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  • Bremische Landeswahlordnung (BremLWO) vom 23. Mai 1990

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremische Landeswahlordnung (BremLWO) vom 23. Mai 199019.11.1990
Inhaltsverzeichnis21.03.1995 bis 02.01.1997
Eingangsformel19.11.1990
Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft19.11.1990
Erster Abschnitt - Vorbereitung der Wahl19.11.1990
1. Wahlbezirke19.11.1990
§ 1 - Allgemeine Wahlbezirke19.11.1990 bis 26.07.2022
§ 2 - Sonderwahlbezirke19.11.1990 bis 04.03.2010
2. Wahlorgane19.11.1990
§ 3 - Landeswahlleiter und Wahlbereichsleiter14.01.1992 bis 01.11.1999
§ 4 - Bildung der Wahlausschüsse19.11.1990
§ 5 - Tätigkeit der Wahlausschüsse19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 6 - Wahlvorsteher und Wahlvorstand19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 7 - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 8 - Beweglicher Wahlvorstand19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 9 - Wahlehrenämter19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 10 - Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern19.11.1990 bis 04.07.2002
3. Wählerverzeichnis19.11.1990
§ 11 - Inhalt des Wählerverzeichnisses19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 12 - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 13 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten21.03.1995 bis 02.01.1997
§ 14 - Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 15 - Auslegung des Wählerverzeichnisses19.11.1990 bis 08.04.1999
§ 16 - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 17 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 18 - Abschluß des Wählerverzeichnisses19.11.1990 bis 04.03.2010
4. Wahlscheine19.11.1990
§ 19 - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 20 - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 21 - Wahlscheinanträge19.11.1990 bis 04.07.2002
§ 22 - Erteilung von Wahlscheinen19.11.1990 bis 08.04.1999
§ 23 - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 24 - Vermerk im Wählerverzeichnis19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 25 - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde19.11.1990
5. Wahlvorschläge, Stimmzettel19.11.1990
§ 26 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 27 - Beteiligungsanzeige, Mängelbeseitigung19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 28 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 29 - Vorprüfung der Wahlvorschläge19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 30 - Zulassung der Wahlvorschläge19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 31 - Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlbereichsausschusses19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 32 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 33 - Stimmzettel, Wahlumschläge19.11.1990 bis 02.01.1997
6. Wahlräume, Wahlzeit19.11.1990
§ 34 - Wahlräume19.11.1990 bis 04.07.2002
§ 35 - Wahlzeit19.11.1990
§ 36 - Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde19.11.1990 bis 02.01.1997
Zweiter Abschnitt - Wahlhandlung19.11.1990
1. Allgemeine Bestimmungen19.11.1990
§ 37 - Ausstattung des Wahlvorstandes19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 38 - Wahlzellen19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 39 - Wahlurnen19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 40 - Wahltisch19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 41 - Eröffnung der Wahlhandlung19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 42 - Öffentlichkeit19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 43 - Ordnung im Wahlraum19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 44 - Stimmabgabe19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 45 - Stimmabgabe behinderter Wähler19.11.1990 bis 04.07.2002
§ 46 - Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 47 - Schluß der Wahlhandlung19.11.1990 bis 24.03.2011
2. Besondere Regelungen19.11.1990
§ 48 - Wahl in Sonderwahlbezirken19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 49 - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 50 - Briefwahl18.07.1991 bis 04.03.2010
Dritter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse19.11.1990
§ 51 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 52 - Zählung der Wähler19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 53 - Zählung der Stimmen19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 54 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 55 - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 56 - Wahlniederschrift19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 57 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 58 - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses19.11.1990 bis 04.07.2002
§ 59 - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 60 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbereich19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 61 - Abschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 62 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 63 - Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter19.11.1990 bis 24.03.2011
Vierter Abschnitt - Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern19.11.1990
§ 64 - Nachwahl19.11.1990
§ 65 - Wiederholungswahl19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 66 - Berufung von Listennachfolgern19.11.1990 bis 24.03.2011
Zweiter Teil - Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven19.11.1990
§ 67 - Anwendung der Landeswahlordnung19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 68 - Wahlorgane, Wahlbezirke, Wahlräume19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 69 - Wählerverzeichnis19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 70 - Wahlbenachrichtigung21.03.1995 bis 02.01.1997
§ 71 - Wahlscheine19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 72 - Wahlvorschläge19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 73 - Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlurne, Briefwahl19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 74 - Wahlbekanntmachung19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 75 - Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 76 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 77 - Überprüfung der Wahl durch den Stadtwahlleiter und den Landeswahlleiter19.11.1990 bis 24.03.2011
Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen19.11.1990
§ 78 - Anwendung der Landeswahlordnung19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 79 - Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 80 - Wählerverzeichnis18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 81 - Wahlbenachrichtigung21.03.1995 bis 02.01.1997
§ 82 - Wahlscheine18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 83 - Wahlvorschläge19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 84 - Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlurne, Briefwahl18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 85 - Wahlbekanntmachung18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 86 - Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 87 - (aufgehoben)18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 88 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 89 - Überprüfung der Wahldurch den Leiter des Wahlbereichs Bremen und den Landeswahlleiter19.11.1990 bis 24.03.2011
Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides19.11.1990
§ 90 - Anwendung der Landeswahlordnung19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 91 - Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 92 - Wählerverzeichnis18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 93 - Wahlbenachrichtigung19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 94 - Wahlscheine18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 95 - Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlurne, Briefwahl18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 96 - Wahlbekanntmachung18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 97 - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk18.07.1991 bis 02.01.1997
§ 98 - (aufgehoben)18.07.1991 bis 02.01.1997
Fünfter Teil - Schlußbestimmungen19.11.1990
§ 99 - Wahlstatistische Auszählungen19.11.1990 bis 04.03.2010
§ 100 - Öffentliche Bekanntmachungen19.11.1990 bis 02.01.1997
§ 101 - Zustellungen19.11.1990
§ 102 - Sicherung der Wahlunterlagen19.11.1990
§ 103 - Vernichtung von Wahlunterlagen19.11.1990
§ 104 - Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts19.11.1990
§ 105 - Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung21.03.1995 bis 02.01.1997
§ 106 - Inkrafttreten14.01.1992
Anlage 121.03.1995 bis 04.03.2010
Anlage 221.03.1995 bis 04.03.2010
Anlage 3a18.07.1991 bis 02.01.1997
Anlage 3b18.07.1991 bis 02.01.1997
Anlage 4a19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 4b19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 4c18.07.1991 bis 02.01.1997
Anlage 518.07.1991 bis 02.01.1997
Anlage 618.07.1991 bis 02.01.1997
Anlage 7a19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 7b19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 7c18.07.1991 bis 02.01.1997
Anlage 8a19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 8b19.11.1990 bis 04.03.2010
Anlage 9a19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 9b19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 10a19.11.1990 bis 04.03.2010
Anlage 10b19.11.1990 bis 04.03.2010
Anlage 11a19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 11b19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 12a19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 12b19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 13a19.11.1990 bis 04.03.2010
Anlage 13b19.11.1990 bis 04.03.2010
Anlage 1419.11.1990 bis 24.03.2011
Anlage 1519.11.1990 bis 24.03.2011
Anlage 16a19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 16b18.07.1991 bis 02.01.1997
Anlage 16c18.07.1991 bis 02.01.1997
Anlage 17a19.11.1990 bis 02.01.1997
Anlage 17b18.07.1991 bis 02.01.1997
Anlage 17c18.07.1991 bis 02.01.1997
Anlage 1819.11.1990 bis 24.03.2011

Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)

Veröffentlichungsdatum:19.11.1990 Inkrafttreten21.03.1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.03.1995 bis 02.01.1997Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 38, 42 und 47 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2022 (Brem.GBl. S. 409, 415)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 334
Gliederungsnummer:111-a-2

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juris-Abkürzung: BremLWO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 111-a-2
Amtliche Abkürzung:BremLWO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:111-a-2
Bremische Landeswahlordnung
(BremLWO)
Vom 23. Mai 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.03.1995 bis 02.01.1997
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 38, 42 und 47 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2022 (Brem.GBl. S. 409, 415)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl der Bürgerschaft
Erster Abschnitt Vorbereitung der Wahl
1. Wahlbezirke
§ 1Allgemeine Wahlbezirke
§ 2Sonderwahlbezirke
2. Wahlorgane
§ 3Landeswahlleiter und Wahlbereichsleiter
§ 4Bildung der Wahlausschüsse
§ 5Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 6Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 7Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
§ 8Beweglicher Wahlvorstand
§ 9Wahlehrenämter
§ 10 Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern
3. Wählerverzeichnis
§ 11 Inhalt des Wählerverzeichnisses
§ 12Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
§ 13Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 14Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
§ 15Auslegung des Wählerverzeichnisses
§ 16Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
§ 17Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 18Abschluß des Wählerverzeichnisses
4. Wahlscheine
§ 19Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 20Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
§ 21Wahlscheinanträge
§ 22Erteilung von Wahlscheinen
§ 23Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 24Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 25Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
5. Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 26Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 27Beteiligungsanzeige, Mängelbeseitigung
§ 28Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 29Vorprüfung der Wahlvorschläge
§ 30Zulassung der Wahlvorschläge
§ 31Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlbereichsausschusses
§ 32Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 33Stimmzettel, Wahlumschläge
6. Wahlräume, Wahlzeit
§ 34 Wahlräume
§ 35Wahlzeit
§ 36Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Zweiter Abschnitt Wahlhandlung
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 37Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 38Wahlzellen
§ 39Wahlurnen
§ 40Wahltisch
§ 41Eröffnung der Wahlhandlung
§ 42Öffentlichkeit
§ 43Ordnung im Wahlraum
§ 44Stimmabgabe
§ 45Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 46Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 47Schluß der Wahlhandlung
2. Besondere Regelungen
§ 48Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 49Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 50Briefwahl
Dritter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 51Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 52Zählung der Wähler
§ 53Zählung der Stimmen
§ 54Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 55Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 56Wahlniederschrift
§ 57Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 58Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 59Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 60Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbereich
§ 61Abschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
§ 62Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 63Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
Vierter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
§ 64Nachwahl
§ 65Wiederholungswahl
§ 66 Berufung von Listennachfolgern
Zweiter Teil Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven
§ 67Anwendung der Landeswahlordnung
§ 68Wahlorgane, Wahlbezirke, Wahlräume
§ 69Wählerverzeichnis
§ 70Wahlbenachrichtigung
§ 71Wahlscheine
§ 72Wahlvorschläge
§ 73 Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlurne, Briefwahl
§ 74Wahlbekanntmachung
§ 75Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 76Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 77Überprüfung der Wahl durch den Stadtwahlleiter und den Landeswahlleiter
Dritter Teil Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
§ 78Anwendung der Landeswahlordnung
§ 79Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände
§ 80 Wählerverzeichnis
§ 81Wahlbenachrichtigung
§ 82Wahlscheine
§ 83Wahlvorschläge
§ 84 Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlurne, Briefwahl
§ 85Wahlbekanntmachung
§ 86Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 87(weggefallen)
§ 88Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 89Überprüfung der Wahl durch den Leiter des Wahlbereichs Bremen und den Landeswahlleiter
Vierter Teil Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides
§ 90Anwendung der Landeswahlordnung
§ 91Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände
§ 92Wählerverzeichnis
§ 93Wahlbenachrichtigung
§ 94Wahlscheine
§ 95Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlurne, Briefwahl
§ 96Wahlbekanntmachung
§ 97Ermittlung der Abstimmungsergebnisse im Wahlbezirk
§ 98(weggefallen)
Fünfter Teil Schlußbestimmungen
§ 99Wahlstatistische Auszählungen
§ 100Öffentliche Bekanntmachungen
§ 101Zustellungen
§ 102Sicherung der Wahlunterlagen
§ 103Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 104Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts
§ 105Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung
§ 106Inkrafttreten
Anlagen:
Anlage 3 a
(zu § 18)
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses zur Bürgerschaftswahl durch die Gemeindebehörde
Anlage 4 a
(zu § 20)
Wahlschein zur Bürgerschaftswahl
Anlage 4 b
(zu § 71 Abs. 1)
Gemeinsamer Wahlschein zur Wahl der Bürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung
Anlage 4 c
(zu § 82 Abs. 1)
Gemeinsamer Wahlschein zur Bürgerschafts- und Beiratswahl
Anlage 5
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 2 und § 33 Abs. 3)
Wahlumschlag für die Briefwahl
- Vorder- und Rückseite -
Anlage 6
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 33 Abs. 4)
Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite -
Anlage 7 a
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 4)
Merkblatt für die Briefwahl zur Bürgerschaft
- Vorder- und Rückseite -
Anlage 7 b
(zu § 71 Abs. 2)
Merkblatt für die gemeinsame Briefwahl zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung
- Vorder- und Rückseite -
Anlage 7 c
(zu § 82 Abs. 2)
Merkblatt für die gemeinsame Briefwahl zur Bürgerschaft und zum Beirat - Vorder- und Rückseite -
Anlage 7 d
(zu § 82 Abs. 2)
Merkblatt für die Briefwahl zum Beirat
- Vorder- und Rückseite -
Anlage 8 a
(zu § 28 Abs. 1)
Wahlvorschlag (Bürgerschaftswahl)
Anlage 8 b
(zu § 83 Abs. 2)
Wahlvorschlag (Beiratswahl)
Anlage 9 a
(zu § 28 Abs. 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Bürgerschaftswahl)
Anlage 9 b
(zu § 83 Abs. 4)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Beiratswahl)
Anlage 10 a
(zu § 28 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklärung (Bürgerschaftswahl)
Anlage 10 b
(zu § 83 Abs. 5)
Zustimmungserklärung (Beiratswahl)
Anlage 11 a
(zu § 28 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit (Bürgerschaftswahl)
Anlage 11 b
(zu § 83 Abs. 5)
Bescheinigung der Wählbarkeit (Beiratswahl)
Anlage 12 a
(zu § 28 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Aufstellung des Wahlvorschlages (Bürgerschaftswahl)
Anlage 12 b
(zu § 83 Abs. 5)
Niederschrift über die Aufstellung des Wahlvorschlages (Beiratswahl)
Anlage 13 a
(zu § 28 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt (Bürgerschaftswahl)
Anlage 13 b
(zu § 83 Abs. 5)
Versicherung an Eides Statt (Beiratswahl)
Anlage 14
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 1 und § 33 Abs. 1)
Stimmzettel
Anlage 15
(zu § 55 Abs. 6 und § 59 Abs. 4)
Schnellmeldung
Anlage 16 a
(zu § 56 Abs. 1)
Wahlniederschrift (Urnenwahl)
Anlage 17 a
(zu § 59 Abs. 5)
Wahlniederschrift (Briefwahl)
Anlage 18
(zu § 60 Abs. 1 und 4, § 61 Abs. 1 und 4)
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl

Aufgrund des § 58 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 00) wird verordnet:

Erster Teil
Wahl der Bürgerschaft

Erster Abschnitt
Vorbereitung der Wahl

1. Wahlbezirke
§ 1
Allgemeine Wahlbezirke

(1) Die Gebiete der beiden Wahlbereiche sind in Wahlbezirke aufzuteilen. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen.

(3) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke sind die festgelegten Grenzen von gemeindlichen Verwaltungsbezirken einzuhalten; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

§ 2
Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.

2. Wahlorgane
§ 3
Landeswahlleiter und Wahlbereichsleiter

Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter sowie ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Senator für Inneres und Sport macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen öffentlich bekannt.

§ 4
Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Wahltages die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses und der Wahlbereichsausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.

§ 5
Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6
Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Die Gemeindebehörde beruft für jeden Wahlbezirk aus den Wahlberechtigten des Wahlbereichs einen Wahlvorsteher, seinen Stellvertreter und drei bis fünf Beisitzer.

(2) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(3) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(4) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(5) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(6) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(7) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(8) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig

während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,

bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,

anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 zu verpflichten.

(9) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

§ 7
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.

Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

2.

Die Gemeindebehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein.

3.

Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig

bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 59 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder,

bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 59 Abs. 3, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,

anwesend sind.


§ 8
Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 9
Wahlehrenämter

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder des Senats,

2.

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, der Bremischen Bürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen,

3.

Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

5.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.


§ 10
Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 40 DM.

(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine pauschale Aufwandsentschädigung von 60 DM. Außerdem erhält der Wahlvorsteher zur Abgeltung des mit der Wahrnehmung seines Amtes verbundenen besonderen Aufwandes eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 20 DM.

3. Wählerverzeichnis
§ 11
Inhalt des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 1) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes an.

(2) Das Wählerverzeichnis ist unter fortlaufender Nummer der Wahlberechtigten nach Straßen und Hausnummern zu gliedern. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.

(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

§ 12
Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1.

für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,

2.

aufgrund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes),

3.

für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes eingetragen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte einzutragen, die, ohne eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes innezuhaben, sich

1.

im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen sonst gewöhnlich aufhalten,

2.

in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes).

(3) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der Gemeindebehörde zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.

(4) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.

Absatzes 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,

2.

Absatzes 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,

3.

Absatzes 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden ist,

4.

Absatzes 2 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.

(5) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung in einen anderen Wahlbereich und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 15 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes) bei der Meldebehörde des neuen Wahlbereichs an, so wird er nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbereichs eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb desselben Wahlbereichs für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren und gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheines hinzuweisen. Erfolgt die Eintragung nach Satz 1, benachrichtigt die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 1 des Gesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 2 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(7) Gibt die Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 16 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(8) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 2 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen.

§ 13
Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten

1.

den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

2.

die Angabe des Wahlbezirks, des Wahlraumes und der Wahlzeit,

3.

die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

4.

die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepaß bereitzuhalten,

5.

die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt,

6.

die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,

a)

daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte nicht in seinem Wahlraum wählen will,

b)

unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 Satz 3) und

c)

daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 21 Abs. 3).

Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Abs. 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 14
Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses
und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,

1.

wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,

2.

daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 16),

3.

daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,

4.

, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 19 ff.),

5.

wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 50).


§ 15
Auslegung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis aus. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 17 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.

(2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.

§ 16
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Wahlbereichsleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Wahlbereichsleiter vor. Der Wahlbereichsleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben.

§ 17
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 12 Abs. 2 und 5 sowie § 24 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem 12. Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 41 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 18
Abschluß des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 3 a beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses erfolgt die Beurkundung auf dem Ausdruck.

4. Wahlscheine
§ 19
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1.

wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,

2.

wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,

3.

wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1.

wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 12 Abs. 3 oder die Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 versäumt hat,

2.

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 12 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1 entstanden ist,

3.

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.


§ 20
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 a von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 21
Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 19 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 41 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 22
Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlbereichsausschuß nach § 23 des Gesetzes erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen

1.

ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbereichs nach dem Muster der Anlage 14,

2.

ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 5,

3.

ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 6, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und der Wahlbezirk angegeben sind, und

4.

ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 7 a.

Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.

(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 21 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 19 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Wahlvorstand des Wahlbezirks, für den der Wahlschein erteilt worden ist, über die Ungültigkeit des Wahlscheines. In den Fällen des § 31 Abs. 5 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(8) Am Wahltage übergibt die Gemeindebehörde den Briefwahlvorständen das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 8 gelten entsprechend.

