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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Veröffentlichungsdatum:16.08.1972 Inkrafttreten17.11.1998 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 03.11.1998 (Brem.GBl. S. 287, 288)
Fundstelle Brem.GBl. 1972, S. 183
Gliederungsnummer:45-c-54
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 1. August 1972 (Brem.GBl. 1972, S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 03. November 1998 (Brem.GBl. S. 287, 288)"

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juris-Abkürzung: WoVermOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-54
juris-Abkürzung:WoVermOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:01.08.1972
Gültig ab:17.08.1972
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1972, 183
Gliederungs-Nr:45-c-54
Verordnung über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Vom 1. August 1972
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 03.11.1998 (Brem.GBl. S. 287, 288)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, sind die Ortspolizeibehörden.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 1. August 1972

Der Senat


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