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Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Organisation und Verwaltung | |
§ 1 | Rechtsform, Name, Stammkapital |
§ 2 | Aufgaben und Zielsetzung |
§ 3 | Rechtsstellung der Bediensteten |
§ 4 | Gemeinnützigkeit |
§ 5 | Betriebsleitung und Vertretung |
§ 6 | Aufgaben der Betriebsleitung |
§ 7 | Aufsicht |
§ 8 | Betriebsausschuß |
§ 9 | Festsetzung spezieller Entgelte |
§ 10 | Vertretung in gerichtlichen Verfahren |
Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen | |
§ 11 | Sondervermögen, Erhaltung des Vermögens |
§ 12 | Entscheidung über Lieferungen und Leistungen |
§ 13 | Wirtschaftsplan |
§ 14 | Stellenübersicht |
§ 15 | Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht |
§ 16 | Prüfung des Jahresabschlusses |
Abschnitt 3 Schlußvorschrift | |
§ 17 | Inkrafttreten |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes wird das Amt Werkstatt Bremen nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 519 - 63-d-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 1992 (Brem.GBl. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen
„Werkstatt Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“.
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 76 400 000,- Deutsche Mark.
(1) Der Eigenbetrieb nimmt auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen folgende Aufgaben wahr:
den Betrieb der nach § 54 des Schwerbehindertengesetzes anerkannten Werkstatt für Behinderte (Martinshof);
den Betrieb eines oder mehrerer Wohnheime für Schwerbehinderte, die im Martinshof beschäftigt sind oder waren;
ambulante Wohnangebote für Schwerbehinderte, die im Martinshof beschäftigt sind oder waren;
die Durchführung von Sonderprogrammen des Senats, Modellprojekten des Bundes, des Landes oder der Kommune im Rahmen der Aufgabenstellung nach den Nummern 1 bis 3 und nach Maßgabe vorhandener Eigen- oder Dritt- oder Haushaltsmittel der Stadtgemeinde oder des Landes Bremen.
(2) Darüber hinaus kann der Senat den Eigenbetrieb mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Eigenbetriebes erfolgt im Rahmen von fachlichen Richtlinien des zuständigen Mitglieds des Senats.
(4) Zielsetzung des Eigenbetriebes ist die Förderung der psychosozialen und beruflichen Integration und Rehabilitation erwachsener Schwerbehinderter sowie arbeitsloser Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeempfängerinnen im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1. Die nähere Zielsetzung für die einzelnen Aufgabenbereiche des Eigenbetriebes ergibt sich im einzelnen aus den gesetzlichen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, des Schwerbehindertengesetzes und der gesetzlichen Bestimmungen anderer einschlägiger Sozialgesetze für den Aufgabenbereich.
Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Beamten und Beamtinnen stehen im Dienste der Stadtgemeinde Bremen. Dienstvorgesetzter der Beamten und Beamtinnen ist die Betriebsleitung, höherer Dienstvorgesetzter ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet.
(2) Zur Vertretung der Betriebsleitung wird eine stellvertretende Geschäftsführerin oder ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt.
(3) Die Betriebsleitung und ihre Vertretung werden vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales kann die Betriebsleitung und ihre Vertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(4) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb in außergerichtlichen Angelegenheiten. Sie kann weitere Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit der Vertretung beauftragen.
(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere
die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie deren sonstigen Personalangelegenheiten, soweit nicht die Einstellung und Entlassung sowie sonstige Personalangelegenheiten der Betriebsleitung oder ihrer bestellten Vertretung berührt sind;
die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Dienst- und Werkverträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;
die Planung und Organisation des Eigenbetriebes.
Die Aufgaben der Senatskommission für das Personalwesen nach § 5 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden bleiben unberührt.
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Beschlußvorlagen für den Betriebsausschuß vor. Sie wirkt an Beschlußvorlagen des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit.
(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
beauftragt die Abschlußprüfer oder Abschlußprüferinnen für den Jahresabschluß,
legt nach Prüfung nach § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Betriebsausschuß vor und
kann Vertragsmuster einführen.
(3) Der Zustimmung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bedürfen
der Abschluß von wichtigen Verträgen, insbesondere der Abschluß von Pflegesatzvereinbarungen und sonstigen Verträgen mit Sozialleistungsträgern sowie die Festlegung allgemeiner Vertragsbedingungen,
erfolggefährdende Mehraufwendungen.
(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen.
(1) Der Betriebsausschuß führt den Namen 'Betriebsausschuß Werkstatt Bremen'.
(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Sie hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Betriebsausschuß berät und beschließt über
die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung und der stellvertretenden Betriebsleitung, die Bestimmung ihres Geschäftsbereiches sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
die Bestellung der Abschlußprüfer und Abschlußprüferinnen für den Jahresabschluß,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren,
die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind und soweit nicht durch § 9 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
Empfehlungen für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben durch den Senat.
