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Aufgrund des § 26 Satz 3 und 4 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223 - 223-a-5) wird verordnet:
(1) Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
das Abschlußzeugnis eines ausbildungsvorbereitenden Bildungsganges mit Teilzeitunterricht im Reichsbund Berufsbildungswerk Bremen und
das Abgangszeugnis einer öffentlichen Schule oder einer privaten Ersatzschule nach erfolgreichem Besuch der 8. Jahrgangsstufe oder das Abschlußzeugnis der Sonderschule für Lernbehinderte
erhalten die Zuerkennung eines mit dem Hauptschulabschluß vergleichbaren Bildungsstandes. Der Unterricht nach Nummer 1 muß nach Umfang und Inhalt dem Unterricht entsprechen, der in öffentlichen beruflichen Schulen nach der Stundentafel für ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Teilzeitunterricht zur Erlangung des Hauptschulabschlusses erteilt wird.
(2) Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
den Abschluß eines Ausbildungsvertrages in einem nach den §§ 25 oder 48 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 25 oder 42 b Handwerksordnung mindestens zweijährigen anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf und
das Abschlußzeugnis der Berufsschule im Reichsbund Berufsbildungswerk Bremen und
das Abgangszeugnis einer öffentlichen Schule oder einer privaten Ersatzschule nach erfolgreichem Besuch der 8. Jahrgangsstufe oder das Abschlußzeugnis der Sonderschule für Lernbehinderte
erhalten die Zuerkennung eines mit dem Hauptschulabschluß vergleichbaren Bildungsstandes.
(3) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllen, erhalten auf Antrag eine vom Senator für Bildung und Wissenschaft ausgestellte Bescheinigung (Anlage 1).
(1) Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
den Abschluß eines Ausbildungsvertrages in einem nach den §§ 25 oder 48 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 25 oder 42 b Handwerksordnung mindestens zweijährigen anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf und
das Abschlußzeugnis der Berufsschule im Reichsbund Berufsbildungswerk Bremen und
die Teilnahme am Englischunterricht dieser Berufsschule und
den Hauptschulabschluß
erhalten die Zuerkennung eines mit dem erweiterten Hauptschulabschluß vergleichbaren Bildungsstandes.
(2) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf Antrag eine vom Senator für Bildung und Wissenschaft ausgestellte Bescheinigung (Anlage 2).
(1) Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
den Abschluß einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach den §§ 25 oder 48 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 25 oder 42 b Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf und
das Abschlußzeugnis der Berufsschule im Reichsbund Berufsbildungswerk Bremen mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und
den erweiterten Hauptschulabschluß
erhalten die Zuerkennung eines mit dem Realschulabschluß vergleichbaren Bildungsstandes.
(2) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf Antrag eine vom Senator für Bildung und Wissenschaft ausgestellte Bescheinigung (Anlage 3).
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung eines mit dem Abschluß einer öffentlichen Hauptschule vergleichbaren Bildungsstandes vom 31. August 1989 (Brem.GBl. S. 349 - 223-a-14) außer Kraft.
Bremen, den 25. Februar 1994
Der Senator für Bildung und Wissenschaft