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Verordnung über ein Schongebiet am Weserwehr in Bremen-Hastedt

Veröffentlichungsdatum:26.03.1992 Inkrafttreten27.03.1992
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 49
Gliederungsnummer:793-a-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über ein Schongebiet am Weserwehr in Bremen-Hastedt vom 19. Februar 1992 (Brem.GBl. 1992, S. 49)"

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juris-Abkürzung: WesewSchonGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 793-a-3
juris-Abkürzung:WesewSchonGebV BR
Ausfertigungsdatum:19.02.1992
Gültig ab:27.03.1992
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1992, 49
Gliederungs-Nr:793-a-3
Verordnung über ein Schongebiet am
Weserwehr in Bremen-Hastedt
Vom 19. Februar 1992
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 20 Abs. 1 und des § 30 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 379-a-1) und § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), wird im Einvernehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung verordnet:

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§ 1

(1) Die Weser wird ober- und unterhalb des Weserwehrs zum Schongebiet erklärt.

(2) Das Schongebiet verläuft oberhalb des Wehres auf der Linie Nordweststrecke Allerhafen/Südoststrecke Kleingartengebiet (Wümmeweg), unterhalb des Weserwehrs wird es durch die Werderbrücke begrenzt.

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§ 2

Innerhalb des Schongebietes ist der Fischfang ganzjährig untersagt, ausgenommen der Fang auf Aale und Stinte mit Reusen und Aalkörben.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 19. Februar 1992

Der Senator für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

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