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Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196) ist die Ortspolizeibehörde.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 69 und 70 des Weingesetzes vom 17. Juli 1973 (Brem.GBl. S. 191 45-c-58) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 5. März 1984
Der Senat