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Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)

Weiterbildungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:02.07.1996 Inkrafttreten03.07.1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.07.1996 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 127
Gliederungsnummer:223-h-1

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juris-Abkürzung: WBG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-h-1
Amtliche Abkürzung:WBG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-h-1
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen
(Weiterbildungsgesetz - WBG)
Vom 18. Juni 1996*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.07.1996 bis 01.11.1999
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Weiterbildungsvorschriften vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127)

§ 1
Stellung und Aufgaben der Weiterbildung

(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung.

(2) Die Weiterbildung hat die Aufgabe, in der Form organisierten Lernens nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht individuelle und gesellschaftliche Bildungsanforderungen zu erfüllen.

(3) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes steht jedem Erwachsenen ohne Rücksicht auf Vorbildung, Geschlecht, Abstammung, soziale Stellung, religiöse oder politische Anschauung offen.

(4) Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Sprachform geführt.

§ 2
Ziele der Weiterbildung

(1) Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen,

1.

soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um die gesellschaftliche Wirklichkeit und Stellung in ihr zu begreifen und verändern zu können;

2.

die berufliche Qualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu bewerten;

3.

die durch Geschlecht, kulturelle und soziale Herkunft oder durch gesellschaftliche Entwicklungsprozesse entstandenen und neu entstehenden Ungleichheiten zu überwinden und besondere biographische Umbruchsituationen zu bewältigen;

4.

im öffentlichen Leben an der Verwirklichung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes mitzuarbeiten;

5.

die sozialen, kulturellen, beruflichen und politischen Chancen in einem sich vereinigenden Europa zu nutzen und am Prozeß der europäischen und internationalen Integration mitzuwirken;

6.

unter Beachtung des Lebensrechtes aller Menschen und künftiger Generationen zur Schonung und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen.

(2) Dieses Gesetz soll beitragen

1.

zur Entwicklung der Angebote der Weiterbildung zur politischen, beruflichen und allgemeinen Bildung insbesondere für Arbeitnehmer;

2.

zur Integration politischer, beruflicher und allgemeiner Bildung;

3.

zur Entwicklung von bedarfsgerechten Angebotsprofilen und zur Innovation und Qualitätssicherung in der bremischen Weiterbildung;

4.

zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Weiterbildung im Lande Bremen mittels ressourcensparender Kooperation der Einrichtungen der Weiterbildung sowie der Koordination der aufgrund anderer Gesetze und Förderquellen bereits bestehenden Teilmaßnahmen der Weiterbildung;

5.

zur Stärkung einer den Aufgaben der Weiterbildung entsprechenden Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen, unter anderem mit den Schulen nach § 8 des Bremischen Schulgesetzes, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen, den Stadtbibliotheken, Theatern, Museen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landeszentrale für politische Bildung;

6.

nach Artikel 35 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zur Sicherung eines öffentlich zugänglichen Weiterbildungsangebots durch ein plurales System von Einrichtungen der Weiterbildung einschließlich der beiden Volkshochschulen im Lande Bremen.


§ 3
Förderung der Weiterbildung

(1) Das Land Bremen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes durch

1.

staatliche Anerkennung von Einrichtungen,

2.

eine institutionelle Förderung und

3.

eine Programmförderung.

(2) Die Befugnisse des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, eigene Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, bleiben unberührt.

(3) Von der Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind ausgeschlossen

1.

Bildungsmaßnahmen von Schulen im Sinne des Bremischen Schulgesetzes und des Privatschulgesetzes;

2.

Studienangebote und Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung der Hochschulen und

3.

die berufliche Ausbildung, Umschulung oder Rehabilitation sowie die Fortbildung, soweit sie oder der Teilnehmer nach anderen Leistungsgesetzen oder durch andere öffentliche Zuschüsse gefördert werden kann.


§ 4
Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Einrichtungen der Weiterbildung können anerkannt werden, wenn sie

1.

juristische Personen mit Sitz im Lande Bremen sind oder als rechtlich unselbständige Einrichtung ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Lande Bremen haben;

2.

in der Regel zwei Jahre Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen haben, die nach Inhalt und Umfang eine Anerkennung rechtfertigen;

3.

über hauptberufliches pädagogisches Personal für die Programmentwicklung und Qualitätssicherung verfügen;

4.

nachweisen, daß ihre Lehrkräfte für den Bereich der Weiterbildung qualifiziert sind;

5.

ihr Weiterbildungsprogramm und die durchgeführten Maßnahmen regelmäßig evaluieren und die Ergebnisse der Evaluation dokumentieren;

6.

angemessene Teilnahmebedingungen bieten;

7.

die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und

8.

in ihrer Satzung die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden sichern.

(2) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den Titel "Anerkannte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz im Lande Bremen" zu führen.

§ 5
Institutionelle Förderung

(1) Das Land Bremen kann anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung als institutionelle Förderung Zuschüsse zu den Personalkosten für die hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter und die hauptberuflichen Verwaltungskräfte bis zur Höhe von 100 v. H. gewähren.

