Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1
Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus Darlehen, die die Freie Hansestadt Bremen zur Förderung des Wohnungsbaus gewährt hat und für die soziale Wohnraumförderung künftig gewährt, sind laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten der sozialen Wohnraumförderung und des sozialen Wohnungsbaus zu verwenden.
§ 2
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Bindung von Rückflüssen aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 15. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 283) außer Kraft.
Bremen, den 28. Mai 2002
Der Senat