Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz über die Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung vom 18. Juni 1996

Gesetz über die Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung

Veröffentlichungsdatum:02.07.1996 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 131
Gliederungsnummer:221-o-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: Wi/VwEStudStPrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-o-1
juris-Abkürzung:Wi/VwEStudStPrG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-o-1
Gesetz über die Staatsprüfung in dem
Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
Vom 18. Juni 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2010

G aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Ausbildungsziel

Der gemeinsam von der Hochschule Bremen und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung durchgeführte Europäische Studiengang Wirtschaft und Verwaltung dient dem Ziel, entsprechend § 52 des Bremischen Hochschulgesetzes die Studierenden auf berufliche Tätigkeitsfelder innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes vorzubereiten.

§ 2
Staatsprüfung

(1) Der Studiengang nach § 1, der zugleich den Eintritt, in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes nach Maßgabe des § 20 des Bremischen Beamtengesetzes eröffnet, schließt mit einer Staatsprüfung ab.

(2) Die Prüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt für den Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung abgelegt.

(3) Das Prüfungsamt ist Teil der Behörde der Senatskommission für das Personalwesen. Aufsichtsmaßnahmen werden im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres, Kultur und Sport getroffen.

§ 3
Prüfungsamt

(1) Das Prüfungsamt bereitet die Staatsprüfung vor und führt sie durch. Es nimmt zur Prüfungsordnung und zur Studienordnung Stellung.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der Senatskommission für das Personalwesen im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres, Kultur und Sport auf Zeit bestellt; sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes setzt die Prüfungskommission zusammen; er entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommission.

§ 4
Prüfer, Prüfungskommission

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes bestellt die Prüfer auf unbestimmte Zeit und die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Staatsprüfung auf die Dauer von 2 Jahren; die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei der Bestellung zu Vorsitzenden und zu Prüfern sollen Hochschullehrer und Praktiker in gleich großer Anzahl herangezogen werden.

(2) Die Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Jede Prüfungskommission besteht aus 2 Praktikern und 2 Hochschullehrern. Die Prüfungskommissionen sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Prüfungsordnung, Studienordnung

(1) Der Senat erläßt die staatliche Prüfungsordnung als Rechtsverordnung. Hinsichtlich des Inhalts der Prüfungsordnung gelten die §§ 55 bis 57 und 61 bis 63 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend.

(2) Für die von den Hochschulen zu erlassende Studienordnung gilt § 54 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend. Bei der Aufstellung sind der Senator für Inneres, Kultur und Sport und die Senatskommission für das Personalwesen zu beteiligen.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Bremen, den 18, Juni 1996

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.