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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Weingesetz

Veröffentlichungsdatum:23.03.1984 Inkrafttreten01.01.1996 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.12.1995 (Brem.GBl. S. 487)
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 33
Gliederungsnummer:45-c-96
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Weingesetz vom 5. März 1984 (Brem.GBl. 1984, S. 33), zuletzt § 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 487)"

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juris-Abkürzung: WeinGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-96
juris-Abkürzung:WeinGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:05.03.1984
Gültig ab:24.03.1984
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1984, 33
Gliederungs-Nr:45-c-96
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Weingesetz
Vom 5. März 1984
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.12.1995 (Brem.GBl. S. 487)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

§ 1

(1) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 und § 52 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1581) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

(2) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven örtlich zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 69 und 70 des Weingesetzes vom 17. Juli 1973 (Brem.GBl. S. 191 45-c-58) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. März 1984

Der Senat


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