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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Veröffentlichungsdatum:16.08.1972 Inkrafttreten17.08.1972
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.08.1972 bis 16.11.1998Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 03.11.1998 (Brem.GBl. S. 287, 288)
Fundstelle Brem.GBl. 1972, S. 183
Gliederungsnummer:45-c-54

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juris-Abkürzung: WoVermOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-54
juris-Abkürzung:WoVermOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-54
Verordnung über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Vom 1. August 1972
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.08.1972 bis 16.11.1998
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 03.11.1998 (Brem.GBl. S. 287, 288)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Art. 9 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745) sind die Ortspolizeibehörden.

Hat der Wohnungsvermittler zugleich gegen § 2 c des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954 in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745) verstoßen, so ist der Senator für Wirtschaft und Außenhandel zuständig.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 1. August 1972

Der Senat


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