§ 23
Erteilung von Wahlscheinen
an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am 8. Tage vor der Wahl von den Leitungen

1.

der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 2),

2.

der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 49),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus dem Wahlbezirk der Einrichtung, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbezirke geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

§ 24
Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Der Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl oder zur persönlichen Stimmabgabe in dem Wahlbezirk, für den der Wahlschein erteilt ist.

§ 25
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 16 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

5. Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 26
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Wahlbereichsleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 18 und 19 des Gesetzes).

§ 27
Beteiligungsanzeige, Mängelbeseitigung

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, daß nach der Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Gesetzes

1.

nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,

2.

nach der Entscheidung über die Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,

3.

der Vorstand gegen Verfügungen des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuß anrufen kann.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuß die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Im Anschluß an die Feststellungen nach § 16 Abs. 3 des Gesetzes gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 28
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 8 a eingereicht werden. Er muß enthalten

1.

den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

2.

Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 18 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 9 a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1.

Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlbereichsleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 19 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlbereichsleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

2.

Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

3.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlbereich wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

4.

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

5.

Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

6.

Die Zahl der Unterschriften nach § 18 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft.

(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

1.

die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 10 a, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben,

2.

die Bescheinigungen der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 11 a, daß die Bewerber wählbar sind,

3.

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 19 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 12 a gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 13 a abgegeben werden,

4.

die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nr. 2 und 3), sofern es sich um einen Wahlvorschlag einer in § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten Partei oder Wählervereinigung handelt.

(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 29
Vorprüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlbereichsleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird der Wahlbereichsausschuß nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Wahlbereichsleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 30
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlbereichsleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlbereichsleiter legt dem Wahlbereichsausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlbereichsausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Wahlbereichsausschuß stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 28 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Wahlbereichsausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(5) Der Wahlbereichsleiter gibt die Entscheidung des Wahlbereichsausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Der Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlbereichsausschuß festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlbereichsleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift.

§ 31
Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlbereichsausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlbereichsausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlbereichsleiter einzulegen. Der Wahlbereichsleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie gewahrt. Der Wahlbereichsleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und den Wahlbereichsleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 32
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Der Wahlbereichsleiter ordnet die endgültig zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 24 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 28 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.

§ 33
Stimmzettel, Wahlumschläge

(1) Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 14 in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung nach § 32 die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.

(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß und mit dem Dienstsiegel der Freien Hansestadt Bremen versehen sein. Sie müssen undurchsichtig und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Größe und Farbe sein.

(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen 12 x 17,6 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.

(5) Die Stimmzettel und Wahlumschläge werden für jeden Wahlbereich vom Wahlbereichsleiter beschafft.

6. Wahlräume, Wahlzeit
§ 34
Wahlräume

Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

§ 35
Wahlzeit

Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

§ 36
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 6. Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1.

daß der Wähler eine Stimme hat,

2.

daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

3.

welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

4.

in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann,

5.

daß nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6.

daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

Zweiter Abschnitt
Wahlhandlung

1. Allgemeine Bestimmungen
§ 37
Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1.

das ausgelegte Wählerverzeichnis,

2.

das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind (§ 22 Abs. 6 Satz 5),

3.

amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender Zahl,

4.

Vordruck der Wahlniederschrift,

5.

Vordruck der Schnellmeldung,

6.

Abdrucke des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung,

7.

Abdruck der Wahlbekanntmachung,

8.

Verschlußmaterial für die Wahlurne,

9.

Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.


§ 38
Wahlzellen

(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.

§ 39
Wahlurnen

(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Sie muß so groß sein, daß sie die zu erwartenden Wahlumschläge ohne weiteres aufnehmen kann. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.

§ 40
Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 41
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine (§ 22 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Erteilung von Wahlscheinen nach § 21 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 42
Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

§ 43
Ordnung im Wahlraum

Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§ 44
Stimmabgabe

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahlumschlag. Er soll hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigen.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Wahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf Verlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustimmung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für den betreffenden Wahlbezirk erteilten Wahlschein besitzt,

2.

keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 24) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

3.

bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (Absatz 4 Satz 3), es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,

4.

seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder

5.

seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag abgeben will, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Ein Wähler, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen.

§ 45
Stimmabgabe behinderter Wähler

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 46
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

(1) Der Inhaber eines Wahlscheines ist nur zur Stimmabgabe zugelassen, wenn er einen Wahlschein besitzt, der für den betreffenden Wahlbezirk erteilt ist. Der Inhaber des Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft, ob der Wahlschein für seinen Wahlbezirk erteilt ist. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Ist der Wahlschein für einen anderen Wahlbezirk erteilt, so ist der Wahlberechtigte an den Wahlraum jenes Wahlbezirks zu verweisen. Sofern er im Besitz von Briefwahlunterlagen ist, kann er den Wahlbrief bis 18.00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindebehörde abgeben.

§ 47
Schluß der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. § 42 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

2. Besondere Regelungen
§ 48
Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 2) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlbezirk der Einrichtung gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für verschiedene Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.

(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach tatsächlichem Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 44 Abs. 4 bis 8 und § 46. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 49
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren
Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbezirk der Einrichtung gültigen Wahlschein besitzen, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.

(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 44 Abs. 4 bis 8 und § 46. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) § 48 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 50
Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

1.

kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen,

2.

unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,

3.

steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,

4.

verschließt den Wahlbriefumschlag und

5.

übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.

(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 44 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 45 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 44 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.

Dritter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 51
Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

1.

die Zahl der Wahlberechtigten,

2.

die Zahl der Wähler,

3.

die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.

die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 52
Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 53
Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.

Nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden sind,

2.

einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Wahlumschlägen und Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlumschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, daß die Stimme ungültig ist.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1.

die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,

2.

die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,

3.

die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 54
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Im Anschluß an die Feststellungen nach § 51 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 56 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 55 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 55
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Wahlbereichsleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z.B. Fernsprecher, Fernschreiber) erstattet. Sie enthält die Zahlen

1.

der Wahlberechtigten,

2.

der Wähler,

3.

der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.

der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Der Wahlbereichsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbereich. Er teilt es unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 59 Abs. 4) auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit.

(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlbereichsleiter das vorläufige Wahlergebnis im Land.

(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher werden nach dem Muster der Anlage 15 erstattet.

§ 56
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 a zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 44 Abs. 7, § 46 Abs. 1 Satz 4 und § 53 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen

1.

die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Wahlvorstand nach § 53 Abs. 5 besonders beschlossen hat sowie

2.

die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 46 Abs. 1 Satz 4 besonders beschlossen hat.

(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlbereichsleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen.

