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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Wintersemester 2010/2011 (Zulassungszahlenverordnung 2010/2011)

Zulassungszahlenverordnung 2010/2011

Veröffentlichungsdatum:14.07.2010 Inkrafttreten15.07.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.07.2010 bis 28.02.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 419
Gliederungsnummer:221-h-5

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juris-Abkürzung: ZulZ2010/2011V BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-h-5
juris-Abkürzung:ZulZ2010/2011V BR 2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-h-5
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen
für Studienbewerber an den Hochschulen
der Freien Hansestadt Bremen für das Wintersemester 2010/2011
(Zulassungszahlenverordnung 2010/2011)
Vom 7. Juli 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.07.2010 bis 28.02.2011

Aufgrund der Artikel 2 bis 4 und Artikel 6 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 145 - 221-h-2), die durch Gesetz vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden sind, wird verordnet:

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen zu den Zulassungszahlen für Studienbewerber

(1) Die Zahl der an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen im Wintersemester 2010/2011 aufzunehmenden Studienbewerber (Zulassungszahl) richtet sich nach der Zahl der Studienplätze in den Studiengängen.

(2) In den Studiengängen, in denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, werden Studienbewerber bis zur festgesetzten Zulassungszahl (Höchstzahl) zugelassen; darüber hinaus ist die Zulassung zu versagen (Zulassungsbeschränkung).

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§ 2
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) An den nachstehend genannten Hochschulen wird in den jeweils aufgeführten Studiengängen die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2010/2011 nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung wie folgt festgesetzt:

1.

An der Universität Bremen

a)

in den Studiengängen mit Diplomabschluss oder juristischem Staatsexamen sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt)

 

Diplom/Jur. Staatsexamen

2. Fach Pflegewissenschaft

 

Psychologie

0

0

 

Rechtswissenschaft

248

 

 

Betriebswirtschaftslehre1)

0

 

 

Wirtschaftswissenschaft1)

0

 

 

Biologie1)

0

 

 

Geowissenschaften1)

0

 

Religionswissenschaft1)

0

 

Erziehungswissenschaft/Weiterbildung1)

0

 

Erziehungswissenschaft/Behindertenpädagogik1)

0

 

Erziehungswissenschaft/Schulpädagogik 1)

0

 

Pflegewissenschaft1)

0

 

Berufspädagogik GTW1)

0

 

Produktionstechnik1)

0

 

Wirtschaftsingenieurwesen1)

0

 

Physik1)

0

 

Chemie1)

0

 

Mathematik1)

0

 

Technomathematik1)

0

 

Informatik1)

0

 

Elektrotechnik1)

0

 

b)

in den Studiengängen „Lehramt an öffentlichen Schulen“ sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang „Pflegewissenschaft“ (Lehramt)

 

Lehramt an öffentlichen Schulen

2. Fach Pflegewissenschaft

Sonderpädagogische Fachrichtung1)

0

0

Biologie1)

0

0

Geographie1)

0

 

Deutsch1)

0

0

Sport1)

0

0

Kunstwissenschaft1)

0

0

Pflegewissenschaft

 

 

a)

(Bewerber mit beruflicher Qualifikation und fachgebundener Hochschulreife)1)

0

b)

(Bewerber mit Allgemeiner Hochschulreife plus Berufstätigkeit)1)

0

Berufspädagogik Elektrotechnik1)

0

 

Berufspädagogik Metalltechnik1)

0

 

Physik1)

0

 

Chemie1)

0

 

Mathematik1)

0

 

Geschichte1)

0

 

Politikwissenschaft1)

0

 

Musikwissenschaft1)

0

 

Religionswissenschaft1)

0

 

Englisch1)

0

 

Französisch, Spanisch1)

0

 

Arbeitslehre1)

0

 

c)

in den Magisterstudiengängen zur Belegung des 1. oder 2. Hauptfachs oder eines Nebenfachs

 

 

Hauptfach

Nebenfach

Germanistik 1)

 

