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  • Ortsgesetz über die Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Ortsgesetz Werkstatt Bremen - BremGWB) vom 15. Dezember 1992

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ortsgesetz über die Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Ortsgesetz Werkstatt Bremen - BremGWB) vom 15. Dezember 199201.01.1993
Eingangsformel01.01.1993
Inhaltsverzeichnis01.01.1993 bis 31.12.2010
Abschnitt 1 - Organisation und Verwaltung01.01.1993 bis 31.12.2010
§ 1 - Rechtsform, Name, Stammkapital01.01.1993 bis 31.12.2010
§ 2 - Aufgaben und Zielsetzung01.01.1993 bis 30.06.2001
§ 3 - Rechtsstellung der Bediensteten01.01.1993 bis 01.11.1999
§ 4 - Gemeinnützigkeit01.01.1993 bis 31.12.2010
§ 5 - Betriebsleitung und Vertretung01.01.1993 bis 01.11.1999
§ 6 - Aufgaben der Betriebsleitung01.01.1993 bis 01.11.1999
§ 7 - Aufsicht01.01.1993 bis 01.11.1999
§ 8 - Betriebsausschuß25.10.1995 bis 31.12.2010
§ 9 - Festsetzung spezieller Entgelte01.01.1993 bis 01.11.1999
§ 10 - Vertretung in gerichtlichen Verfahren01.01.1993 bis 31.12.2010
Abschnitt 2 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen01.01.1993 bis 31.12.2010
§ 11 - Sondervermögen, Erhaltung des Vermögens01.01.1993 bis 01.11.1999
§ 12 - Entscheidung über Lieferungen und Leistungen01.01.1993 bis 31.12.2010
§ 13 - Wirtschaftsplan01.01.1993 bis 01.11.1999
§ 14 - Stellenübersicht01.01.1993 bis 31.12.2010
§ 14 a - Zwischenberichte25.10.1995 bis 31.12.2010
§ 15 - Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht01.01.1993 bis 01.11.1999
§ 16 - Prüfung des Jahresabschlusses01.01.1993 bis 31.12.2010
Abschnitt 3 - Schlußvorschrift01.01.1993 bis 31.12.2010
§ 17 - Inkrafttreten01.01.1993 bis 31.10.2006
Anlage 101.01.1993 bis 31.12.2010
Anlage 201.01.1993 bis 31.12.2010
Anlage 301.01.1993 bis 31.12.2010
Anlage 401.01.1993 bis 31.12.2010

Ortsgesetz über die Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Ortsgesetz Werkstatt Bremen - BremGWB)

Bremisches Ortsgesetz Werkstatt Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.12.1992 Inkrafttreten25.10.1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.10.1995 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 5 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 596)
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 681
Gliederungsnummer:63-e-1

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juris-Abkürzung: BremGWB
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-e-1
Amtliche Abkürzung:BremGWB
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-e-1
Ortsgesetz über die Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen
(Bremisches Ortsgesetz Werkstatt Bremen - BremGWB)
Vom 15. Dezember 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.10.1995 bis 01.11.1999
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 596)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Organisation und Verwaltung
§ 1Rechtsform, Name, Stammkapital
§ 2Aufgaben und Zielsetzung
§ 3Rechtsstellung der Bediensteten
§ 4Gemeinnützigkeit
§ 5Betriebsleitung und Vertretung
§ 6Aufgaben der Betriebsleitung
§ 7Aufsicht
§ 8 Betriebsausschuß
§ 9Festsetzung spezieller Entgelte
§ 10Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 11Sondervermögen, Erhaltung des Vermögens
§ 12Entscheidung über Lieferungen und Leistungen
§ 13Wirtschaftsplan
§ 14Stellenübersicht
§ 15Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht
§ 16Prüfung des Jahresabschlusses
Abschnitt 3 Schlußvorschrift
§ 17Inkrafttreten

Abschnitt 1
Organisation und Verwaltung

§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes wird das Amt Werkstatt Bremen nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 519 - 63-d-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 1992 (Brem.GBl. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen

„Werkstatt Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“.

(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 76 400 000,- Deutsche Mark.

