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Verordnung über das Naturschutzgebiet Werderland im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.10.1996 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 09.07.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 307
Gliederungsnummer:791-a-29

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juris-Abkürzung: Werderl1NatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-29
juris-Abkürzung:Werderl1NatSchGebV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-29
Verordnung über das Naturschutzgebiet Werderland
im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 26. September 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 09.07.2007
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund der §§ 18, 19 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Burglesum, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch unter der Nummer 14 eingetragen und führt die Bezeichnung „Werderland (Teil I)“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft

im Osten:

entlang des Grabens, der ca. 100 m östlich der Südwestecke des Naturschutzgebietes „Dunger See“ vom Weg aus nach Südwesten durch die Flurstücke 139/2 und 195, VR, Flur 198 verläuft, sowie entlang der Grenze des Geländes der Stahlwerke Bremen (Grenze des Ortsamtsbereiches Burglesum) bis zur Südspitze des Flurstückes 55/4, VR, Flur 185;

im Süden und Westen:

entlang der West- und Südgrenze der Flurstücke 55/4, 55/5, 55/6, 48/1 und 47/1, VR, Flur 185, des Flurstückes 28/1, VR, Flur 190 und in Richtung Norden entlang der Westgrenze der Flur 185 bis zum Landweg, sodann an dessen Nordrand bis zur Südwestecke des Flurstückes 172/1, VR, Flur 195, entlang dessen Westgrenze Richtung Norden bis zum Mittelfleet;

im Norden:

am Nordufer des Mittelfleetes in Richtung Osten bis zum Flurstück 72/1, VR, Flur 196, entlang dessen Westgrenze ca. 550 m nach Norden, entlang des hier nach Osten verlaufenden Grabens durch die Flurstücke 72/1 und 46/1, Flur 196, bis zum Lesumbroker Sielgraben. Entlang dessen Westufer ca. 200 m nach Norden bis zur Höhe des hier abknickenden „Ökopfades“, entlang des „Ökopfades“ Richtung Osten und unter Einschluß der nördlich angrenzenden Wasser- und Brachflächen bis zur Grenze des Naturschutzgebietes „Dunger See“, sodann entlang der Westgrenze des Naturschutzgebietes „Dunger See“ bis zu dessen Südwestecke, von dort entlang der Südseite des südlich des Dunger Sees gelegenen Weges ostwärts.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden Karte (Deutsche Grundkarte), Maßstab 1:5 000, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 241 ha.

§ 3
Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es, einen wesentlichen Teil des zentralen Werderlandes, das noch als offener Landschaftsraum mit großflächigem und störungsarmem Grünland-Graben-Areal verblieben ist, als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepaßter Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten zu erhalten und zu entwickeln. Schutzzweck ist insbesondere der Erhalt und die Entwicklung der typischen Feuchtgrünlandbiozönosen, insbesondere der Feuchtgrünlandvegetation sowie der Brut- und Rastfunktion für charakteristische Wiesenvögel durch die Sicherung und Entwicklung extensiver landwirtschaftlicher Grünlandnutzung. Schutzzweck ist weiterhin der Erhalt und die Entwicklung der wertvollen Graben- und Ufervegetation und der hieran gebundenen Tierarten. Schutzzweck ist auch der Erhalt und die Entwicklung von strukturreichen Brachen, Röhrichten und Kleingewässern, insbesondere entlang des „Ökopfades“. Schutzzweck ist darüber hinaus der Erhalt des für den Landschaftsraum Wesermarsch charakteristischen Landschaftsbildes der offenen, durch Grünland und Gräben geprägten Kulturlandschaft.

§ 4
Schutzbestimmungen

Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

1.

das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen. Hiervon ausgenommen ist die Nutzung des markierten „Ökopfades“ (siehe Karte) zu Fuß oder mit Fahrrad. Gleiches gilt für die in der zu dieser Verordnung gehörenden Karte dargestellten Wege, soweit es die jeweiligen Eigentümer gestatten;

2.

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, zu fischen oder Tiere auszusetzen. Die jagdrechtlichen Regelungen sowie die pflanzenschutzrechtlichen Regelungen zur Bisamüberwachung und -bekämpfung bleiben unberührt;

3.

Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4.

Hunde frei laufen zu lassen;

5.

zu baden, auf dem Eis zu laufen, offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

6.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

7.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Lenkdrachen);

8.

bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

9.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen;

10.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken sowie Wasserläufe, zu verändern, soweit es sich nicht um Maßnahmen im Sinne des § 7 handelt;

11.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

12.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben können oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können;

13.

Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden;

14.

Gülle, Jauche, Klärschlamm, Fäkalien oder Abwässer aufzubringen;

15.

mineralische Düngemittel aufzubringen;

16.

das Grünland umzubrechen, Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen sowie Wiesen und Weiden anderweitig zu nutzen, insbesondere aufzuforsten;

17.

in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen, zu striegeln, zu mähen sowie organische Düngemittel aufzubringen, soweit diese nicht nach Nummer 14 generell verboten sind;

18.

in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni eines jeden Jahres das Grünland mit mehr als drei Tieren je Hektar zu beweiden, Weideflächen sind nach jedem Weidegang nachzumähen; die Nutzung als Portionsweise ist unzulässig. Vor dem 1. Mai eines jeden Jahres ist keine Beweidung zulässig;

19.

die erforderliche Räumung oder Krautung von Gräben und Fleeten in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Diese dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;

20.

im offenen Grünlandbereich Gehölzanpflanzungen vorzunehmen.


§ 5
Beseitigung baulicher Anlagen

Auf Verlangen der obersten Naturschutzbehörde hat der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos zu beseitigen.

§ 6
Zulässige Handlungen

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4, wobei Handlungen nach den Nummern 1 und 3 sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte zulässig sind;

2.

Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung, die der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

3.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gräben und Fleete, soweit sie nicht durch § 4 Nummer 19 eingeschränkt wird;

4.

das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im akuten Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

5.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Wege sowie der Ausbau des „Ökopfades“ und des Landweges östlich des „Ökopfades“ im Rahmen des Konzeptes „Erlebnisraum Natur“, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehen; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

6.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten.


§ 7
Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Erreichung des Schutzzweckes nach § 3 sind neben den Verboten dieser Verordnung Entwicklungsmaßnahmen erforderlich. In Betracht kommen hierfür insbesondere

1.

die Anpassung der Graben- und Grundwasserstände an den Schutzzweck,

2.

die Verbesserung der Zuwässerungsmöglichkeiten,

3.

die naturnähere Gestaltung der Grabenprofile,

4.

Maßnahmen zur weiteren Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung.

(2) Entwicklungsmaßnahmen sind soweit wie möglich durch die Stadtgemeinde Bremen auf der Grundlage von Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen, sofern diese dazu dienen sollen, die zu erwartenden Eingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2070 für das Gebiet Bremer Industriepark (Planaufstellungsbeschluß vom 11. Juni 1993) auszugleichen oder zu ersetzen.

§ 8
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde nach § 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a)

zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b)

zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt;

2.

einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 10 zuwiderhandelt.


§ 10
Wiederherstellung

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 11
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. September 1996

Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz
- oberste Naturschutzbehörde -

Anlage

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