0

0

Kulturwissenschaft 1)

 

0

0

Kunstwissenschaft 1)

 

0

0

Geschichte 1)

 

0

 

 

 

Hauptfach

Nebenfach

Musikwissenschaft 1)

 

 

0

Philosophie 1)

 

0

0

Religionswissenschaft 1)

 

0

0

Anglistik/Amerikanistik 1)

 

0

0

Romanistik 1)

 

0

0

Linguistik 1)

 

0

0

Arbeitswissenschaft 1)

 

 

0

Gesundheitswissenschaft 1)

 

0

 

Soziologie 1)

 

0

0

Erziehungswissenschaft 1)

 

 

0

d)

in den Bachelorstudiengängen

 

Vollfach

Hauptfach

Nebenfach

Digitale Medien

40

 

 

Betriebswirtschaftslehre

225

 

 

Wirtschaftswissenschaften

73

 

12

Wirtschaftsingenieurwesen

148

 

 

Politikwissenschaften

111

26

11

Comparative and European Law

18

 

 

Rechtswissenschaften

 

 

13

Gender Studies

 

 

6

Biologie

88

30

7

Kulturwissenschaft

 

77

12

Kunstwissenschaft

 

34

10

Germanistik/Deutsch

 

70

7

Germanistik/Deutsch (FBW)

 

 

16

Sport

 

0

 

Psychologie

150

 

 

Public Health/Gesundheitswissenschaften

82

26

6

Die Anzahl der aufzunehmenden Bewerber ist beim Hauptfach (HF) 1,33 mal, beim Nebenfach (NF) viermal so hoch wie die oben genannte Zulassungszahl. Werden die genannten Studienplätze nicht ausgeschöpft, können sie entsprechend dieser Gewichtung innerhalb einer Lehreinheit ausgetauscht werden.

Abkürzungen: VF= Vollfach, HF= Hauptfach, NF= Nebenfach

e)

in den Masterstudiengängen

Biologie (Gy B)

 

4

International Studies in Aquatic and Tropical Ecology

 

20

Marine Biology

 

20

Marine Microbiology

 

20

Elementarmathematik (Gru / Sek)

 

22

Politikwissenschaft

 

33

Politikwissenschaft (Gy B)

 

3

Betriebswirtschaftslehre

 

31

Global Governance and Social Theory

 

10

Modern Global History

 

10

Comparative and European Law

 

10

Sozialpolitik

 

31

Medienkultur

 

24

Kunstwissenschaften / Kunstpädagogik (Gy B)

 

8

Kunst- und Kulturvermittlung

 

20

Transkulturelle Studien

 

23

Germanistik/Deutsch

 

23

Germanistik/Deutsch (Gy B / Sek / Gru)

 

34

Public Health/Pflegewissenschaften

 

41

Wirtschaftspsychologie

 

38

Klinische Psychologie

 

69

Erziehungswissenschaften

 

60

Die Anzahl der aufzunehmenden Bewerber ist bei Studiengängen mit dem Abschluss Master of Education dreimal so hoch wie die oben genannte Zulassungszahl. Werden die genannten Studienplätze nicht ausgeschöpft, können sie entsprechend dieser Gewichtung innerhalb einer Lehreinheit ausgetauscht werden.

Abkürzungen: Gru = Master of Education für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule; Sek = Master of Education für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Sekundarschule; Gy A = Master of Education für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, wenn dieses Fach A gemäß § 2 Abs. 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung ist; Gy B = Master of Education für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, wenn dieses Fach B gemäß § 2 Abs. 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung ist.

f)

in Fächern, die nur im Rahmen der Fachbezogenen Bildungswissenschaften studiert werden können

Elementarmathematik

 

21

Sachbildung

 

17

Die Anzahl der aufzunehmenden Bewerber ist viermal so hoch wie die oben genannte Zulassungszahl.

2.

