Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über Abweichungen von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und des sozialen Wohnungsbaus vom 14. Mai 2002

Verordnung über Abweichungen von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und des sozialen Wohnungsbaus

Veröffentlichungsdatum:03.06.2002 Inkrafttreten04.06.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.2002 bis 15.06.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 128, 307
Gliederungsnummer:233-b-6

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WoFG§9Abs2V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 233-b-6
juris-Abkürzung:WoFG§9Abs2V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:233-b-6
Verordnung über Abweichungen von den Einkommensgrenzen
des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes auf dem Gebiet
der sozialen Wohnraumförderung und des sozialen Wohnungsbaus
Vom 14. Mai 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.2002 bis 15.06.2009

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2009 (Brem.GBl. S. 189)

Einzelansicht Seitenanfang

Auf Grund des § 9 Abs. 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I, S. 2376) verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Allgemeines

Von der sozialen Wohnraumförderung werden im Land Bremen Haushalte begünstigt, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG bis einschließlich 60 vom Hundert (v.H.) überschreitet. Die Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 2 und 3. Die Regelungen gelten gemäß den §§ 46 Abs. 2, 47 Abs. 5, 50Abs. 2 und 51 Abs. 2 WoFG auch für den nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1149) geförderten Wohnungsbestand.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Mietwohnungen

(1) Bei der Mietwohnungsförderung wird nach folgenden Einkommensfallgruppen differenziert:

Fallgruppe

Verhältnis zu § 9 Abs. 2 WoFG

1

Unterschreitung um mehr als 25 v.H.

2

Unterschreitung um mehr als 10 v.H.

3

bis zur Einhaltung

4

Überschreitung um bis zu 10 v.H.

5

Überschreitung bis zu 25 v.H.

6

Überschreitung bis zu 40 v.H.

7

Überschreitung bis zu 60 v.H.

(2) Die Berechtigung zum Bezug von geförderten Mietwohnungen richtet sich abhängig von der Art der Förderung der Wohnungen nach folgenden in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen:

 

Förderungsart

 

Einkommensgrenze

1.

mit öffentlichen Mitteln geförderter sozialer Wohnungsbau (sog. 1. Förderungsweg)

bis einschließlich Einkommensfallgruppe 4

2.

vereinbarte Förderung nach § 88 d II. WoBauG (Normalprogramm) (sog. 3. Förderungsweg)

bis einschließlich Einkommensfallgruppe 4

3.

vereinbarte einkommensabhängige Förderung nach § 88 e II. WoBauG und nach § 2 Abs. 1 WoFG (sog. 4. Förderungsweg)

bis einschließlich Einkommensfallgruppe 4

4.

vereinbarte Förderung nach § 88 d II. WoBauG (Sonderprogramm) (sog. 3. Förderungsweg)

bis einschließlich Einkommensfallgruppe 5

5.

vereinbarte einkommensabhängige Förderung nach § 88 eI I. WoBauG und nach § 2 Abs. 1 WoFG bei mittelbarer Belegung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 WoFG) (sog. 4. Förderungsweg)

bis einschließlich Einkommensfallgruppe 6

6.

Baulücken- und Modernisierungsförderung § 88 d II. WoBauG und nach § 2 Abs. 1 WoFG

bis einschließlich Einkommensfallgruppe 7

(3) Die Höhe der einkommensabhängigen Aufwendungszuschüsse für öffentlich geförderte soziale Mietwohnungen, die aus Wohnungsbauförderungsprogrammen ab 1966/67 gefördert worden sind, wird nach den in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen 1 bis 6 differenziert.

(4) Die Höhe der einkommensabhängigen Aufwendungszuschüsse für Wohnungen, die im Rahmen der einkommensabhängigen Förderung nach § 88 e II. WoBauG und WoFG gefördert worden sind, wird bei unmittelbarer Belegung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) nach den in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen 1 bis 4 differenziert. Im Falle einer mittelbaren Belegung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 WoFG) wird nach den in Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen 5 und 6 differenziert.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums

(1) Bei der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums nach § 88 d II. WoBauG und nach WoFG wird nach folgenden Einkommensfallgruppen differenziert:

Fallgruppe

Verhältnis zu § 9 Abs. 2 WoFG

I

Überschreitung bis zu 10 v.H.

II

Überschreitung bis zu 60 v.H.

(2) Die Höhe der einkommensabhängigen Aufwendungszuschüsse für öffentlich gefördertes selbstgenutztes Wohneigentum, das aus Wohnungsbauförderungsprogrammen bis 1994 gefördert wurde, wird nach den in § 2 Absatz 1 genannten Einkommensfallgruppen 1 bis 5 differenziert.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 14. Mai 2002

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.