(3) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Wahlbereichsleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 57
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

1.

die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,

2.

die leer abgegebenen Wahlumschläge,

3.

die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 103). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 37 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Wahlbereichsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 58
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung
der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die nach § 50 Abs. 2 zuständige Gemeindebehörde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die Gemeindebehörde trifft durch nähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahltage bis 18.00 Uhr in Empfang genommen werden.

(3) Die Gemeindebehörde

1.

verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,

2.

übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 22 Abs. 8),

3.

sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und

4.

stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindebehörde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 103). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 59
Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 31 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 51 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 52 bis 54 fest.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Wahlbereichsleiter. Die Schnellmeldung wird nach dem Muster der Anlage 15 erstattet.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 17 a zu fertigen. Dieser sind beizufügen

1.

die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 53 Abs. 5 besonders beschlossen hat,

2.

die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,

3.

die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlbereichsleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen. § 56 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 57 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindebehörde, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 103). Die Gemeindebehörde verfährt nach § 57 Abs. 2 und 4.

(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl ist vom Wahlbereichsleiter in die Schnellmeldung nach § 55 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlbereichs nach § 60 zu übernehmen.

§ 60
Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlbereich

(1) Der Wahlbereichsleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlbereich nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 18 zusammen. Dabei bildet der Wahlbereichsleiter für die Ortsteile, Stadtteile und Stadtbezirke Zwischensummen, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlbereichsleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlbereichsleiter ermittelt der Wahlbereichsausschuß das Wahlergebnis im Wahlbereich. Er stellt fest

1.

die Zahl der Wahlberechtigten,

2.

die Zahl der Wähler,

3.

die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen,

5.

welche Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes

a)

an der Verteilung der Sitze teilnehmen,

b)

bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,

6.

die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,

7.

welche Bewerber gewählt sind.

Der Wahlbereichsausschuß ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Wahlbereichsleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 18 sind von allen Mitgliedern des Wahlbereichsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

(5) Der Wahlbereichsleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Wahlbereichsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

§ 61
Abschließende Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlbereichsausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den beiden Wahlbereichen (§ 60 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 18 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im Land. Er stellt fest

1.

die Zahl der Wahlberechtigten,

2.

die Zahl der Wähler,

3.

die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen,

5.

welche Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes

a)

an der Verteilung der Sitze in den Wahlbereichen teilnehmen,

b)

bei der Verteilung der Sitze in den Wahlbereichen unberücksichtigt bleiben,

6.

die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge in den Wahlbereichen und im Land entfallen,

7.

welche Bewerber gewählt sind.

Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlbereichsausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 18 sind von allen Mitgliedern des Landeswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

(5) Der Landeswahlleiter macht das endgültige Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben sowie den Namen der gewählten Bewerber (Absatz 2 Satz 2 Nr. 7) öffentlich bekannt.

§ 62
Benachrichtigung der gewählten Bewerber

(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt vorbehaltlich des Absatzes 2 die gewählten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 101) und weist sie auf die Vorschriften des § 33 des Gesetzes hin. Er teilt dem Präsidenten der Bürgerschaft sofort nach Ablauf der Frist des § 30 Abs. 5 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

(2) Ein gewählter Bewerber, der als Mitglied des Senats nach Artikel 108 der Landesverfassung gehindert ist, in die Bürgerschaft einzutreten, erhält keine Aufforderung zur Annahme der Wahl nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes. An seine Stelle tritt der nächste Bewerber des Wahlvorschlages, aufgrund dessen das Mitglied des Senats gewählt ist; für die Berufung gilt § 66 entsprechend. Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber nach Satz 2 in die Bürgerschaft eingetreten ist.

§ 63
Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).

(2) Auf Anforderung haben die Wahlbereichsleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeindebehörden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

Vierter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern

§ 64
Nachwahl

(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Wahlbereichsleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.

(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet erteilt werden, in dem die Nachwahl stattfindet.

(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

§ 65
Wiederholungswahl

(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. § 64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 66
Berufung von Listennachfolgern

Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten der Bürgerschaft Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erwirbt.

Zweiter Teil
Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

§ 67
Anwendung der Landeswahlordnung

(1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 68 bis 77 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche

das Gebiet der Stadt Bremerhaven;

2. der Bürgerschaft

die Stadtverordnetenversammlung, ausgenommen in § 9;

3. des Präsidenten der Bürgerschaft

der Stadtverordnetenvorsteher;

4. des Senats

der Magistrat, ausgenommen in § 9;

5. des Landeswahlleiters

der Stadtwahlleiter, ausgenommen in §§ 3, 4, 27, 29 Abs. 1, § 30 Abs. 7, §§ 31, 35 Abs. 2, § 60 Abs. 5, §§ 64 und 65 Abs. 6;

6. des Wahlbereichsleiters und des Wahlbereichsausschusses

der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuß.

(3) § 55 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 61 Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung.

§ 68
Wahlorgane, Wahlbezirke, Wahlräume

(1) Der Stadtwahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Als Stadtwahlleiter kann nur der Wahlbereichsleiter für die Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven ernannt werden. Entsprechendes gilt für seinen Stellvertreter. Der Magistrat macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen öffentlich bekannt.

(2) Die Beisitzer des Stadtwahlausschusses können gleichzeitig dem Wahlbereichsausschuß für den Wahlbereich Bremerhaven angehören.

(3) Die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände müssen für die verbundenen Wahlen zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung dieselben sein.

(4) Die Entschädigung nach § 10 wird bei verbundenen Wahlen nur einmal gezahlt.

§ 69
Wählerverzeichnis

(1) Ausgelegt und benutzt wird das Wählerverzeichnis für die Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremerhaven.

(2) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses ist für beide Wahlen gemeinsam nach § 18 Satz 3 zu beurkunden. Das Muster nach Anlage 3 a gilt entsprechend.

§ 70
Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungen sind für beide Wahlen miteinander zu verbinden. Auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheines aufzudrucken.

§ 71
Wahlscheine

(1) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlage 4 b erteilt.

(2) Dem Wahlschein ist ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 7 b beizufügen.

§ 72
Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen; § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 73
Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlurne, Briefwahl

(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.

(2) Die Stimmzettel sind für jede Wahl durch eine entsprechende Überschrift deutlich zu kennzeichnen. Sie müssen aus verschiedenfarbigem Papier hergestellt sein.

(3) Der Wähler legt die Stimmzettel in einen gemeinsamen Wahlumschlag. Es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet.

