Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer vom 17. Mai 2011

Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer

Veröffentlichungsdatum:03.06.2011 Inkrafttreten01.05.2011
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 364
Gliederungsnummer:205-c-3
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 364)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WasSchPolAufgNDAbkG BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 205-c-3
juris-Abkürzung:WasSchPolAufgNDAbkG BR 2011
Ausfertigungsdatum:17.05.2011
Gültig ab:01.05.2011
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2011, 364
Gliederungs-Nr:205-c-3
Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen
und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung
wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer
Vom 17. Mai 2011
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 1

Dem in Bremen am 28. März 2011 von dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser und im Küstenmeer wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

(3) Mit Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel 6 tritt das Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Weser vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 163 - 205-c-3) außer Kraft.

Bremen, den 17. Mai 2011

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.