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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Weingesetz

Veröffentlichungsdatum:23.03.1984 Inkrafttreten24.03.1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.03.1984 bis 31.12.1995Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.12.1995 (Brem.GBl. S. 487)
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 33
Gliederungsnummer:45-c-96

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juris-Abkürzung: WeinGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-96
juris-Abkürzung:WeinGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-96
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Weingesetz
Vom 5. März 1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.03.1984 bis 31.12.1995
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.12.1995 (Brem.GBl. S. 487)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196) ist die Ortspolizeibehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 69 und 70 des Weingesetzes vom 17. Juli 1973 (Brem.GBl. S. 191 45-c-58) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. März 1984

Der Senat


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