(4) Bei der Briefwahl ist der nach Absatz 3 Satz 1 zu verwendende gemeinsame Wahlumschlag vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Der Aufdruck auf dem Wahlumschlag für die Briefwahl (Anlage 5) und dem Wahlbriefumschlag (Anlage 6) ist der verbundenen Wahl anzupassen.

§ 74
Wahlbekanntmachung

(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß

1.

die Wahl zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung gleichzeitig stattfindet,

2.

sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,

3.

die Stimmzettel in einen gemeinsamen Wahlumschlag gelegt werden,

4.

bei der Briefwahl der gemeinsame Wahlumschlag zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt wird.

(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.

§ 75
Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Die Zählung der Wähler erfolgt entsprechend § 52 anhand der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Wahlscheine.

(2) Alsdann werden die Stimmen in der Reihenfolge Bürgerschaftswahl, Wahl zur Stadtverordnetenversammlung gezählt. § 53 gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.

Sind die Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Wahlumschlages ungültig, so ist der Wahlumschlag dem Stimmzettel für die Bürgerschaftswahl beizufügen und auf den anderen Stimmzettel ein entsprechender Vermerk zu setzen.

2.

Enthält der Wahlumschlag nur einen Stimmzettel, so ist der Umschlag mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und den Unterlagen für die Wahl beizufügen, für die ein Stimmzettel nicht abgegeben worden ist. Für diese Wahl gilt die Stimme als ungültig.

3.

Ein leerer Wahlumschlag gilt jeweils als ungültige Stimme für beide Wahlen.

(3) Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen, die Schnellmeldung erstattet ist und die zugehörigen Unterlagen gegen eine mißbräuchliche oder irrtümliche Verwendung bei der nachfolgenden Stimmenzählung gesichert sind.

§ 76
Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Stadtwahlleiter weist die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 33 und 46 des Gesetzes hin. Ein gewählter Bewerber, der als Magistratsmitglied nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes gehindert ist, in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, erhält keine Aufforderung zur Annahme der Wahl nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes. Im übrigen gilt § 62 entsprechend.

§ 77
Überprüfung der Wahl durch den Stadtwahlleiter
und den Landeswahlleiter

(1) Der Stadtwahlleiter und der Landeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 47 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(2) Auf Anforderung hat der Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihm und der Gemeindebehörde vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

Dritter Teil
Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

§ 78
Anwendung der Landeswahlordnung

(1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 79 bis 89 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche

der Beiratsbereich;

2. der Bürgerschaft

der Beirat,
ausgenommen in §§ 4 und 9;

3. des Präsidenten der Bürgerschaft

der Ortsamtsleiter;

4. des Landeswahlleiters

der Leiter des Wahlbereichs Bremen,
ausgenommen in §§ 3, 4, 27, 31, 35 Abs. 2, § 60 Abs. 5, §§ 64 und 65 Abs. 6.

(3) § 28 Abs. 3 Nr. 6, § 55 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, § 61 Abs. 1 bis 4 und § 62 Abs. 2 finden keine Anwendung.

§ 79
Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände

(1) Die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände müssen für die verbundenen Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Beiräten dieselben sein.

(2) Die Entschädigung nach § 10 wird bei verbundenen Wahlen nur einmal gezahlt.

§ 80
Wählerverzeichnis

(1) Ausgelegt und benutzt wird das Wählerverzeichnis für die Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen..

(2) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses ist für beide Wahlen gemeinsam nach § 18 Satz 3 zu beurkunden. Das Muster nach Anlage 3 a gilt entsprechend.

§ 81
Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungen sind für beide Wahlen miteinander zu verbinden. Auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheines aufzudrucken.

§ 82
Wahlscheine

(1) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlage 4 c erteilt.

(2) Dem Wahlschein ist ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 7 c beizufügen.

§ 83
Wahlvorschläge

(1) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat in der Bekanntmachung nach § 26 auch darauf hinzuweisen, in welche Beiratsbereiche das Gebiet der Stadt Bremen eingeteilt ist und wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge nach § 51 Abs. 2 des Gesetzes jeweils enthalten müssen.

(2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 8 b eingereicht werden. Er muß neben den in § 28 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben auch die Bezeichnung des Beiratsbereichs enthalten, für den der Wahlvorschlag aufgestellt wird.

(3) Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen; § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten Parteien und Wählervereinigungen haben die nach § 51 Abs. 2 des Gesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 9 b zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Leiter des Wahlbereichs Bremen kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie der betreffende Beiratsbereich, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist, anzugeben. Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

(5) Im übrigen findet § 28 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Anlagen 10 a, 11 a, 12 a und 13 a die Anlagen 10 b, 11 b, 12 b und 13 b.

§ 84
Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlurne, Briefwahl

(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.

(2) Die Stimmzettel sind für jede Wahl durch eine entsprechende Überschrift deutlich zu kennzeichnen. Sie müssen aus verschiedenfarbigem Papier hergestellt sein.

(3) Der Wähler legt die Stimmzettel in einen gemeinsamen Wahlumschlag. Es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet.

(4) Bei der Briefwahl ist der nach Absatz 3 Satz 1 zu verwendende gemeinsame Wahlumschlag vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Der Aufdruck auf dem Wahlumschlag für die Briefwahl (Anlage 5) und dem Wahlbriefumschlag (Anlage 6) ist der verbundenen Wahl anzupassen.

§ 85
Wahlbekanntmachung

(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß

1.

die Wahl zur Bürgerschaft und zu den Beiräten gleichzeitig stattfindet,

2.

sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,

3.

die Stimmzettel in einen gemeinsamen Wahlumschlag gelegt werden,

4.

bei der Briefwahl der gemeinsame Wahlumschlag zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt wird.

(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.

§ 86
Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Die Zählung der Wähler erfolgt entsprechend § 52 anhand der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Wahlscheine.

(2) Alsdann werden die Stimmen in der Reihenfolge Bürgerschaftswahl, Beiratswahl gezählt. § 53 gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.

Sind die Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Wahlumschlages ungültig, so ist der Wahlumschlag dem Stimmzettel für die Bürgerschaftswahl beizufügen und auf den anderen Stimmzettel ein entsprechender Vermerk zu setzen.

2.

Enthält der Wahlumschlag nur einen Stimmzettel, so ist der Umschlag mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und den Unterlagen für die Wahl beizufügen, für die ein Stimmzettel nicht abgegeben worden ist. Für diese Wahl gilt die Stimme als ungültig.

3.

Ein leerer Wahlumschlag gilt jeweils als ungültige Stimme für beide Wahlen.