§ 2
Aufgaben und Zielsetzung

(1) Der Eigenbetrieb nimmt auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen folgende Aufgaben wahr:

1.

den Betrieb der nach § 54 des Schwerbehindertengesetzes anerkannten Werkstatt für Behinderte (Martinshof);

2.

den Betrieb des kommunalen Beratungs- und Vermittlungsdienstes für Hilfen zur Arbeit nach dem Bundessozialhilfegesetz. Im Rahmen der Hilfen zur Arbeit obliegt dem Eigenbetrieb auch die Mitwirkung bei der Schaffung und die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Arbeitsgelegenheiten bei freien Trägern, im privatwirtschaftlichen Bereich sowie im Bereich der öffentlichen Hand. Die Aufgabenstellung umfaßt ferner die Vorbereitung von Arbeitsverträgen, die finanzielle Abwicklung von Kostenzusagen sowie die Vergabe und Prüfung von Zuwendungen im Rahmen der Hilfen zur Arbeit;

3.

den Betrieb der Sozialwerkstätten der Stadtgemeinde Bremen für Hilfen zur Arbeit nach §§ 18 bis 20 des Bundessozialhilfegesetzes;

4.

den Betrieb eines oder mehrerer Wohnheime für Schwerbehinderte, die im Martinshof beschäftigt sind oder waren;

5.

ambulante Wohnangebote für Schwerbehinderte, die im Martinshof beschäftigt sind oder waren;

6.

die Durchführung von Sonderprogrammen des Senats, Modellprojekten des Bundes, des Landes oder der Kommune im Rahmen der Aufgabenstellung nach den Nummern 1 bis 5 und nach Maßgabe vorhandener Eigen- oder Dritt- oder Haushaltsmittel der Stadtgemeinde oder des Landes Bremen.

(2) Darüber hinaus kann der Senat den Eigenbetrieb mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Eigenbetriebes erfolgt im Rahmen von fachlichen Richtlinien des zuständigen Mitglieds des Senats.

(4) Zielsetzung des Eigenbetriebes ist die Förderung der psychosozialen und beruflichen Integration und Rehabilitation erwachsener Schwerbehinderter sowie arbeitsloser Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeempfängerinnen im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1. Die nähere Zielsetzung für die einzelnen Aufgabenbereiche des Eigenbetriebes ergibt sich im einzelnen aus den gesetzlichen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, des Schwerbehindertengesetzes und der gesetzlichen Bestimmungen anderer einschlägiger Sozialgesetze für den Aufgabenbereich.

§ 3
Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Beamten und Beamtinnen stehen im Dienste der Stadtgemeinde Bremen. Dienstvorgesetzter der Beamten und Beamtinnen ist die Betriebsleitung, höherer Dienstvorgesetzter ist der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 4
Gemeinnützigkeit

Der Eigenbetrieb hat ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung zu verfolgen.

§ 5
Betriebsleitung und Vertretung

(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet.

(2) Zur Vertretung der Betriebsleitung wird eine stellvertretende Geschäftsführerin oder ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt.

(3) Die Betriebsleitung und ihre Vertretung werden vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales kann die Betriebsleitung und ihre Vertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

(4) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb in außergerichtlichen Angelegenheiten. Sie kann weitere Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit der Vertretung beauftragen.

§ 6
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere

1.

die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie deren sonstigen Personalangelegenheiten, soweit nicht die Einstellung und Entlassung sowie sonstige Personalangelegenheiten der Betriebsleitung oder ihrer bestellten Vertretung berührt sind;

2.

die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

3.

die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Dienst- und Werkverträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;

4.

die Planung und Organisation des Eigenbetriebes.

Die Aufgaben der Senatskommission für das Personalwesen nach § 5 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden bleiben unberührt.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales die Beschlußvorlagen für den Betriebsausschuß vor. Sie wirkt an Beschlußvorlagen des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales mit.

§ 7
Aufsicht

(1) Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales

1.

legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,

2.

beauftragt die Abschlußprüfer oder Abschlußprüferinnen für den Jahresabschluß,

3.

legt nach Prüfung nach § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Betriebsausschuß vor und

4.

kann Vertragsmuster einführen.

(3) Der Zustimmung des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales bedürfen

1.

der Abschluß von wichtigen Verträgen, insbesondere der Abschluß von Pflegesatzvereinbarungen und sonstigen Verträgen mit Sozialleistungsträgern sowie die Festlegung allgemeiner Vertragsbedingungen,

2.

erfolggefährdende Mehraufwendungen.

