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  • Ortsgesetz über die Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Ortsgesetz Werkstatt Bremen - BremGWB) vom 15. Dezember 1992

Ortsgesetz über die Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Ortsgesetz Werkstatt Bremen - BremGWB)

Bremisches Ortsgesetz Werkstatt Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.12.1992 Inkrafttreten01.01.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2011 bis 12.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 5 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 596)
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 681
Gliederungsnummer:63-e-1

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juris-Abkürzung: BremGWB
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-e-1
Amtliche Abkürzung:BremGWB
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-e-1
Ortsgesetz über die Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen
(Bremisches Ortsgesetz Werkstatt Bremen - BremGWB)
Vom 15. Dezember 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2011 bis 12.12.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 596)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Rechtsform und Name

Die Werkstatt Bremen wird als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen mit dem Namen „Werkstatt Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“ geführt.

§ 2
Aufgaben und Zweck

(1) Der Eigenbetrieb fördert die psychosoziale und berufliche Integration und Rehabilitation erwachsener behinderter und hilfebedürftiger Menschen. Hierzu nimmt er folgende Aufgaben wahr:

1.

den Betrieb der nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof);

2.

den Betrieb von Einrichtungen und die Durchführung von Maßnahmen, die die Eingliederung behinderter und nicht behinderter Menschen in das Arbeitsleben fördern, insbesondere Integrationsprojekte nach Teil 2 Kapitel 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;

3.

Leistungen für wesentlich geistig und mehrfach behinderte Erwachsene in vollstationären Wohnheimen, in betreuten Außenwohngruppen und im ambulanten betreuten Wohnen;

4.

Leistungen allgemeiner, sozialer und beruflich bildender Rehabilitation für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen und für langzeitarbeitslose Hilfeempfänger.

(2) Der Senat kann dem Eigenbetrieb zusätzliche Aufgaben übertragen.

§ 3
Rechtsstellung der Beschäftigten

§ 4 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden gilt nicht für die durch den Eigenbetrieb im Rahmen seiner Aufgabenstellung gemäß § 2 beschäftigten und betreuten Menschen.

§ 4
Gemeinnützigkeit

Der Eigenbetrieb hat ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung zu verfolgen.

§ 5
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird durch die Betriebsleitung (Geschäftsführung), die aus einem Mitglied besteht, geleitet.

(2) Als Vertretung wird eine weitere Person bestellt.

(3) Die Betriebsleitung und ihre Vertretung werden vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales kann die Betriebsleitung und ihre Vertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

§ 6
Aufsicht

(1) Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfasst insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

1.

legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,

2.

kann Vertragsmuster einführen.

(3) Der Zustimmung der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bedürfen der Abschluss von wichtigen Verträgen, insbesondere der Abschluss von Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen mit Sozialleistungsträgern.

§ 7
Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 39 062 699,72 Euro.

(2) Zum Vermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und nicht getrennt von ihm geführt werden.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Dieses Ortsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bremen, den 15. Dezember 1992

Der Senat


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