(2) Anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung können institutionelle Förderung erhalten, wenn

1.

sie sich an der Entwicklung und Durchführung eines koordinierten Gesamtangebotes von Weiterbildungsveranstaltungen im Lande Bremen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 beteiligen;

2.

sie die Integration politischer, beruflicher und allgemeiner Bildung anstreben;

3.

ihr Angebot öffentlich und für jedermann zugänglich sowie frei ist von einem Zwang zur Teilnahme, und wenn es nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder deren Zusammenschlüssen dient;

4.

sie zur Offenlegung ihrer Arbeitsplanung, Arbeitsinhalte, ihrer Arbeitsergebnisse und ihrer Finanzierung in den durch das Haushaltsrecht gesetzten Grenzen bereit sind und

5.

ihr Angebot nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird.

(3) Anerkannte Einrichtungen in Form juristischer Personen des privaten Rechts können nur bezuschußt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen; dies gilt entsprechend für privatrechtliche Träger unselbständiger Einrichtungen. Träger unselbständiger anerkannter Einrichtungen können nur bezuschußt werden, wenn sie ihre Einrichtungen der Weiterbildung als Sondervermögen mit eigener Rechnung einrichten und ihnen eine Satzung geben, die die Mittelverwendung nach § 8 Abs. 6 sicherstellt.

§ 6
Programmförderung

(1) Das Land Bremen kann den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 als Regelförderung zu den Kosten von Bildungsurlauben, Maßnahmen der politischen Bildung sowie Veranstaltungen für besonders benachteiligte Zielgruppen Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 v. H. gewähren. An die Stelle von Zuschüssen kann die einvernehmliche Überlassung von hauptberuflichem pädagogische Personal treten.

(2) Das Land Bremen kann Einrichtungen der Weiterbildung besondere Zuschüsse als Einzelförderungen gewähren für

1.

Modellvorhaben,

2.

besondere Schwerpunktmaßnahmen und

3.

die Ausstattung und Unterhaltung von kooperativ genutzten Bildungsstätten und Arbeitsräumen.


§ 7
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt auf Antrag durch den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

(2) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 ist regelmäßig zu überprüfen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 nicht mehr vor, soll zur Vermeidung eines Widerrufes der Anerkennung der Einrichtung eine Frist zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen gewährt werden.

(3) Das Nähere zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und zum Verfahren nach § 7 Abs. 2 regelt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport durch Richtlinien.

§ 8
Förderungsbedingungen

(1) Grundlage für die Bemessung der institutionellen Förderung zur Bezuschussung von Personalkosten können nur Unterrichtsstunden sein, die in Veranstaltungen nach diesem Gesetz erbracht werden.

(2) Die Förderung von Personalkosten nach Absatz 1 soll nicht mehr als 50 v. H. der Gesamtförderung nach diesem Gesetz erreichen.

(3) Anträge auf Programmförderung nach § 6 Abs. 2 kann jede Einrichtung der Weiterbildung stellen, die die Voraussetzung der § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 erfüllt.

(4) Die Programme nach § 6 Abs. 2 werden ausgeschrieben.

(5) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungsfähigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesanstalt für Arbeit, der Europäischen Union oder des Landes außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so werden diese bei der Zuschußbemessung nach diesem Gesetz grundsätzlich angerechnet.

(6) Alle nach diesem Gesetz gewährten Mittel sind für die Aufgaben der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 zweckgebunden.

(7) Für Zwecke der Programmförderung und der Weiterbildungsstatistik sind von den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und den Einrichtungen, die Programmförderung erhalten, unterschriebene Teilnehmerlisten je Veranstaltung im Original beizufügen, die zusätzlich Angaben zu Name, Alter, Geschlecht, Anschrift, Beruf und die Angabe des Bundeslandes enthalten, in dem sich der Arbeitsplatz des Teilnehmers befindet.

(8) Für die Gewährung des Zuschusses und dessen Abrechnung werden von dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Richtlinien auf Grundlage von Stellenschlüsseln und Bemessungsgrundlagen erlassen, die Inhalt, Form und Umfang der Arbeit der Einrichtungen und der Veranstaltungen sowie die Finanzkraft der Träger und die Eigenbeteiligung der Teilnehmer berücksichtigen.

(9) Die Höhe der Förderung nach diesem Gesetz wird im Rahmen des Haushalts festgelegt.

§ 9
Landesausschuß für Weiterbildung

(1) Zur Beratung über Grundsatzangelegenheiten der Weiterbildung wird beim Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport ein Landesausschuß für Weiterbildung errichtet.

(2) Der Landesausschuß berät die mit Weiterbildung befaßten Senatsressorts sowie die Einrichtungen insbesondere hinsichtlich der

1.

Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten des Landes und der Einrichtungen der Weiterbildung zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes;

2.

Grundsätze für eine Qualitätssicherung der Weiterbildungsangebote im Lande Bremen;

3.

Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung und den Erlaß von Richtlinien für das Anerkennungsverfahren und

4.

Errichtung von Einrichtungen der Weiterbildung durch das Land Bremen nach § 3 Abs. 2.

(3) Dem Landesausschuß gehören an

1.

fünf Vertreter anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretung, davon mindestens einer aus Bremerhaven;

2.

drei Vertreter der Hochschulen des Landes Bremen, davon mindestens einer aus Bremerhaven;

3.

zwei Vertreter für die Schulen (Sekundarstufe II) im Lande Bremen, davon je einer aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven;

4.

zwei Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis;

5.

zwei weitere Vertreter von Weiterbildungsinteressen, die durch die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes genannten Mitglieder des Landesausschusses für Weiterbildung nicht hinreichend vertreten sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven sein;

6.

ein vom Senator für Arbeit, ein vom Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport, ein vom Senator für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Europaangelegenheiten, ein vom Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz, ein von der Senatskommission für das Personalwesen sowie ein vom Magistrat der Stadt Bremerhaven benannter Vertreter und

7.

ein Vertreter des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 werden durch die Deputation für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Einrichtungen oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretungen oder auf Vorschlag der Hochschulen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 3 entsendet der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 5 werden durch die Deputation für Wissenschaft und Kunst mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 6 entsenden die jeweiligen Senatoren oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Das Mitglied des Landesarbeitsamtes nach Absatz 3 Nr. 7 wird von diesem entsandt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt.

(5) Die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuß und im Förderungsausschuß nach § 10 beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder wirken jedoch bis zur Wahl oder Bestellung von neuen Mitgliedern weiter. Eine Ersatzwahl oder Ersatzbestellung gilt nur für den Rest der Amtsperiode.

(6) Der Landesausschuß wählt den Förderungsausschuß. Er kann im Einzelfall weitere, nichtständige Ausschüsse bilden.

(7) Der Landesausschuß und der Förderungsausschuß können Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung, der Arbeitsämter Bremen und Bremerhaven sowie im Einzelfall auswärtige Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzuziehen.

(8) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Landesausschuß gibt seine Empfehlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Sitzungen des Landesausschusses sind öffentlich. Das Nähere regeln der Landesausschuß und der Förderungsausschuß durch ihre Geschäftsordnungen.

(9) Bei der Zusammensetzung des Landesausschusses und seiner Ausschüsse ist darauf hinzuwirken, daß die Geschlechter gleichmäßig vertreten sind.

§ 10
Förderungsausschuß

Der Förderungsausschuß gibt dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Empfehlungen in grundsätzlichen Fragen der Förderung. Ihm gehören an

-

fünf Vertreter anerkannter Einrichtungen, davon einer aus Bremerhaven

-

zwei Vertreter nicht anerkannter Einrichtungen

-

ein Vertreter der Hochschulen

-

bis zu drei Vertreter des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und

-

ein vom Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport benannter Vertreter.


§ 11
Steuerung

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport.

(2) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport entwickelt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Ressorts für Teilaufgaben der Weiterbildung Schwerpunkte und Ziele des Senats zur Weiterentwicklung der Weiterbildungspolitik des Landes.

(3) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport leitet die Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten im Lande Bremen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4.

(4) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport prüft nach §§ 44, 44 a Landeshaushaltsordnung die Verwendung der Mittel der nach §§ 5 und 6 geförderten Maßnahmen und führt insoweit das Maßnahme- und Finanzcontrolling durch.

(5) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport führt die Geschäfte des Landesausschusses für Weiterbildung.

§ 12
Fachberatung

Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport stellt sicher, daß Einrichtungen der Weiterbildung bei der Qualitätssicherung, der Evaluation und Angebotsentwicklung unterstützt werden. Diese Unterstützung soll unter Nutzung vorhandenen Fachpotentials im Lande Bremen sowie unter Einbeziehung der Wissenschaft und möglichst in Kooperation mit überregionalen Einrichtungen entwickelt werden.

§ 13
Weiterbildung und Hochschulen

(1) Die Hochschulen des Landes Bremen wirken bei der Entwicklung der Weiterbildung insbesondere durch erwachsenenpädagogische Forschung, Lehre und Ausbildung sowie wissenschaftliche Weiterbildung mit.

(2) Bei der Aus- und Fortbildung von pädagogischen Mitarbeitern arbeiten Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung zusammen.

§ 14
Freiheit der Lehre

Im Rahmen dieses Gesetzes gilt der Grundsatz der Freiheit der Lehre. Die Freiheit der Programmgestaltung, die selbständige Wahl der Mitarbeiter und das Recht der demokratischen Selbstverwaltung bleibt den Einrichtungen der Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes unbenommen.

§ 15
Übergangsvorschriften

Die Einrichtungen der nach dem Weiterbildungsgesetz vom 26. März 1974 (Brem.GBl. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1992 (Brem.GBl. S. 294), anerkannten Träger der Weiterbildung gelten bis zu einer Überprüfung nach § 7 Abs. 2 als anerkannt.


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