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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

Veröffentlichungsdatum:11.05.2007 Inkrafttreten01.06.2007
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 300
Gliederungsnummer:45-c-121
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 17. April 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 300)"

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juris-Abkürzung: WiStrGOWiZustV BR 2007
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-121
juris-Abkürzung:WiStrGOWiZustV BR 2007
Ausfertigungsdatum:17.04.2007
Gültig ab:01.06.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2007, 300
Gliederungs-Nr:45-c-121
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Vom 17. April 2007
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. 1 S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat,

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§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 22. April 1997 (Brem.GBI. S. 155 - 45-c-121) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 17. April 2007

Der Senat

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