte mit Dienstbezügen der Freien Hansestadt Bremen, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Stadt Bremerhaven wahrnehmen,

4.

leitende Angestellte der Städtischen Sparkasse Bremerhaven oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der die Stadt Bremerhaven mit mehr als 50 v. H. am Kapital oder Stimmrecht beteiligt ist oder mehr als 50 v.H. des Stiftungsvermögens bereitgestellt hat. Leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, die juristische Person zu vertreten.

Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt für Angestellte entsprechend.

(2) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Mitglied des Magistrats, das nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so scheidet es nach § 36 Abs. 2 Satz 2 aus der Stadtverordnetenversammlung aus; jedoch hat es das Recht, wieder in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, wenn es aus dem Magistrat ausscheidet. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Magistrats in die Stadtverordnetenversammlung gewählt, aber mit Rücksicht auf Satz 1 nicht in die Stadtverordnetenversammlung eingetreten ist, für den Fall seines späteren Ausscheidens aus dem Magistrat.

(3) Wird ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so kann er die Wahl nur annehmen, wenn er dem Stadtwahlleiter nachweist, daß er die zur Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist er das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses ist dem Stadtverordnetenvorsteher spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, scheidet das Mitglied mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung aus. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Bewerber in die Stadtverordnetenversammlung nachrückt. Stellt der Stadtwahlleiter nachträglich fest, daß ein Beamter oder Angestellter die Wahl angenommen hat, obwohl er nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert war, und weist das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der nachträglichen Feststellung dem Stadtwahlleiter die Beendigung seines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung aus.

(4) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Beamter oder Angestellter, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so scheidet es mit seiner Einstellung aus der Stadtverordnetenversammlung aus.

(5) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft trifft

1.

in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 der Stadtverordnetenvorsteher,

2.

im Falle des Absatzes 3 Satz 6 der Stadtwahlleiter.


§ 47
Wahlprüfung

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Abs. 5 entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Stadtwahlleiter sowie der Landeswahlleiter einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Abs. 5 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.

(3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Stadtwahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Stadtwahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar bei der Stadtverordnetenversammlung ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Stadtwahlleiter oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.

(4) Der Stadtwahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung der neugewählten Stadtverordnetenversammlung unverzüglich vorzulegen. Diese entscheidet nach Vorprüfung durch einen Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit der Wahl. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellung im Einzelfalle auf ihre Wahl erstreckt.

(5) Der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung ist dem Stadtwahlleiter, dem Landeswahlleiter, demjenigen, der Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(6) Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung kann binnen eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Stadtwahlleiter und der Landeswahlleiter sind auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch nicht von ihnen erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

Dritter Teil
Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

§ 48
Anwendung des Wahlgesetzes

(1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 49 bis 53 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen

das Gebiet aller Beiratsbereiche, in § 19 Abs. 2 der für mehrere Beiratsbereiche satzungsmäßig zuständige unterste Gebietsverband;

2. des Wahlbereichs

der Beiratsbereich, in § 10 Abs. 1 Nr. 2 alle Beiratsbereiche;

3. des Landeswahlleiters

der Leiter des Wahlbereichs Bremen, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 40;

4. der Bürgerschaft und des Wahlprüfungsgerichts

der Beirat;

5. des Vorstandes und des Präsidenten der Bürgerschaft

der Ortsamtsleiter.

(3) § 1 Abs. 1 a, §§ 5, 7 Abs. 4, § 19 Abs. 1 a, § 30 Abs. 2 a und 3 a, § 36 Abs. 2 und 3 sowie § 36 a finden keine Anwendung.

(4) In § 34 Abs. 1 Nr. 6 tritt an die Stelle der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Abgeordnetengesetzes die Bestimmung in § 52 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes.

§ 49
Wahlrecht und Wählbarkeit

Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit bestimmen sich nach den Vorschriften des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 50
Wahltag

Die Wahl der Beiräte findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt.

§ 51
Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge

(1) Die Beteiligungsanzeige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in Beiräten seit derer letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach § 16 Abs. 1 für die Wahl der Beiräte nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.

(2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in § 16 Abs. 3 Nr. 2 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von zweimal so viel Wahlberechtigten des jeweiligen Beiratsbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder des Beirats zu wählen sind.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen nach § 24 Abs. 2 und auf den Stimmzetteln nach § 25 richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die im Beiratsbereich ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt; § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 52
Unvereinbarkeit

(1) Mitglieder des Beirats können nicht sein

1.

Mitglieder der Bürgerschaft oder Stadtbürgerschaft,

2.

der Leiter des jeweiligen Ortsamtes,

3.

Beamte mit Dienstbezügen, die beim jeweiligen Ortsamt beschäftigt sind,

4.

Beamte mit Dienstbezügen, die bei der Aufsichtsbehörde für die Ortsämter unmittelbar Aufgaben der Dienst-, Rechts- oder Fachaufsicht über die Ortsämter wahrnehmen.

Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt für Angestellte entsprechend.

(2) Der Ortsamtsleiter hat das Mandat für erloschen zu erklären, wenn

1.

ein in den Beirat gewählter Bewerber, der seine Wahl zum Beirat angenommen hat, oder ein Mitglied des Beirats in die Bürgerschaft gewählt worden ist und die Wahl zur Bürgerschaft angenommen hat, oder

2.

ein in die Bürgerschaft gewählter Bewerber, der seine Wahl zur Bürgerschaft angenommen hat, oder ein Mitglied der Bürgerschaft in den Beirat gewählt worden ist und die Wahl zum Beirat angenommen hat.