(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen.

§ 8
Betriebsausschuß

(1) Der Betriebsausschuß führt den Namen 'Betriebsausschuß Werkstatt Bremen'.

(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Sie hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Betriebsausschuß berät und beschließt über

1.

die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung und der stellvertretenden Betriebsleitung, die Bestimmung ihres Geschäftsbereiches sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,

2.

die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

3.

die Bestellung der Abschlußprüfer und Abschlußprüferinnen für den Jahresabschluß,

4.

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,

5.

die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,

6.

Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren,

7.

die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind und soweit nicht durch § 9 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,

8.

Empfehlungen für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben durch den Senat.


§ 9
Festsetzung spezieller Entgelte

(1) Die Festsetzung von Entgelten für pflegesatzfinanzierte Leistungen des Eigenbetriebes nach dem Bundessozialhilfegesetz bedarf der vorherigen Prüfung und Zustimmung des Sozialhilfeträgers der Freien Hansestadt Bremen. Für Pflegesatzleistungen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern sind selbstkostendeckende Entgelte zu erheben. Für den Fall, daß eine Einigung über angemessene Entgelte für pflegesatzfinanzierte Leistungen zwischen dem Eigenbetrieb und einem zuständigen Sozialleistungsträger nicht erzielt werden kann und dadurch die wirtschaftliche oder fachliche Situation des Eigenbetriebes gefährdet ist, schließt der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales im Rahmen seiner Aufsicht eine entsprechende Vereinbarung ab.

(2) Die Festsetzung der Entgelte für Produkte und Dienstleistungen der Werkstatt für Behinderte (Martinshof) sowie der Sozialwerkstätten und der Entgelte für die Mitnutzung von Gebäuden des Eigenbetriebes obliegt der Betriebsleitung.

§ 10
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In gerichtlichen Verfahren wird die Stadtgemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch das zuständige Mitglied des Senats oder durch die sonst zuständige Stelle vertreten.

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 11
Sondervermögen, Erhaltung des Vermögens

(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

(2) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes sind ergänzend die Grundsätze über die Gestaltung von Pflegesätzen in Bremen sowie die einschlägigen Grundsätze anderer zuständiger Kostenträger zu beachten.

(3) Buchführung und Kostenrechnung sind so zu gestalten, daß sie den Erfordernissen der Abrechnung von Pflegesätzen und Zuwendungen gerecht werden.

(4) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind dem Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales als pflegesatzvereinbarender Stelle zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Aufwendungen für pflegesatzfinanzierte Aufgabenbereiche des Eigenbetriebes werden vollständig durch die Entgelte, die sich nach den Grundsätzen über die Gestaltung von Pflegesätzen in Bremen oder nach den Grundsätzen anderer zuständiger Kostenträger bemessen, und durch sonstige Erträge gedeckt. Die arbeitsergebnisabhängigen Aufwendungen der Werkstatt für Behinderte werden durch die Arbeitserlöse gedeckt.

(6) Überschüsse im Produktionsbereich des Martinshofes sind einer Lohnrücklage zuzuführen.

§ 12
Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob sie Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt.

(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.

§ 13
Wirtschaftsplan

(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales dem Betriebsausschuß zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann.

(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden: Darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.

(3) Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 50 000 Deutsche Mark können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden.

(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze von den Pflegesätzen abweichen, die bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes zugrunde lagen, und durch die Abweichung das Ergebnis des Wirtschaftsplanes wesentlich geändert wird.

(5) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen. Er muß in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Entgeltsätze darstellen, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.

§ 14
Stellenübersicht

Die Stellenübersicht ist aufgabenbezogen zu gliedern. Den Erfordernissen der Selbstkostennachweise ist dabei Rechnung zu treten.

§ 14 a
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat die Aufsicht sowie den Betriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zu unterrichten.

§ 15
Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht

(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 1, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2. Für die Aufstellung des Anlagenachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 3 (Kopf-Spalten des Anlagenachweises) und das Formblatt nach Anlage 4 (Gliederung des Anlagenachweises) zu benutzen. Die den Produktionsbereich der Werkstatt für Behinderte betreffenden Teile sind als Anlage der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert darzustellen.

