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Aufgrund des § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rohrniederung“ in der Gemarkung Wulsdorf der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. S 77 - 791-a-49) wird für einen Teilbereich aufgehoben. Die Grenze des Aufhebungsbereiches verläuft im Norden im Abstand von ca. 95 m südlich der Kreuzung Rohr/Weserstraße im rechten Winkel östlich der Weserstraße bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 12/4, Flur 50, knickt im Osten im rechten Winkel entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 12/4 nach Süden über ca. 250 m Länge bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 45/3, Flur 50, verläuft auf dieser Grenze ca. 250 m nach Westen bis zur Weserstraße. Im Westen wird die Grenze des Aufhebungsbereiches durch die westliche Grenze der Flurstücke 45/3 sowie 8, beide Flur 50, gebildet.
(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzen Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte (Maßstab 1: 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Innenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(4) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Magistrat der Stadt Bremerhaven - untere Naturschutzbehörde - aufbewahrt und kann dort während der üblichen Sprechzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.