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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weserportsee" im Stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:02.04.1997 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 125
Gliederungsnummer:791-a-31

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juris-Abkürzung: WeserpNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-31
juris-Abkürzung:WeserpNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-31
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Weserportsee" im Stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven
Vom 21. März 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund der §§ 18, 19 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil im Stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch unter der Nummer 15 eingetragen und führt die Bezeichnung "Weserportsee".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft

im Westen: entlang der östlichen Begrenzung der "Weserportstraße" bis zur Südgrenze des Flurstückes 1/22, Flur 20, Gemarkung Überseehafen, dieser folgend bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 1/53, Flur 20, Gemarkung Überseehafen und dieser nach Süden folgend bis 30 m vor die nördliche Grenze des Flurstückes 1/29, Flur 20; Gemarkung Überseehafen

im Süden: 30 m nördlich der Nordgrenze des Flurstückes 1/29, Flur 20, Gemarkung Überseehafen bis zur rückwärtigen Verlängerung der Westgrenze des Flurstückes 1/49, Flur 20, Gemarkung Überseehafen

im Osten: entlang der rückwärtigen Verlängerung der Westgrenze und entlang der Westgrenze des Flurstückes 1/49, Flur 20, Gemarkung Überseehafen bis zur nördlichen Begrenzung des genannten Flurstückes;

im Norden: entlang der rückwärtigen Verlängerung der nordöstlichen Begrenzung des Flurstückes 1/49, Flur 20, Gemarkung Überseehafen bis zur Südgrenze des Flurstückes 1/33, Flur 20, Gemarkung Überseehafen und dieser folgend bis zur "Weserportstraße".

(2) Ausgenommen ist eine etwa 200 m² große Fläche in der Süd-West-Ecke des Gebietes.

(3) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarz gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden Karte, Maßstab 1:5000, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - verwahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(4) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 11,8 ha.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung des "Weserportsees" und seiner Umgebung als naturnaher Sekundärlebensraum unterschiedlicher Biotoptypen in enger Verzahnung inmitten der weitgehend bebauten Hafenregion. Schutzzweck ist insbesondere der Erhalt dieser Lebensraumvielfalt aus dem eigentlichen Weserportsee, mehreren Kleingewässern, feuchten Senken sowie wertvollen Röhrichtbeständen, Gehölzen, offenen Sandflächen und Magerrasen. Schutzzweck ist darüber hinaus, das Gebiet zu beruhigen, um seine Funktion als Lebensraum vieler zum Teil bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Gemeinschaften nachhaltig zu sichern.

§ 4
Schutzbestimmungen

Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

1.

das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;

2.

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen, Jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt;

3.

Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen sowie Totholz zu entnehmen;

4.

Hunde frei laufen zu lassen;

5.

zu baden, auf dem Eis zu laufen, offenes Feuer entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

6.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

7.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (z.B. durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Lenkdrachen);

8.

bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

9.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen;

10.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken sowie Wasserläufe, zu verändern;

11.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben können oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können;

12.

Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden;

13.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

14.

Düngemittel aller Art sowie Gülle, Jauche, Klärschlamm, Fäkalien oder Abwässer aufzubringen;

15.

das Gebiet land- oder forstwirtschaftlich oder fischereilich zu nutzen.


§ 5
Hineinwirken von Handlungen

In den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können, soweit sie dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehen.

§ 6
Zulässige Handlungen

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im akuten Notfall. Die oberste Naturschutzbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen. Ferner das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

2.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht. Die oberste Naturschutzbehörde ist vorher zu unterrichten. Die vorherige Unterrichtung entfällt in Störungsfällen, wenn ein sofortiges Handeln erforderlich wird. Die Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen;

3.

Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung, die der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden.


§ 7
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde nach § 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Für Befreiungen bei Handlungen im Sinne von § 5 finden die Vorschriften des § 56 des Bremischen Naturschutzgesetzes Anwendung.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot nach den §§ 4 und 5 zuwiderhandelt,

2.

einer Nebenbestimmung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 9 zuwiderhandelt.


§ 9
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach den §§ 4 oder 5 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand - soweit wie möglich - wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 10
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 21. März 1997

Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz
- oberste Naturschutzbehörde -

Anlage

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