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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.12.2011 Inkrafttreten01.01.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.11.2022 (Brem.GBl. 2023 S. 3)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 491
Gliederungsnummer:223-h-4

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juris-Abkürzung: WeitBiGDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-h-4
juris-Abkürzung:WeitBiGDV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-h-4
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen
Vom 19. Dezember 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.11.2022 (Brem.GBl. 2023 S. 3)

Aufgrund des § 8 Absatz 7 und des § 11 Absatz 1 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127 - 223-h-1), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 367) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Die Anerkennung einer Einrichtung der Weiterbildung ist schriftlich bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

Name und Anschrift der Einrichtung;

2.

gegebenenfalls Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung;

3.

die Rechtsform der Einrichtung sowie die Satzung der Einrichtung oder die sonstigen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Einrichtung betrieben wird und die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden geregelt ist;

4.

gegebenenfalls die Satzung des Trägers der Einrichtung;

5.

der Nachweis über die wirtschaftliche Solidität der Einrichtung durch Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse der letzten zwei Kalenderjahre und der Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes;

6.

der Nachweis angemessener Qualitätsstandards bei der Organisation ihrer Bildungsprozesse und ihrer Verwaltung. Der Nachweis über derartige Qualitätsstandards wird durch eine Überprüfung der Einrichtung nach Standards, die der Landesausschuss für Weiterbildung beschlossen hat, erbracht;

7.

der Nachweis einer auf das Veranstaltungsangebot bezogenen räumlich und sachlich angemessenen Ausstattung der Unterrichtsräume;

8.

der Nachweis, dass die Einrichtung in den vergangenen zwei Jahren Weiterbildungsangebote durchgeführt hat, die erkennen lassen,

a)

dass sie im Umfang von mindestens 4 000 Berechnungseinheiten und 15 unterschiedlichen Veranstaltungen pro Jahr zum Erreichen der in § 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes formulierten Ziele beigetragen haben;

b)

dass vollständige Arbeits- oder Veranstaltungspläne der letzten zwei Kalenderjahre und des laufenden Kalenderjahres mit einer schriftlichen Darstellung:

aa)

der Bildungsziele,

bb)

der Veranstaltungsformen,

cc)

der jährlichen Arbeitsabschnitte und

dd)

der systematischen Dokumentation und lernbereichsbezogenen Auswertung der Bildungsmaßnahmen

vorliegen;

9.

der Nachweis der aufgabenspezifischen Qualifikation der pädagogischen Leitung und des pädagogischen hauptberuflichen Personals zur kontinuierlichen Programmentwicklung und Qualitätssicherung durch eine entsprechende wissenschaftliche Vorbildung oder eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis in der Weiterbildung und einer darauf aufbauenden kontinuierlichen Weiterbildung;

10.

der Nachweis der aufgabenspezifischen Qualifikation und kontinuierlichen Weiterbildung des pädagogischen nebenberuflichen Personals;

11.

der Nachweis

a)

einer sachbezogenen Teilnehmerwerbung,

b)

der fachlichen Beratung der Weiterbildungssuchenden,

c)

der Vertrags- und Preisgestaltung,

d)

des Schutzes der persönlichen Daten,

e)

einer Orientierung der Programmplanung und Programmrealisierung an den Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

f)

der Beteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der internen Evaluierung,

g)

einer hauptberuflichen Betreuung der Veranstaltungen.

(2) Die der Anerkennung zugrundeliegenden Berechnungseinheiten ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl der Unterrichtsstunden mit dem Faktor 3. Für Unterrichtsstunden, die nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes von der Förderung ausgeschlossen sind, gilt der Faktor 1.

(3) Die Daten der Absätze 1 und 2 müssen durch ein vom Antragsteller einzureichendes unabhängiges Gutachten bestätigt werden. Die entstehenden Kosten werden von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft nicht erstattet.

(4) Die regelmäßige Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen bei anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes erfolgt innerhalb von drei Jahren.

§ 2
Beantragung von Zuschüssen

(1) Der Antrag auf eine Zuschussgewährung nach den §§ 6 bis 8 ist jeweils bis zum 15. September des Vorjahres für das kommende Kalenderjahr bei der Senatorin für Kinder und Bildung schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind in jeweils gültigen Fassungen beizufügen:

1.

