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Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen (Zuerkennungsverordnung)

Zuerkennungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:24.11.1997 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 563, 633
Gliederungsnummer:223-a-12

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juris-Abkürzung: ZuerkV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-12
juris-Abkürzung:ZuerkV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-12
Verordnung über die Zuerkennung von
Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen
(Zuerkennungsverordnung)
Vom 31. Oktober 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2012
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund § 38 Abs. 5 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

Die Zuerkennung von weiteren Abschlüssen, die originär in bestimmten Schularten erworben werden, erfolgt mit der Erteilung des jeweiligen Zeugnisses der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach den Bestimmungen der Anlage.

§ 2
Verfahren

(1) Ein Schüler oder eine Schülerin erhält beim Verlassen des Bildungsganges einen Zuerkennungsvermerk in das letzte Zeugnis, das nach den Bestimmungen der Anlage einen zusätzlichen Abschluss einschließt. Besitzt er oder sie bereits diesen oder einen höherwertigen Abschluss oder in einem anderen Zeugnis einen entsprechenden Zuerkennungsvermerk wird auf Antrag des Schülers oder der Schülerin ein Zuerkennungsvermerk in das Zeugnis eingetragen.

(2) Hat ein Schüler oder eine Schülerin wegen Vorrückens in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder wegen Überführens in eine andere Schulart kein Zeugnis erhalten, das nach den Bestimmungen der Anlage einen zusätzlichen Abschluß einschließt, erhält unter den Voraussetzungen von Absatz 1 das nächste zum Schuljahresende erteilte Zeugnis den Zuerkennungsvermerk, sofern es nicht ohne Zuerkennungsvermerk den entsprechenden Abschluß unmittelbar umfaßt.

(3) Die Zuerkennung der Fachhochschulreife wird auf einem in der Stadtgemeinde Bremen erworbenen Zeugnis vom Praktikantenamt der Fachoberschulen der Stadtgemeinde Bremen, auf einem in der Stadtgemeinde Bremerhaven erworbenen Zeugnis vom Praktikantenamt der Fachoberschulen der Stadtgemeinde Bremerhaven vorgenommen.

(4) Über die nachträgliche Zuerkennung eines Abschlusses für ein Zeugnis entscheidet die Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat, sofern das Zeugnis laut Datum der Beschlußfassung nicht älter als drei Jahre ist; bei älteren Zeugnissen entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Sind zusätzliche oder besondere Bedingungen Voraussetzung für eine Zuerkennung, müssen sie vor der Zeugniserteilung erfüllt sein. Die Entscheidung soll sich im übrigen daran orientieren, ob das Zeugnis einen Bildungsstand aufweist, der dem entspricht, den ein zur gleichen Zeit erworbenes Zeugnis der anderen Schulart ausweist.

(5) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann in begründeten Einzelfällen Zuerkennungen vornehmen, auch wenn die Voraussetzungen der Bestimmungen der Anlage nicht erfüllt sind.

§ 3
Ersatz des Faches Englisch als Fremdsprache

(1) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die in dem nach den Bestimmungen der Anlage geforderten Zeugnis anstelle des Faches Englisch die Note in der Herkunftssprache erhalten haben, können den geforderten Nachweis im Fach Englisch durch den entsprechenden Nachweis in der Herkunftssprache erbringen.

(2) Für Schüler und Schülerinnen, die in einer anderen Fremdsprache als Englisch als erste Fremdsprache unterrichtet worden sind, gilt Absatz 1 hinsichtlich dieser Fremdsprache entsprechend.

§ 4
Zeugnisse öffentlicher Schulen außerhalb des Landes Bremen

(1) Sofern in Zeugnissen öffentlicher Schulen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland Berechtigungen ausgewiesen sind, gelten diese in Bremen unmittelbar. Sie gelten nicht, wenn der Inhalt der Zeugnisse erheblich von den Anforderungen abweicht, die in Bremen an diejenigen Zeugnisse gestellt werden, die dieselben Berechtigungen verleihen.

(2) Über die Zuerkennung von Berechtigungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener Zeugnisse entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit im Einzelfall.

§ 5
Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 1997 in Kraft.

(2) Die Zuerkennungsverordnung vom 27. August 1990 (Brem.GBI. S. 266 - 223-a-12), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 4. Juli 1996 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, tritt außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.