(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht sowie eine aufgabenbezogene Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht für die pflegesatzfinanzierten Aufgaben ist in Form der jeweiligen Selbstkostennachweise aufzustellen.

(4) Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlußprüfers oder der Abschlußprüferin spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuß vorzulegen.

§ 16
Prüfung des Jahresabschlusses

Die Prüfung erstreckt sich zusätzlich auf die ordnungsgemäße Ableitung der Aufstellung der für die Abrechnung von Pflegesätzen erforderlichen Selbstkostennachweise. Sie ist zu testieren.

Abschnitt 3
Schlußvorschrift

§ 17
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Bremen, den 15. Dezember 1992

Der Senat

Anlage 1

(zu § 15 Abs. 2)

BILANZ

AKTIVSEITE

A.

Anlagevermögen:

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

Geschäfts- oder Firmenwert

3.

Geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

4.

Beteiligungen

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen

B.

Umlaufvermögen:

I.

Vorräte:

1.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

2.

Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

3.

Fertige Erzeugnisse und Waren

4.

Geleistete Anzahlungen

II.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

1.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

2.

Forderungen gegen verbundene Unternehmen

3.

Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

4.

Forderungen an die Stadtgemeinde

5.

Sonstige Vermögensgegenstände

III.

Wertpapiere:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Eigene Anteile

3.

Sonstige Wertpapiere

IV.

Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

C.

Rechnungsabgrenzungsposten

PASSIVSEITE

A.

Eigenkapital:

I.

Stammkapital

II.

Kapitalrücklage

III.

Gewinnrücklagen:

1.

gesetzliche Rücklagen

2.

satzungsmäßige Rücklagen

3.

andere Gewinnrücklagen

IV.

Gewinnvortrag / Verlustvortrag

V.

Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag

B.

Rückstellungen:

1.

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;

2.

Steuerrückstellungen;

3.

sonstige Rückstellungen

C.

Verbindlichkeiten:

1.

Anleihen

2.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

3.

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

4.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

5.

Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

6.

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

7.

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

8.

Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde

9.

Sonstige Verbindlichkeiten

davon aus Steuern

davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

D.

Rechnungsabgrenzungsposten


Anlage 2

(zu § 15 Abs. 2)

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

1.

Umsatzerlöse

2.

Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

3.

Andere aktivierte Eigenleistungen

4.

Sonstige betriebliche Erträge

5.

Materialaufwand:

a)

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen

6.

Personalaufwand:

a)

Löhne und Gehälter

b)

Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung davon für Altersversorgung

7.

Abschreibungen:

a)

Auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

b)

Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten

8.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

9.

Erträge aus Beteiligungen

davon aus verbundenen Unternehmen

10.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens

11.

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

davon aus verbundenen Unternehmen

12.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

13.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

davon an verbundenen Unternehmen

14.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

15.

Außerordentliche Erträge

16.

Außerordentliche Aufwendungen

17.

Außerordentliches Ergebnis

18.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

19.

Sonstige Steuern

20.

Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag


Anlage 3

(zu § 15 Abs. 2)

Formblätter

Kopf-Spalten des Anlagennachweises

Posten des
Anlagevermögens

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Abschreibungen

 

 

Kennzahlen

Anfangs-
stand

Zugänge

Abgänge

Um-
buchungen

Endstand

Anfangs-
stand

Zugänge
d. h.
Abschrei-
bungen
im Wirt-
schafts-
jahr

Abgänge
d. h.
anges.
Abschr.
auf die
in Sp. 4
ausge-
wiesenen
Abgänge

Endstand

Restbuchwerte
am Ende des
Wirtschafts-
jahres

Restbuchwerte
am Ende des
voran-
gegangenen
Wirtschafts-
jahres

Durch-
schnitt-
licher Abschrei-
bungs-
satz

Durch-
schnitt-
licher
Restbuch-
wert

 

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

DM

v. H.

v. H.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß Anlage 4

Anlage 4

(zu § 15 Abs. 2)

Gliederung des Anlagenachweises

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände:

1.

Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

2.

Geschäfts- oder Firmenwert

3.

Geleistete Anzahlungen

II.

Sachanlagen:

1.

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2.

Technische Anlagen und Maschinen

3.

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III.

Finanzanlagen:

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5.

Wertpapiere des Anlagevermögens

6.

Sonstige Ausleihungen



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