Stellenplan der Einrichtung mit Angaben über die Entlohnung der Leitung und des hauptberuflichen Personals;

2.

Arbeitsverträge und Nachweis nach § 1 Nummer 9 des neueingestellten Personals, soweit hierfür Zuschüsse beantragt werden;

3.

Honorarordnung der Einrichtung.

(2) Sind bei den nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr eingetreten, genügt eine entsprechende Erklärung.

(3) Modellvorhaben und Schwerpunktmaßnahmen werden nach § 8 durch die Senatorin für Kinder und Bildung ausgeschrieben.

§ 3
Bewilligung und Abrechnung von Zuschüssen

(1) Der jeweils zu gewährende Zuschuss errechnet sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 8.

1.

Reichen die nach dem Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um die errechneten Zuschussbeträge voll zu zahlen, erfolgt die Zuwendung der Mittel an die Einrichtungen nach Maßgabe der allgemeinen Weiterbildungsziele des Landes und nach Beratung im Förderungsausschuss. Zu diesem Zweck werden Zuschussobergrenzen von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft je Einrichtung für das jeweilige Folgejahr festgelegt.

2.

Die Zuschüsse werden auf Grundlage von Verhandlungen über die zu erbringenden Leistungen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart und vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Mittel auf die Dauer eines Kalenderjahres bewilligt. Die Zahlung erfolgt in Teilbeträgen, bei erstmaliger Anerkennung ab dem Folgejahr. Als erstmalig gilt hierbei nicht eine Anerkennung, die aufgrund einer Änderung der Rechtsform oder Trägerschaft einer bislang anerkannten Einrichtung neu erteilt werden muss, sofern mit diesen Änderungen keine wesentlichen Veränderungen der die Anerkennung nach dem Weiterbildungsgesetz begründenden Verhältnisse verbunden sind.

3.

Die anerkannten Einrichtungen legen bis zum 30. August des Kalenderjahres, für das Zuschüsse nach § 7 in Anspruch genommen werden, die prüfungsfähige Abrechnung des 1. Halbjahres vor. Die Endabrechnung sowie die Daten zur Ermittlung des Stellenschlüssels nach § 6 Absatz 4 sind bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Den Abrechnungen sind die vollständigen Veranstaltungspläne oder Ankündigungen beizulegen.

4.

Bei Einzelförderung nach § 6 Absatz 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes werden die Fristen für die Abrechnung der Zuschüsse in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden festgesetzt.

(2) Die Einrichtungen legen den Nachweis über die Erträge und Aufwendungen im jeweiligen Vorjahr der Senatorin für Bildung und Wissenschaft bis zum 1. Juli eines jeden Jahres vor.

(3) Zuviel gezahlte Beträge nach §§ 6 bis 8 sind zurückzuzahlen.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.

§ 4
Daten für die Weiterbildungsstatistik

Für die Weiterbildungsstatistik legen die anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und die Einrichtungen, die Programmförderung erhalten, gesondert zu jeder Veranstaltung anonymisierte Daten zu den jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor. Diese umfassen das Alter in Form der Zuordnung zu einer Altersgruppe, das Geschlecht, den Stadtteil oder den Wohnort, den Schul- oder Hochschulabschluss, den Beruf, den Beschäftigungssektor und das Bundesland, in dem sich der Arbeitsplatz der Teilnehmerin oder des Teilnehmers befindet.

§ 5
Begriffsbestimmungen

(1) Gemäß § 1 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes besteht ein öffentliches Interesse an der Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen. Für die finanzielle Förderung entsprechend den in § 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes festgelegten Zielen wird gemäß § 3 Absatz 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes in dieser Verordnung zwischen dem öffentlichen und dem individuellen Interesse an einer Weiterbildungsveranstaltung sowie nach der Bedeutung unterschieden, die einer Veranstaltung zugemessen wird. Die entsprechende Zuordnung von Bildungsmaßnahmen zu den in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Kategorien und die Anerkennung innovativer Veranstaltungsformen nach Absatz 6 wird nach Beratung im Förderungsausschuss und in der staatlichen Deputation für Bildung von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft zur Grundlage der institutionellen Förderung und der Programmförderung gemacht. Dieses Konzept für lebenslanges Lernen, das die Förderstrategie und Förderschwerpunkte darstellt, wird gemäß § 3 Absatz 3 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes fortgeschrieben und alle drei Jahre der Deputation für Bildung vorgelegt.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind nicht Schülerinnen und Schüler einer allgemeinbildenden Schule, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Bildungsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind Veranstaltungen mit folgenden Kriterien:

1.

