Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz über das Aufstellen von Wohnwagen und die Zulassung von Wohnwagenplätzen (Wohnwagengesetz) vom 19. Juni 1956

Gesetz über das Aufstellen von Wohnwagen und die Zulassung von Wohnwagenplätzen (Wohnwagengesetz)

Wohnwagengesetz

Veröffentlichungsdatum:19.06.1956 Inkrafttreten03.12.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.12.2014 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.03.2017 (Brem.GBl. S. 121, 122)
Fundstelle SaBremR 2190-d-1 1956, S. 71
Gliederungsnummer:2190-d-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WoWagG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2190-d-1
juris-Abkürzung:WoWagG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2190-d-1
Gesetz über das Aufstellen von Wohnwagen
und die Zulassung von Wohnwagenplätzen
(Wohnwagengesetz)
Vom 19. Juni 1956
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.12.2014 bis 27.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.03.2017 (Brem.GBl. S. 121, 122)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Begriff

Wohnwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wagen, die bei oder während ihrer Aufstellung zu Wohnzwecken oder zur nicht nur vorübergehenden Unterbringung von Tieren benutzt werden.

§ 2
Genehmigungspflicht

(1) Das Aufstellen von Wohnwagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist innerhalb von 24 Stunden nach Aufstellung des Wagens oder Benutzung desselben zu Wohnzwecken zu beantragen. Sie ist jederzeit widerruflich und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für

a)

das Aufstellen auf einem nach § 3 zugelassenen privaten Wohnwagenplatz;

b)

das Aufstellen auf einem durch die Stadtgemeinde angelegten öffentlichen Wohnwagenplatz;

c)

das Aufstellen auf Standplätzen, die Beziehern von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen behördlicherseits zugewiesen werden;

d)

das Aufstellen von Camping-Anhängern auf Campingplätzen.

(3) Außer in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c ist das Aufstellen von Wohnwagen auf öffentlichem Grund verboten.

§ 3
Private Wohnwagenplätze

(1) Ein Grundstück, das als Wohnwagenplatz genutzt werden soll, muß von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sein. Der Wohnwagenplatz muß als solcher gekennzeichnet sein. Die Art der Beschilderung kann in der Zulassung vorgeschrieben werden.

(2) Die Zulassung ist von dem Eigentümer, Pächter oder Nutzungsberechtigten vor Nutzung des Grundstückes als Wohnwagenplatz zu beantragen.

(3) Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann

a)

die Zahl der Wohnwagen auf einem Platz beschränkt werden;

b)

die Herrichtung eines festen Untergrundes auf dem Platz gefordert werden;

c)

verlangt werden, daß der Platz mit einer Mauer oder sonstigen Einrichtung umgeben wird, die die Einsicht auf den Platz verwehrt.


§ 4
Versagungsgründe

(1) Die nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 erforderliche Genehmigung oder Zulassung kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung versagt werden.

(2) Die Genehmigung oder Zulassung ist zu versagen,

a)

wenn für die Bewohner der Wohnwagen keine ordnungsmäßige Wasserversorgung gewährleistet ist;

b)

die Beseitigung der Abfälle und Fäkalien nicht gesichert ist;

c)

wenn im Falle des § 2 die Zustimmung des Eigentümers, Pächters oder Nutzungsberechtigten nicht nachgewiesen ist;

d)

wenn im Falle des § 3 nach Geschlechtern getrennte und den hygienischen und gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Toiletten weder auf dem als Wohnwagenplatz vorgesehenen Grundstück vorhanden noch in unmittelbarer Nähe zugängig sind;

e)

wenn die Gebiete, in denen Wohnwagen aufgestellt oder Wohnwagenplätze eingerichtet werden sollen, nach den bestehenden Bauvorschriften einen besonderen Schutz gegen Störungen genießen.


§ 5
Widerruf

(1) Die Zulassung (§ 3) kann, insbesondere wenn Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden oder wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach § 4 Absatz 1 eine Versagung rechtfertigen würden, jederzeit widerrufen werden.

(2) Sie ist zu widerrufen, wenn Voraussetzungen für die Versagung eintreten oder bekannt werden (§ 4 Absatz 2).

§ 6
Grundrecht der Freizügigkeit

Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 GG) wird, soweit dieses Gesetz es berührt, insoweit eingeschränkt.

§ 7
Zuständigkeit

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven führen dieses Gesetz im Auftrag des Landes aus.

(2) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

in der Stadtgemeinde Bremen:

die allgemeine Polizeibehörde (Stadtamt);

b)

in der Stadtgemeinde Bremerhaven:

der Magistrat.

(3) Fachaufsichtsbehörde ist der Senator für Inneres und Sport.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

einen Wohnwagen länger als 48 Stunden ohne die erforderliche Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1, im Falle des § 2 Absatz 2 Buchst. c) länger als behördlicherseits zugewiesen aufstellt oder benutzt;

b)

den nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erteilten Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt;

c)

gegen das Verbot des § 2 Absatz 3 verstößt;

d)

ein Grundstück ohne die erforderliche Zulassung als Wohnwagenplatz nutzt (§ 3 Absatz 1);

e)

den nach § 3 Absatz 3 erteilten Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 9
Übergangsbestimmung

Nach der Polizeiverordnung über das Wohnen in Wohnwagen auf freien Plätzen vom 5. August 1933 (Brem. Ges.-Bl. S. 295) erteilte Genehmigungen und Zulassungen gelten als Genehmigungen und Zulassungen nach diesem Gesetz.

§ 10
Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung über das Wohnen in Wohnwagen auf freien Plätzen vom 5. August 1933 (Brem. Ges.-Bl. S. 295) aufgehoben.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 19. Juni 1956.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.