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Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rohrniederung“ in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:17.09.2013 Inkrafttreten18.09.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.09.2013 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 505
Gliederungsnummer:791-a-49a

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juris-Abkürzung: WulsdLSchGebTAufV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-49a
juris-Abkürzung:WulsdLSchGebTAufV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-49a
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Rohrniederung“ in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 10. September 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.09.2013 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rohrniederung“ in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. S 77 - 791-a-49) wird für einen Teilbereich aufgehoben. Die Grenze des Aufhebungsbereiches verläuft im Norden im Abstand von ca. 95 m südlich der Kreuzung Rohr/Weserstraße im rechten Winkel östlich der Weserstraße bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 12/4, Flur 50, knickt im Osten im rechten Winkel entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 12/4 nach Süden über ca. 250 m Länge bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 45/3, Flur 50, verläuft auf dieser Grenze ca. 250 m nach Westen bis zur Weserstraße. Im Westen wird die Grenze des Aufhebungsbereiches durch die westliche Grenze der Flurstücke 45/3 sowie 8, beide Flur 50, gebildet.

(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzen Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte (Maßstab 1: 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Innenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(4) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Magistrat der Stadt Bremerhaven - untere Naturschutzbehörde - aufbewahrt und kann dort während der üblichen Sprechzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. September 2013

Der Senat

Anlage

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