Die pädagogische Organisation liegt bei der anbietenden Einrichtung; sie plant die Veranstaltung pädagogisch und führt sie in der Form organisierten Lernens durch.

2.

Als Bildungsmaßnahmen im Sinne des organisierten Lernens gelten nicht:

a)

Vortragsreihen, Kongresse, Tagungen und andere Veranstaltungen, bei denen die Einrichtung den Lernprozess nicht verbindlich für eine zahlenmäßig überschaubare und personell gleichbleibende Gruppe von Teilnehmerinnen und Teilnehmern konstituiert;

b)

Studienfahrten, Exkursionen, Besichtigungen;

c)

Veranstaltungen, die vorrangig Freizeitcharakter besitzen und

d)

der Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen.

3.

Es sind in der Regel 15, in Ausnahmefällen mindestens 10 eingeschriebene Teilnehmerinnen und Teilnehmer nachgewiesen. Für die Berechnung des Förderschlüssels nach § 6 Absatz 4 zählen Veranstaltungen mit mindestens 7 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

4.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben in ihrer überwiegenden Zahl ihren Wohnort oder Arbeitsplatz im Lande Bremen.

5.

Die Veranstaltungsdauer beträgt:

a)

bei Kursveranstaltungen und Mehrtagesseminaren ohne Internatsform mindestens 6 Unterrichtsstunden,

b)

bei (Halb-)Tagesveranstaltungen mindestens 4 Unterrichtsstunden und

c)

bei Mehrtagesseminaren in Internatsform durchschnittlich mindestens 6 Unterrichtsstunden pro Tag.

(4) Eine Unterrichtsstunde im Sinne der Verordnung zählt 45 Minuten.

(5) Auf die Veranstaltungsdauer einer Tagesveranstaltung, Mehrtagesveranstaltung, Bildungsurlaubsveranstaltung und eines Wochenendseminars können Veranstaltungen im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b bis zu 20 Prozent der Veranstaltungsdauer der Bildungsmaßnahmen angerechnet werden, sofern sie in eindeutigem Zusammenhang mit dem Thema der Veranstaltung stehen.

(6) Abweichend von den Ausschlusskriterien nach Absatz 3 Nummer 2 kann die Senatorin für Bildung und Wissenschaft innovative Veranstaltungsformen zur Anrechnung auf die Berechnungseinheiten für die Anerkennung, die institutionelle und die Programmförderung zulassen.

§ 6
Institutionelle Förderung

(1) Zuschüsse zu den Personalkosten nach § 5 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes werden gewährt, wenn

1.

die Entwicklung der Programme für Veranstaltungen im Sinne des Bremischen Weiterbildungsgesetzes,

2.

die Sicherung der Einrichtungs- und Veranstaltungsqualität,

3.

die Wahrnehmung von Integrations- und Kooperationsaufgaben nach § 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes sowie

4.

die Förderung von Beiträgen zu Programmsegmenten, die in der Anlage unter den Nummern 1 und 2 definiert sind,

durch hauptberuflich Beschäftigte erfolgt.

(2) Voraussetzung für die institutionelle Förderung ist die Erfüllung der in § 5 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes festgelegten Kriterien, insbesondere:

1.

die Bereitstellung von veranstaltungsbezogenem Datenmaterial und Kenntnisse zur Weiterentwicklung eines bildungsplanerisch sinnvollen Gesamtangebots;

2.

die Bereitschaft zur ressourcensparenden Kooperation, beispielsweise bei der Nutzung von Fach- und Unterrichtsräumen.

(3) Der Personalkostenzuschuss des Landes beträgt höchstens 50 Prozent der für das geförderte Personal gezahlten Personalkosten. Den Einrichtungen, die nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 4 zur Einbeziehung zusätzlicher Stellen in die Förderung erfüllen, werden nach Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 jährliche Pauschalen zu den Personalkosten der nach dem Bremischen Weiterbildungsgesetz bezuschussten Stellen gewährt:

1.

für hauptberufliche pädagogische Beschäftigte

a)

in Höhe von bis zu 28 120 Euro bei der ersten Stelle,

b)

in Höhe von bis zu 20 450 Euro bei jeder weiteren Stelle;

2.

für hauptberufliche Verwaltungskräfte jeweils in Höhe von bis zu 17 895 Euro.