Satz 1 gilt nicht, wenn das Beiratsmitglied sein Mandat niederlegt oder die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vor Beginn der Mitgliedschaft im Beirat endet. Im übrigen gelten die Sätze 1 und 2 bei Annahme einer Wahl zur Stadtbürgerschaft oder ausschließlicher Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft entsprechend.

(3) Wird der Leiter des Ortsamtes oder ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Beirat gehindert ist, so findet § 46 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Stadtverordnetenversammlung der Beirat sowie an die Stelle des Stadtwahlleiters und des Stadtverordnetenvorstehers der Leiter des Wahlbereichs Bremen.

§ 53
Wahlprüfung

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Ortsamtsleiters und des Leiters des Wahlbereichs Bremen nach §§ 34 bis 36 und 52 Abs. 3 entscheidet der Beirat.

(2) Auf das Verfahren findet § 47 Abs. 2 bis 6 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle des Stadtwahlleiters der Leiter des Wahlbereichs Bremen, an die Stelle des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung der Ortsamtsleiter sowie an die Stelle der Stadtverordnetenversammlung der Beirat.

Vierter Teil
Schlußbestimmungen

§ 54
Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.

§ 55
Fristen und Termine

(1) Die in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. Dies gilt nicht für § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 3 und 6.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt.

§ 56
Wahlkosten

(1) Die Kosten der Wahl der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen; sie erstattet der Stadt Bremerhaven die durch die Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben aufgrund einer vom Landeswahlleiter genehmigten Kostenaufstellung. Bei der Erstattung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bremerhaven nicht berücksichtigt.

(2) Die Kosten der Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven trägt die Stadt Bremerhaven.

(3) Die Kosten der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen trägt die Stadt Bremen.

§ 57
Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahlen ist statistisch zu bearbeiten.

(2) Für die Wahlen zur Bürgerschaft kann der Landeswahlleiter bestimmen, daß in den von ihm im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

§ 58
Landeswahlordnung

Der Senator für Inneres und Sport erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Landeswahlordnung. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über

1.

die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorstände, die Bildung der Wahlausschüsse sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

2.

die Berufung in ein Wahlehrenamt und den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern,

3.

die Bildung von Wahlbezirken und ihre Bekanntmachung,

4.

die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

5.

die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

6.

Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung und Bekanntgabe sowie über die Beseitigung von Mängeln und die Beschwerde gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse,

7.

Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag,

8.

die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

9.

die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

10.

die Wahlzeit,

11.

die Briefwahl,

12.

die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften,

13.

die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

14.

die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern,

15.

die Sicherung der Wählerverzeichnisse und die Vernichtung von Wahlunterlagen,

16.

die statistische Aufbereitung des Wahlergebnisses sowie die getrennte Durchführung der Wahl nach Geschlechtern und Altersgruppen für Zwecke der Statistik,

17.

das Verfahren nach § 16,

18.

die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind,

19.

die gemeinsame Durchführung der Bürgerschaftswahl mit anderen Wahlen oder Abstimmungen, um insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.


§ 59
Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.

Der Wahltag muß innerhalb der Frist zur Neuwahl nach Artikel 76 Abs. 3 der Landesverfassung liegen und wird unverzüglich nach dem in Artikel 76 Abs. 1 der Landesverfassung genannten Ereignis durch Beschluß der Bürgerschaft festgesetzt. Dabei sind die in Nummer 2 gesetzten Fristen zu beachten.

2.

Die Fristen in den nachstehend genannten Bestimmungen werden wie folgt abgekürzt:

a)

In § 16 tritt

aa)

in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 75. Tages der 54. Tag,

bb)

in Absatz 3 an Stelle des 58. Tages der 44. Tag.

b)

In § 17 tritt an Stelle des 54. Tages der 34. Tag.

c)

In § 23 tritt

aa)

in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 44. Tages der 30. Tag,

bb)

in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des 37. Tages der 24. Tag.

d)

In § 24 Abs. 1 tritt an Stelle des 27. Tages der 20. Tag.

3.

Die Aufstellungsfristen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 finden keine Anwendung.


§ 60
Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode
der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung

(1) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft nach Artikel 76 der Landesverfassung kann die Stadtverordnetenversammlung ihre Wahlperiode zur Aufrechterhaltung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig beenden. Der Antrag muß von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Beschließt die Stadtverordnetenversammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, gilt § 59 Nr. 2 und 3 entsprechend.

(2) Macht die Stadtverordnetenversammlung von der Möglichkeit nach Absatz 1 innerhalb von 10 Tagen nach der Entscheidung der Bürgerschaft über eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode keinen Gebrauch, finden bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes Anwendung mit folgenden Maßgaben:

1.

Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 1 tritt auch in § 1 an die Stelle des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche das Gebiet der Stadt Bremerhaven;

2.

abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 2 tritt auch in § 24 Abs. 1 und § 40 an die Stelle des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter;

3.

§§ 43, 44 Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung;

4.

Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 42 in Verbindung mit § 1 auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).

(3) Im Fall von Absatz 2 behält die Stadtverordnetenversammlung das Recht, ihre Wahlperiode zu einem späteren Zeitpunkt zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig zu beenden. Dabei sind die Fristen nach §§ 16, 17, 23 und 24 des Bremischen Wahlgesetzes zu beachten. Absatz 1 Satz 1 bis 3 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wahlperiode mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt wird. Beschließt die Stadtverordnetenversammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, endet diese mit der Wahlperiode der Bürgerschaft.


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