(3) Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen, die Schnellmeldung erstattet ist und die zugehörigen Unterlagen gegen eine mißbräuchliche oder irrtümliche Verwendung bei der nachfolgenden Stimmenzählung gesichert sind.

(4) Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift über die Bürgerschaftswahl ist nach dem Muster der Anlage 16 b, die Niederschrift über die Beiratswahl nach dem Muster der Anlage 16 c zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen, die Schnellmeldung erstattet ist und die zugehörigen Unterlagen gegen eine mißbräuchliche oder irrtümliche Verwendung bei der nachfolgenden Stimmenzählung gesichert sind.

§ 87
(aufgehoben)

§ 88
Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Leiter des Wahlbereichs Bremen weist die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 33 und 52 des Gesetzes hin. Im übrigen gilt § 62 Abs. 1 entsprechend.

§ 89
Überprüfung der Wahldurch den Leiter
des Wahlbereichs Bremen und den Landeswahlleiter

(1) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen und der Landeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes).

(2) Auf Anforderung hat der Leiter des Wahlbereichs Bremen dem Landeswahlleiter die bei ihm und der Gemeindebehörde vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

Vierter Teil
Gemeinsame Durchführung der Wahl
der Bürgerschaft und eines Volksentscheides

§ 90
Anwendung der Landeswahlordnung

(1) Die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung gelten für die gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides entsprechend, soweit nicht in den §§ 91 bis 98 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 91
Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände

(1) Die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände müssen für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid dieselben sein.

(2) Die Entschädigung nach § 10 wird bei den verbundenen Abstimmungen nur einmal gezahlt.

§ 92
Wählerverzeichnis

(1) Ausgelegt und benutzt wird das Wählerverzeichnis für die Bürgerschaftswahl.

(2) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses ist für beide Abstimmungen gemeinsam nach § 18 Satz 3 zu beurkunden.

§ 93
Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sollen für beide Abstimmungen nach Möglichkeit miteinander verbunden werden. Die Wahlbenachrichtigung für die Bürgerschaftswahl kann von der Gemeindebehörde durch öffentliche Bekanntmachung allgemein zur Wahlbenachrichtigung für den Volksentscheid erklärt werden.

(2) Auf die Rückseite der verbundenen Wahlbenachrichtigung (Absatz 1 Satz 1) ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheines aufzudrucken.

§ 94
Wahlscheine

(1) Für beide Abstimmungen soll nach Möglichkeit ein gemeinsamer Wahlschein mit entsprechender Überschrift und einem Wortlaut erteilt werden, der der Verbindung der Bürgerschaftswahl mit dem Volksentscheid entspricht. Der Wahlschein für die Bürgerschaftswahl kann von der Gemeindebehörde durch öffentliche Bekanntmachung allgemein zum Wahlschein für den Volksentscheid erklärt werden.

(2) Dem gemeinsamen Wahlschein (Absatz 1 Satz 1) ist ein entsprechendes Merkblatt zur Briefwahl beizufügen.

§ 95
Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlurne, Briefwahl

(1) Die Stimmzettel sind für jede Abstimmung durch eine entsprechende Überschrift deutlich zu kennzeichnen. Sie müssen aus verschiedenfarbigem Papier hergestellt sein.

(2) Der Wähler legt die Stimmzettel in einen gemeinsamen Wahlumschlag. Es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet.

(3) Bei der Briefwahl soll der nach Absatz 2 Satz 1 zu verwendende gemeinsame Wahlumschlag vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein nach Möglichkeit in einen für beide Abstimmungen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden. Der Aufdruck auf dem Wahlumschlag für die Briefwahl (Anlage 5) und dem Wahlbriefumschlag (Anlage 6) soll nach Möglichkeit der verbundenen Abstimmung angepaßt werden.

§ 96
Wahlbekanntmachung

(1) Für beide Abstimmungen soll nach Möglichkeit eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen veröffentlicht werden, daß

1.

der Volksentscheid und die Wahl zur Bürgerschaft miteinander verbunden werden,

2.

sich die Stimmzettel durch Inhalt und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,

3.

die Stimmzettel in einen gemeinsamen Wahlumschlag gelegt werden,

4.

bei der Briefwahl der gemeinsame Wahlumschlag zusammen mit dem Wahlschein nach Möglichkeit in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt wird.

(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Abstimmungen als Muster beizufügen.

§ 97
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
im Wahlbezirk

(1) Vor der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind die Stimmzettel für die Wahl zur Bürgerschaft von den Stimmzetteln für den Volksentscheid zu sondern. Die Zählung der Wähler ist anhand der für jede Abstimmung abgegebenen Stimmzettel getrennt durchzuführen. Hierzu sind die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen zu nehmen und in gefaltetem Zustand nach ihrer Farbe getrennt zu legen.

(2) Alsdann werden die Stimmen in der Reihenfolge Bürgerschaftswahl, Volksentscheid gezählt. § 53 gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.

Sind die Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Wahlumschlages ungültig, so ist der Wahlumschlag dem Stimmzettel für die Bürgerschaftswahl beizufügen und auf den anderen Stimmzettel ein entsprechender Vermerk zu setzen.

2.

Enthält der Wahlumschlag nur einen Stimmzettel, so ist der Umschlag mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und den Unterlagen für die Abstimmung beizufügen, für die ein Stimmzettel nicht abgegeben worden ist. Bei der Bürgerschaftswahl gilt diese Stimme als ungültig, beim Volksentscheid als nicht abgegeben.

3.

Ein leerer Wahlumschlag gilt als ungültige Stimme für die Bürgerschaftswahl.

(3) Für jede Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen, die Schnellmeldung erstattet ist und die zugehörigen Unterlagen gegen eine mißbräuchliche oder irrtümliche Verwendung bei der nachfolgenden Stimmenzählung gesichert sind.

§ 98
(aufgehoben)

Fünfter Teil
Schlußbestimmungen

§ 99
Wahlstatistische Auszählungen

(1) Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, daß das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen werden unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen durchgeführt. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 56 und 57 zu behandeln.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 57 Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden.

§ 100
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen

1.

durch die Gemeindebehörden in den Tageszeitungen, die in dem Gebiet, für das die Bekanntmachung erforderlich ist, allgemein verbreitet sind,

2.

in allen übrigen Fällen im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

§ 101
Zustellungen

Für Zustellungen gilt das Bremische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 102
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen innerhalb des Landes und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen innerhalb des Landes und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 103
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Über die Vernichtung von Wahlunterlagen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 104
Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts

Die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts werden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen.

§ 105
Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode
der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft nach Artikel 76 der Landesverfassung finden bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung Anwendung mit folgenden Maßgaben:

1.