Bremen, den 31. Oktober 1997

Der Senator für Bildung,
Wissenschaft, Kunst und Sport

Anlage

(zu § 1)

1. Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen allgemeinbildender Schulen

 

Bildungsgang

Zeugnis

Zusätzliche /besondere Bedingungen

schließt ein

1.1
Förderzentren für Lernen, Sprache und Verhalten

1.1.1
Abschlusszeugnis nach der Jahrgangsstufe 10

1.1.1.1
Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 2,4

Einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss)

1.2
Leerziffer

 

 

 

1.3
Sekundarschule mit dem Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses

1.3.1
Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9

1.3.1.1
mit Versetzungsvermerk oder

Einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss)

1.3.1.2
ohne Versetzungsvermerk und erfolgreicher Leistungsüberprüfung

 

1.3.2
Abgangszeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10

1.3.2.1
mit Leistungen, die unter Anwendung des § 10a der Versetzungsordnung für eine Versetzung ausreichen würden

Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten Hauptschulabschluss)

1.4
Gesamtschule

1.4.1
Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9

1.4.1.1
mit Leistungen, die besser sind als das Leistungsbild, das nach § 10a der Versetzungsordnung Voraussetzung für eine Nichtversetzung ist oder

Einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss)

1.4.1.2
mit Leistungen, die dem Leistungsbild nach § 10a der Versetzungsordnung für eine Nichtversetzung entsprechen und erfolgreicher Leistungsüberprüfung

 

1.5
Gymnasium

1.5.1
Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9

1.5.1.1
mit Versetzungsvermerk oder

Einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss)

1.5.1.2
ohne Versetzungsvermerk und erfolgreicher Leistungsüberprüfung

 

1.5.2
Zeugnis am Ende der Eingangsphase der Gymnasialen Oberstufe

1.5.2.1
ohne Versetzungsvermerk

Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten Hauptschulabschluss)

1.5.2.2
mit Versetzungsvermerk oder

Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss)

1.5.2.3
ohne Versetzungsvermerk und erfolgreicher Leistungsüberprüfung

 

1.5.3
Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase für Schüler und Schülerinnen, die bis Schuljahr 1989/1990 die Jahrgangsstufe 12 besucht haben und im Schuljahr 1990/1991 nicht zurückgegangen sind

In Verbindung mit

1.5.3.1
einem in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführten einjährigen ununterbrochenen, vom Praktikantenamt vor dem Beginn anerkannten Praktikum in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule)

1.5.3.2
einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

1.5.3.3
dem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

1.5.3.4
dem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder

1.5.3.5
dem Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung

 

1.5.4
Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase für Schüler und Schülerinnen, die ab Schuljahr 1990/ 1991 in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden oder im Schuljahr 1990/ 1991 die Jahrgangsstufe 12 wiederholt haben

Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden.

- Es müssen in beiden Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht worden sein.

- Außerdem müssen elf Grundkurse belegt und in ihnen mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein.

- In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer.

- Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft sein.

- In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet.

- Weiterhin muss eine der Bedingungen der Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein.

Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule)

1.6
Kolleg

1.6.1
Zeugnis am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase

wenn die Bedingungen, die an die Versetzung in die Hauptphase gestellt sind, erfüllt werden

Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss)

1.6.2
Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase für Studierende, die bis zum Schuljahr 1989/90 in die Hauptphase aufgenommen wurden und im Schuljahr 1990/1991 nicht zurückgegangen sind

wie 1.5.3

Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule)

1.6.3
Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase für Studierende, die ab Schuljahr 1990/ 1991 in die Qualifikationsphase versetzt wurden oder im Schuljahr 1990/ 1991 das erste Jahr der Qualifikationsphasephase wiederholt haben

Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden.

- Es müssen in beiden Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht worden sein.

- Außerdem müssen zehn Grundkurse belegt und in ihnen mindestens 55 Punkte bei einfacher Wertung von neun Grundkursen und bei doppelter Wertung eines Grundkurses erreicht worden sein.

- In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer.

- Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft sein.

- In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der zehn anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet.

- Weiterhin muss eine der Bedingungen der Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein.

Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule)

1.7
Abendgymnasium

1.7.1
Zeugnis am Ende des zweiten Halbjahres der Einführungsphase

mit Versetzungsvermerk

Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss)

1.7.2
Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Hauptphase für Studierende, die bis zum Schuljahr 1989/ 1990 in die Hauptphase aufgenommen wurden und im Schuljahr 1990/ 1991 nicht zurückgegangen sind

Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden.

- Es müssen in beiden Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und mindestens 60 Punkte der dreifachen Wertung erreicht worden sein.

- Außerdem müssen fünf Grundkurse belegt und in ihnen mindestens 50 Punkte der doppelten Wertung erreicht worden sein.

- In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer.

- Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft oder in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes sein.

- In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in vier der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet.

- Weiterhin muss eine der Bedingungen der Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein.

Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule)

1.7.3
Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase für Studierende, die ab Schuljahr 1990/ 1991 in die Qualifikationsphase versetzt wurden oder im Schuljahr 1990/ 1991 das erste Jahr der Qualifikationsphase wiederholt haben

Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Hauptphase genommen werden.

- Es müssen in beiden Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und davon in drei Kursen mindestens 45 Punkte der dreifachen Wertung erreicht worden sein. Unter den drei Kursen müssen sich die Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden.