(4) Die Zuschussvoraussetzungen für die Grundausstattung von einer oder einem hauptberuflich pädagogischen Beschäftigten und einer hauptberuflichen Verwaltungskraft ergeben sich aus der nachgewiesenen Durchführung von mindestens 12 000 Berechnungseinheiten innerhalb der drei der Antragsstellung vorangegangenen Kalenderjahren. Für jede weitere Stelle im hauptberuflich pädagogischen Bereich müssen zusätzlich 40 500 Berechnungseinheiten, für jede weitere hauptberufliche Verwaltungskraft zusätzlich 78 000 Berechnungseinheiten erbracht werden. Obergrenze ist die Förderung von bis zu fünf hauptberuflichen pädagogischen Beschäftigten und drei hauptberuflichen Verwaltungskräften.

(5) Die Berechnungseinheiten ergeben sich wie folgt:

1.

Unterrichtsstunden nach Nummer 1.4 der Anlage multipliziert mit dem Faktor 5;

2.

Unterrichtsstunden nach den Nummern 1.1 bis 1.3 sowie 2.3 und 2.4 der Anlage multipliziert mit dem Faktor 3;

3.

Unterrichtsstunden nach den Nummern 1.5, 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 sowie 3 der Anlage multipliziert mit dem Faktor 1.

(6) Die Weitergewährung von Zuschüssen kann entfallen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht nachgewiesen wurden.

(7) Bei der Entwicklung und Durchführung eines innovativen, aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, der Europäischen Union oder des Landes außerhalb dieses Gesetzes finanzierten Modellvorhabens, für das auch Mittel nach § 6 Absatz 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes aufgebracht werden, kann nach Beratung durch den Förderungsausschuss das gesamte Unterrichtsvolumen des Vorhabens als Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Absatz 1 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes für die institutionelle Förderung anerkannt werden.

§ 7
Programmförderung als Regelförderung

(1) Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes erfüllen, können Zuschüsse zu den Kosten von Bildungsmaßnahmen beantragen.

(2) Bildungsmaßnahmen, für die nach dieser Verordnung Zuschüsse gewährt werden, sind Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 der Anlage.

(3) Für die Bildungsmaßnahmen nach Absatz 2 werden Zuschüsse gezahlt zu

1.

den Honorarkosten bis zu 18 Euro pro Unterrichtsstunde oder bis zu 20 Euro pro Unterrichtsstunde bei Bildungsurlaubsmaßnahmen, in denen für die Gesamtdauer kontinuierlich zwei Beschäftigte unterrichten.

2.

Verpflegungs- und Unterbringungskosten bei Bildungsurlaubsmaßnahmen zu den Nummern 1.4, 2.3 und 2.4 der Anlage außerhalb des Landes Bremen und in Internaten der Einrichtungen, sofern diese Kosten von der Einrichtung getragen werden, für Teilnehmerinnen oder Teilnehmer und höchstens zwei Beschäftigte mit jeweils mindestens 6 Unterrichtsstunden Lehrtätigkeit pro Tag im Sinne von Nummer 1 bis zu 30 Euro für jeden Veranstaltungstag.

(4) Die Zuschüsse nach Absatz 3 ergeben sich aus dem nachfolgenden Schlüssel:

1.

bis zu 100 Prozent der zuschussfähigen Honorarkosten für Veranstaltungen nach Nummer 1.1 der Anlage,

2.

bis zu 75 Prozent der zuschussfähigen Honorarkosten für Veranstaltungen nach den Nummern 1.2 bis 1.5 der Anlage,

3.

bis zu 40 Prozent der zuschussfähigen Honorarkosten für Veranstaltungen nach Nummer 2.3 und 2.4 der Anlage;

4.

bis zu 25 Prozent der zuschussfähigen Honorarkosten für Veranstaltungen nach Nummer 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 der Anlage;

5.

bis zu 75 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Unterbringung und Verpflegung für Veranstaltungen nach Nummer 1.4 der Anlage sowie

6.

bis zu 40 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Unterbringung und Verpflegung für Veranstaltungen nach den Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage.