Abweichend von § 67 Abs. 2 Nr. 5 tritt auch in § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 7, § 60 Abs. 5 und §§ 64 und 65 Abs. 6 an die Stelle des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter;

2.

§ 68 Abs. 2 bis 4 und §§ 69 bis 71, 73 bis 75 finden keine Anwendung.


§ 106
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 23. Mai 1990

Der Senator für Inneres

Anlage 1

- aufgehoben -

Anlage 2

- aufgehoben -

Anlage 3a

(zu § 18)

Link auf Abbildung

[Entsprechend der Änderungsanweisung Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung vom 9. Juli 1991 (Brem.GBl. S. 229) gilt:
a) In der Überschrift wird nach der Zahl 1a) die Zahl 2a) eingefügt.
b) In Absatz 1 weden nach der Zahl 1a) die Zahl 2b und nach der Zahl 1b) die Zahl 2c) eingefügt.]

1)

Aufdruck im Falle des § 69 Abs. 2:

a)

„... für die Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven”

b)

„... nach § 43 Abs. 1 des Wahlgesetzes

c)

„... nach § 42 in Verbindung mit § 2 des Wahlgesetzes

2)

Aufdruck im Falle des § 80 Abs. 2:

a)

„... für die Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft und zum Beirat ....... ” (Name des Beirats)

b)

„... für die Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft und zum obengenannten Beirat”

c)

„... nach §§ 1 und 49 des Wahlgesetzes

3)

Nur auszufüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.

4)

Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.


Anlage 3b

- aufgehoben -

Anlage 4a

(zu § 20)

Link auf Abbildung

Anlage 4b

(zu § 71 Abs. 1)

Anlage 4c

(zu § 82 Abs. 1)

Link auf Abbildung

[Entsprechend der Änderungsanweisung Artikel 1 Nr. 14 der Verordnung vom 9. Juli 1991 (Brem.GBl. S. 229) gilt:
Im Kopf des Wahlscheins entfallen die mit „BÜ” und „BE” bezeichneten Kästchen sowie die Worte „Stimmabgabevermerke zur Bürgerschafts- und Beiratswahl vom Schriftführer entsprechend ankreuzen”.]

Anlage 5

(zu § 22 Abs. 3 Nr. 2 und § 33 Abs. 3)

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1) Aufdruck im Falle des § 73 Abs. 4und § 84 Abs. 4: „nur die Stimmzettel einlegen”

Anlage 6

(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 33 Abs. 4)

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1) Die Angaben zur Ausgabestelle (Absenderangabe) dürfen nicht in die Lesezone mit der Empfängerangabe hineinragen.
2) Hier die zuständige Gemeindebehörde mit Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Bestimmungsort (Fettschrift) angeben, bei der die Wahlbriefe eingehen müssen.
3) Aufdruck im Falle des § 73 Abs. 4und § 84 Abs. 4: „den verschlossenen blauen Wahlumschlag mit den darin befindlichen Stimmzetteln.”

Anlage 7a

(zu § 22 Abs. 3 Nr. 4)

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Link auf Abbildung

Anlage 7b

(zu § 71 Abs. 2)

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Anlage 7c

(zu § 82 Abs. 2)

Link auf Abbildung

Link auf Abbildung

Anlage 8a

(zu § 28 Abs. 1)

Link auf Abbildung

1)

Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wahlvereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren.

2)

Der Wahlvorschlag muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so muß der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist einen entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.


Anlage 8b

(zu § 83 Abs. 2)

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1)

Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wahlvereinigungen, die im Bundestag, in der Bürgerschaft oder in Beiräten seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren.

2)

Der Wahlvorschlag muß von mindestens drei Mitgliedern des für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßigen zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßigen zuständigen Vorstand, so muß der Wahlvorstand von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Stadt Bremen unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist einen entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.


Anlage 9a

(zu § 28 Abs. 3)

Link auf Abbildung

1)

Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.

2)

Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde nur einmal für einen Wahlvorschlag bescheinigt werden. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

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1)

Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 der Landeswahlordnung.

2)

Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde nur einmal für einen Wahlvorschlag bescheinigt werden. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.


Anlage 9b

(zu § 83 Abs. 4)

Link auf Abbildung

1)

Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.

2)

Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde nur einmal für einen Wahlvorschlag bescheinigt werden. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Link auf Abbildung

1)

Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 der Landeswahlordnung.

2)

Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde nur einmal für einen Wahlvorschlag bescheinigt werden. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.


Anlage 10a

(zu § 28 Abs. 4 Nr. 1)

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1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.

Anlage 10b

(zu § 83 Abs. 5)

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1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.

Anlage 11a

(zu § 28 Abs. 4 Nr. 2)

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1) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.

Anlage 11b

(zu § 83 Abs. 5)

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1) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.

Anlage 12a

(zu § 28 Abs. 4 Nr. 3)

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1)

Bei Aufstellung von Bewerbern durch eine gemeinsame Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (§ 19 Abs. 2 des Wahlgesetzes) ist für jeden Wahlbereich eine gesonderte Niederschrift zu erstellen.

2)

Nichtzutreffendes streichen.

3)

Es empfiehlt sich eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.

4)

Wahlverfahren (z.B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.

5)

Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.


Anlage 12b

(zu § 83 Abs. 5)

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Link auf Abbildung
1)

Bei Aufstellung von Bewerbern durch eine gemeinsame Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Gebiet des für mehrere Beiratsbereiche satzungsmäßig zuständigen untersten Gebietsverbandes (§ 48 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Wahlgesetzes) ist für jeden Beiratsbereich eine gesonderte Niederschrift zu erstellen.

2)

Nichtzutreffendes streichen.

3)

Es empfiehlt sich eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.

4)

Wahlverfahren (z.B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.

5)

Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.


Anlage 13a

(zu § 28 Abs. 4 Nr. 3)

Link auf Abbildung

1)

Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.

2)

Nichtzutreffendes streichen.


Anlage 13b

(zu § 83 Abs. 5)

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1)

Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.

2)

Nichtzutreffendes streichen.


Anlage 15

(zu § 55 Abs. 6 und § 59 Abs. 4)

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Anlage 16a

(zu § 56 Abs. 1)

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Anlage 16b

- aufgehoben -

Anlage 16c

- aufgehoben -

Anlage 17a

(zu § 59 Abs. 5)

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Link auf Abbildung
Link auf Abbildung
Link auf Abbildung
Link auf Abbildung

Anlage 17b

- aufgehoben -

Anlage 17c

- aufgehoben -


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