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Auf Grund des § 9 Abs. 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I, S. 2376) verordnet der Senat:
Von der sozialen Wohnraumförderung werden im Land Bremen Haushalte begünstigt, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG bis einschließlich 60 vom Hundert (v.H.) überschreitet. Die Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 2 und 3. Die Regelungen gelten gemäß den §§ 46 Abs. 2, 47 Abs. 5, 50Abs. 2 und 51 Abs. 2 WoFG auch für den nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1149) geförderten Wohnungsbestand.
(1) Bei der Mietwohnungsförderung wird nach folgenden Einkommensfallgruppen differenziert:
Fallgruppe | Verhältnis zu § 9 Abs. 2 WoFG |
---|---|
1 | Unterschreitung um mehr als 25 v.H. |
2 | Unterschreitung um mehr als 10 v.H. |
3 | bis zur Einhaltung |
4 | Überschreitung um bis zu 10 v.H. |
5 | Überschreitung bis zu 25 v.H. |
6 | Überschreitung bis zu 40 v.H. |
7 | Überschreitung bis zu 60 v.H. |
(2) Die Berechtigung zum Bezug von geförderten Mietwohnungen richtet sich abhängig von der Art der Förderung der Wohnungen nach folgenden in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen:
| Förderungsart |
| Einkommensgrenze |
---|---|---|---|
1. | mit öffentlichen Mitteln geförderter sozialer Wohnungsbau (sog. 1. Förderungsweg) | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 4 | |
2. | vereinbarte Förderung nach § 88 d II. WoBauG (Normalprogramm) (sog. 3. Förderungsweg) | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 4 | |
3. | vereinbarte einkommensabhängige Förderung nach § 88 e II. WoBauG und nach § 2 Abs. 1 WoFG (sog. 4. Förderungsweg) | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 4 | |
4. | vereinbarte Förderung nach § 88 d II. WoBauG (Sonderprogramm) (sog. 3. Förderungsweg) | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 5 | |
5. | vereinbarte einkommensabhängige Förderung nach § 88 eI I. WoBauG und nach § 2 Abs. 1 WoFG bei mittelbarer Belegung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 WoFG) (sog. 4. Förderungsweg) | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 6 | |
6. | Baulücken- und Modernisierungsförderung § 88 d II. WoBauG und nach § 2 Abs. 1 WoFG | bis einschließlich Einkommensfallgruppe 7 |
(3) Die Höhe der einkommensabhängigen Aufwendungszuschüsse für öffentlich geförderte soziale Mietwohnungen, die aus Wohnungsbauförderungsprogrammen ab 1966/67 gefördert worden sind, wird nach den in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen 1 bis 6 differenziert.
(4) Die Höhe der einkommensabhängigen Aufwendungszuschüsse für Wohnungen, die im Rahmen der einkommensabhängigen Förderung nach § 88 e II. WoBauG und WoFG gefördert worden sind, wird bei unmittelbarer Belegung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) nach den in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen 1 bis 4 differenziert. Im Falle einer mittelbaren Belegung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 WoFG) wird nach den in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen 5 und 6 differenziert.
(1) Bei der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums nach § 88 d II. WoBauG und nach WoFG wird nach folgenden Einkommensfallgruppen differenziert:
Fallgruppe | Verhältnis zu § 9 Abs. 2 WoFG |
---|---|
I | Überschreitung bis zu 10 v.H. |
II | Überschreitung bis zu 60 v.H. |
(2) Die Höhe der einkommensabhängigen Aufwendungszuschüsse für öffentlich gefördertes selbstgenutztes Wohneigentum, das aus Wohnungsbauförderungsprogrammen bis 1994 gefördert wurde, wird nach den in § 2 Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen 1 bis 5 differenziert.