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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wohnraumförderungsgesetz und dem Wohnungsbindungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:09.07.2003 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 287
Gliederungsnummer:45-c-109

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juris-Abkürzung: WoFöGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-109
juris-Abkürzung:WoFöGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-109
Verordnung über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
dem Wohnraumförderungsgesetz und dem Wohnungsbindungsgesetz
Vom 1. Juli 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 387) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 52 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I. S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 geändert worden ist, und nach § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I. S. 2404) ist

1.

in der Stadtgemeinde Bremen

a)

bis zum 30. Juni 2003 das Amt für Wohnung und Städtebauförderung,

b)

ab dem 1. Juli 2003 der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 1. Juli 2003

Der Senat


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