(5) Anstelle maßnahmegebundener Zuschüsse kann das Land den Einrichtungen hauptberufliches pädagogisches Personal überlassen. Die Überlassung muss einvernehmlich erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass den vom Land getragenen Personalkosten entsprechende Eigenleistungen der Einrichtung in Form von Maßnahmen nach dem Bremischen Weiterbildungsgesetz in entsprechender Größenordnung gegenüberstehen.

§ 8
Programmförderung als Einzelförderung

(1) Für Modellvorhaben, Schwerpunktmaßnahmen und Veranstaltungen für besondere Zielgruppen sowie zur Senkung von Teilnahmeschwellen können besondere Zuschüsse gewährt werden. Die Förderungsbestimmungen werden jeweils gesondert festgelegt.

(2) Die Zielgruppen sowie die Inhalte der Modellvorhaben und Schwerpunktförderung werden von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft nach Beratung im Förderungsausschuss festgelegt.

(3) Soweit die Kosten von Bildungsmaßnahmen durch andere öffentliche Mittel abgedeckt werden, sind diese auf den Zuschuss anzurechnen.

(4) Die Förderung von kooperativ genutzten Bildungsstätten erfolgt nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 19. Dezember 2011

Die Senatorin für Bildung,
Wissenschaft und Gesundheit

Anlage

(zu § 5 Absatz 1)

Konzept für lebenslanges Lernen gemäß § 3 Absatz 3 WBG
in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Weiterbildung im Lande Bremen

1.

Bildungsmaßnahmen im besonderen öffentlichen Interesse, für die neben der institutionellen Förderung eine besondere Förderung der Maßnahme selbst (Programmförderung) vorgesehen ist, um das individuelle Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu stärken, sind Maßnahmen

1.1

der Alphabetisierung,

1.2

zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss,

1.3

zur Erlangung von grundlegenden Schlüsselkompetenzen (Lesen, Schreiben, Rechnen, Deutsch als Fremd- und Zweitsprache für Zuwanderer),

1.4

der politischen, wert- und normenorientierten Bildung und der Integration von Zugewanderten, sofern es sich nicht um berufliche Bildung handelt, sowie

1.5

zur Erlangung grundlegender Medienkompetenz und niedrigschwelliger Zugänge zu kultureller Weiterbildung für bildungsbenachteiligte Gruppen.

2.

Bildungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse, für die neben der institutionellen Förderung eine Förderung der Maßnahme selbst (Programmförderung) vorgesehen ist, um das individuelle Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu stärken, sind Maßnahmen

2.1

zur Vorbereitung auf den Mittleren Schulabschluss und der ergänzenden Vorbereitung auf Berufsabschlüsse,

2.2

zur Erlangung von aufbauenden Schlüsselkompetenzen (große europäischen Fremdsprachen bis A2, Deutsch, Rechtschreibung, Kommunikation/Sprachkompetenz, mathematische Kompetenz, naturwissenschaftlich-technische Kompetenz, soziale Kompetenz, Lernkompetenz),

2.3

zur Qualifizierung für bürgerschaftliches und freiwilliges Engagement,

2.4

zur Förderung von Erziehungskompetenz,

2.5

der Gesundheitsbildung sowie

2.6

zur Erlangung von IT-Kompetenz bis ECDL-Core-Niveau.

3.

Bildungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse, für die eine institutionelle Förderung vorgesehen ist, sind Maßnahmen

3.1

der Vorbereitung auf höhere allgemeinbildende Schulabschlüsse,

3.2

zur Erlangung von speziellen Schlüsselkompetenzen (Fremdsprachen ab B1, Kommunikation im Beruf, Persönlichkeitsentwicklung, Führungsfragen),

3.3

der beruflichen und der allgemeinen Weiterbildung, die von den vorstehenden Ziffern nicht erfasst sind,

3.4

der Kooperation mit Hochschulen im Lande Bremen, wenn damit

a)

wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelt werden,

b)

Übergänge zwischen Beruf oder Schule und Hochschule verbessert werden (einschließlich Propädeutika) oder

c)

Einrichtungen der Erwachsenenbildung Lehranteile der Hochschule auf Grundlage von Vereinbarungen übernehmen,

sowie

3.5

in Kooperation mit Institutionen, die den Zugang zu bildungsbenachteiligten Zielgruppen im Stadtteil eröffnen.



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