Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die örtliche Zuständigkeit in Registersachen und das zentrale Vollstreckungsgericht vom 1. Oktober 2012

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit in Registersachen und das zentrale Vollstreckungsgericht

Veröffentlichungsdatum:26.10.2012 Inkrafttreten01.01.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 04.01.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 429
Gliederungsnummer:315-g-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ZVollstrGBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-g-1
juris-Abkürzung:ZVollstrGBestV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:315-g-1
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit in Registersachen
und das zentrale Vollstreckungsgericht
Vom 1. Oktober 2012*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 04.01.2019

V aufgeh. durch § 7 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2019 S. 1)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über örtliche Zuständigkeiten im Bereich des Senators für Justiz und Verfassung vom 1. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 429)
Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Führung der Register

(1) Dem Amtsgericht Bremen werden für die Amtsgerichtsbezirke Bremen-Blumenthal und Bremerhaven zugewiesen:

1.

die Partnerschaftsregistersachen,

2.

die Vereinsregistersachen,

3.

die Güterrechtsregistersachen und

4.

die Führung der Schiffsregister (Seeschiffsregister, Binnenschiffsregister und Schiffsbauregister).

(2) Die Angelegenheiten nach Absatz 1, die Handels- und die Genossenschaftsregistersachen sowie die unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 1 und 3 bis 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehen am 1. Januar 2013 in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Amtsgericht Bremen über.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Zentrales Vollstreckungsgericht

Das Amtsgericht Bremerhaven nimmt die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts wahr.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.