(1) Die Festsetzung von Entgelten für pflegesatzfinanzierte Leistungen des Eigenbetriebes nach dem Bundessozialhilfegesetz bedarf der vorherigen Prüfung und Zustimmung des Sozialhilfeträgers der Freien Hansestadt Bremen. Für Pflegesatzleistungen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern sind selbstkostendeckende Entgelte zu erheben. Für den Fall, daß eine Einigung über angemessene Entgelte für pflegesatzfinanzierte Leistungen zwischen dem Eigenbetrieb und einem zuständigen Sozialleistungsträger nicht erzielt werden kann und dadurch die wirtschaftliche oder fachliche Situation des Eigenbetriebes gefährdet ist, schließt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales im Rahmen seiner Aufsicht eine entsprechende Vereinbarung ab.
(2) Die Festsetzung der Entgelte für Produkte und Dienstleistungen der Werkstatt für Behinderte (Martinshof) und der Entgelte für die Mitnutzung von Gebäuden des Eigenbetriebes obliegt der Betriebsleitung.
(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.
(2) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes sind ergänzend die Grundsätze über die Gestaltung von Pflegesätzen in Bremen sowie die einschlägigen Grundsätze anderer zuständiger Kostenträger zu beachten.
(3) Buchführung und Kostenrechnung sind so zu gestalten, daß sie den Erfordernissen der Abrechnung von Pflegesätzen und Zuwendungen gerecht werden.
(4) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als pflegesatzvereinbarender Stelle zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Aufwendungen für pflegesatzfinanzierte Aufgabenbereiche des Eigenbetriebes werden vollständig durch die Entgelte, die sich nach den Grundsätzen über die Gestaltung von Pflegesätzen in Bremen oder nach den Grundsätzen anderer zuständiger Kostenträger bemessen, und durch sonstige Erträge gedeckt. Die arbeitsergebnisabhängigen Aufwendungen der Werkstatt für Behinderte werden durch die Arbeitserlöse gedeckt.
(6) Überschüsse im Produktionsbereich des Martinshofes sind einer Lohnrücklage zuzuführen.
(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob sie Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt.
(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.
(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales dem Betriebsausschuß zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden: Darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.
(3) Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 25 000 Euro können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden.
(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze von den Pflegesätzen abweichen, die bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes zugrunde lagen, und durch die Abweichung das Ergebnis des Wirtschaftsplanes wesentlich geändert wird.
(5) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen. Er muß in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Entgeltsätze darstellen, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.
(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 1, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2. Für die Aufstellung des Anlagenachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 3 (Kopf-Spalten des Anlagenachweises) und das Formblatt nach Anlage 4 (Gliederung des Anlagenachweises) zu benutzen. Die den Produktionsbereich der Werkstatt für Behinderte betreffenden Teile sind als Anlage der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert darzustellen.
(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht sowie eine aufgabenbezogene Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht für die pflegesatzfinanzierten Aufgaben ist in Form der jeweiligen Selbstkostennachweise aufzustellen.
(4) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlußprüfers oder der Abschlußprüferin spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuß vorzulegen.
(zu § 15 Abs. 2)
BILANZ
AKTIVSEITE
Anlagevermögen:
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geschäfts- oder Firmenwert
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Beteiligungen
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen
Umlaufvermögen:
Vorräte:
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
Fertige Erzeugnisse und Waren
Geleistete Anzahlungen
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Forderungen an die Stadtgemeinde
Sonstige Vermögensgegenstände
Wertpapiere:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Eigene Anteile
Sonstige Wertpapiere
Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
Rechnungsabgrenzungsposten
PASSIVSEITE
Eigenkapital:
Stammkapital
Kapitalrücklage
Gewinnrücklagen:
gesetzliche Rücklagen
satzungsmäßige Rücklagen
andere Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag / Verlustvortrag
Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag
Rückstellungen:
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
Steuerrückstellungen;
sonstige Rückstellungen
Verbindlichkeiten:
Anleihen
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde
Sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
Rechnungsabgrenzungsposten
(zu § 15 Abs. 2)
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
Andere aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
Materialaufwand:
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand:
Löhne und Gehälter
Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung davon für Altersversorgung
Abschreibungen:
Auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Erträge aus Beteiligungen
davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
davon an verbundenen Unternehmen
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Sonstige Steuern
Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag
(zu § 15 Abs. 2)
Formblätter
Kopf-Spalten des Anlagennachweises
Posten des |
Anschaffungs- und Herstellungskosten |
Abschreibungen |
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| Kennzahlen | ||||||||||||||||
Anfangs- | Zugänge | Abgänge | Um- | Endstand | Anfangs- | Zugänge | Abgänge | Endstand | Restbuchwerte | Restbuchwerte | Durch- | Durch- | |||||||||
| DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | v. H. | v. H. | ||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | ||||||||
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Gemäß Anlage 4
(zu § 15 Abs. 2)
Gliederung des Anlagenachweises
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geschäfts- oder Firmenwert
Geleistete Anzahlungen
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Beteiligungen
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere des Anlagevermögens
Sonstige Ausleihungen