- Außerdem müssen fünf Grundkurse belegt und in ihnen mindestens 50 Punkte der doppelten Wertung erreicht worden sein.

- In jedem Fach können höchstens zwei Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer.

- Unter den zu belegenden Leistungskursen und den anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft oder in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes sein.

- Haben Studierende zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des Aufgabenfeldes II als Leistungsfächer gewählt, so braucht nur ein Kurs in Deutsch angerechnet zu werden. Haben Studierende zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so braucht nur ein Kurs in Mathematik angerechnet zu werden.

- In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet.

- Weiterhin muss eine der Bedingungen der Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein.

Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule)

 

 

2. Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen beruflicher Schulen

 

Bildungsgang

Zeugnis

Zusätzliche /besondere Bedingungen

schließt ein

2.1
Berufseingangsstufe/Berufsfachschule

2.1.1
Abschlusszeugnis

2.1.1.1

Einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss)

2.1.1.2
Erfüllung der Bedingungen des § 9 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Berufsgrundbildungsjahr und

Nachweis über die Teilnehme an 5 Jahren Englischunterricht

Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten Hauptschulabschluss)

2.1.1.3
Erfüllung der Bedingungen des § 9 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Berufsgrundbildungsjahr

Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres

2.2
Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge

2.2.1
Abschlusszeugnis

2.2.1.1
Teilnahme an dem nach Stundentafel für den Hauptschulabschluss erforderlichen Unterricht

Einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss)

2.2.1.2
Teilnahme an dem nach Stundentafel für den erweiterten Hauptschulabschluss erforderlichen Unterricht und

Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht

Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten Hauptschulabschluss)

2.3
Berufsschule

2.3.1
Zeugnis am Ende des Berufsgrundbildungsjahres

2.3.2
Abschlusszeugnis

2.3.1.1
Anrechnungsvermerk nach § 9 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Berufsgrundbildungsjahr

Einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss)

2.3.1.2
Anrechnungsvermerk nach § 9 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Berufsgrundbildungsjahr und

Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht

Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten Hauptschulabschluss)

2.3.2.1
Ausbildungsvertrag in einem mindestens zweijährigen anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder

Ausbildungsvertrag in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42b Handwerksordnung

Einfache Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss)

2.3.2.2
Ausbildungsvertrag in einem mindestens zweijährigen anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder

Ausbildungsvertrag in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42b Handwerksordnung und

Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht Abschlusszeugnis

Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten Hauptschulabschluss)

2.3.2.3
Notendurchschnitt mindestens 3,0 und

Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf und

Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht, der mindestens mit der Note 4,0 abgeschlossen wurde

Mittleren Schulabschluss
(Realschulabschluss)

2.4
Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss

2.4.1
Abschlusszeugnis

2.4.1.1
Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht

Erweiterte Berufsbildungsreife
(Erweiterten Hauptschulabschluss)

2.4.1.2
Notendurchschnitt in den schulischen Leistungen mindestens 3,0 und

Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht, der mindestens mit der Note 4,0 abgeschlossen wurde

Mittleren Schulabschluss
(Realschulabschluss)

2.4.2
Abgangszeugnis am Ende des Bildungsganges

Leistungen müssen denen entsprechen, die bei einer schulischen Abschlussprüfung zum Bestehen der Prüfung geführt hätten und Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht

Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten Hauptschulabschluss)

2.5

a) Berufsfachschule für Technik

b) Berufsfachschule für Wirtschaft

c) Berufsfachschule für Hauswirtschaftliche Dienstleistungen

d) Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe

2.6

a) Handelsschule

b) Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Soziales

c) Berufsfachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe

d) Berufsfachschule für Gesundheit

2.5.1
Abschlusszeugnis

 

Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten Hauptschulabschluss)

2.6.1
Abschlusszeugnis

 

Mittleren Schulabschluss
(Realschulabschluss)

2.7
Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen

Zeugnis über die staatliche Prüfung zur Kinderpflegerin/ zum Kinderpfleger

 

Mittleren Schulabschluss
(Realschulabschluss)

2.8
Zweijährige Höhere Handelsschule

Abschlusszeugnis

2.8.1.1
In einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes in bezug auf den besuchten Bildungsgang einschlägiges, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule)

2.8.1.2
mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

 

2.8.1.3
Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

 

2.8.1.4
Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder

 

2.8.1.5
Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung

 

2.9
Berufsaufbauschule

Abschlusszeugnis (Fachschulreife)

 

Mittleren Schulabschluss
(Realschulabschluss)

2.10
Berufliches Gymnasium

Zeugnis nach mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

2.10.1
Die Bedingungen der Nr. 1.5.4 müssen erfüllt sein.

Fachhochschulreife (Abschlusszeugnis der Fachoberschule)


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