An der Hochschule für Künste in den Studiengängen

a)

in den Diplomstudiengängen:

Freie Kunst

 

20

Integriertes Design Diplom2)

 

0

Künstlerische Ausbildung (grundständig)

Instrumentales Hauptfach

 

0

Gesang

 

0

Alte Musik, instrumentales Hauptfach

 

0

Alte Musik, Gesang

 

0

Komposition

 

0

Künstlerische Ausbildung - Zusatzstudium:

Instrumentales Hauptfach

 

10

Gesang

 

1

Alte Musik, instrumentales Hauptfach

 

6

Alte Musik, Gesang

 

2

Komposition

 

1

Musikerziehung (grundständig)

Instrumentales Hauptfach

 

0

Gesang

 

0

Jazz

 

0

Elementare Musikpädagogik

 

0

Musikerziehung - Zusatzstudium

Instrumentales Hauptfach, Gesang

 

1

Jazz

 

1

Elementare Musikpädagogik

 

1

Musiktheorie, Hörerziehung

 

2

Kirchenmusik B

Evangelische Kirchenmusik

 

0

Katholische Kirchenmusik

 

0

Kirchenmusik A -Ausbildung

Evangelische und katholische

 

 

Kirchenmusik

 

4

b)

im Bachelor of Music - Künstlerische Ausbildung

Orchesterinstrumente

 

11

Instrumental

 

4

Gesang

 

3

Alte Musik Instrumental

 

9

Alte Musik Gesang

 

1

Jazz

 

3

Komposition

 

1

c)

im Bachelor of Music - Künstlerisch-Pädagogische Ausbildung:

Orchesterinstrumente

 

8

Instrumental

 

4

Gesang

 

1

Jazz

 

2

Elementare Musikpädagogik

 

2

Musiktheorie

 

1

d)

im Bachelor of Music - Kirchenmusik:

 

Kirchenmusik evangelisch und katholisch

 

3

e)

im Bachelor Integriertes Design

 

59

f)

im Bachelor Digitale Medien

 

10

g)

im Master Digitale Medien

 

10

h)

im Master of Music Orchesterakademie

 

5

3.

An der Hochschule Bremen

a)

in den Studiengängen mit Diplomabschluss

IS Steuer- und Wirtschaftsrecht

 

0

 

davon mit dem Studienschwerpunkt

 

 

 

-

Steuerrecht

 

0

-

Wirtschaftsrecht

 

0

b)

in den Bachelorstudiengängen

Bauingenieurwesen

 

74

 

IS Fachjournalistik (ISFJ)

 

46

 

IS Umwelttechnik (ISU)

 

28

 

IS Politikmanagement (ISPM)

 

41

 

Energietechnik

 

41

 

davon in der Studienrichtung

 

 

 

-

Thermische Energietechnik

 

20

-

Elektrische Energietechnik

 

21

Informationstechnische Systeme3)

 

0

 

IS Mikro- und Opto-Systemtechnik3)

 

0

 

IS Imaging Physics3)

 

0

 

IS Medieninformatik

 

53

 

IS Digitale Medien

 

20

 

Mechanical Engineering

 

72

 

Global Industrial Management3)

 

0

 

IS Shipping and Chartering

 

31

 

ES Wirtschaft und Verwaltung (ESWV)

 

57

 

IS Global Management (ISGM),

 

43

 

davon in den Sprach-/Länderschwerpunkten

 

 

 

-

Spanisch

 

22

-

Portugiesisch

 

7

-

Indonesisch

 

7

-

Englisch

 

7

IS Tourismusmanagement (ISTM)

 

58

 

IS Volkswirtschaft (ISVW)

 

51

 

IS Wirtschaftsingenieurwesen (ISWI)

 

46

 

Schiffbau und Meerestechnik

 

16

 

IS Schiffbau und Meerestechnik (IDINO)

 

10

 

IS Technische und Angewandte Biologie (ISTAB)

 

24

 

IS Bionik

 

26

 

Soziale Arbeit

 

128

 

IS Angewandte Freizeitwissenschaft (ISAF)

 

40

 

Betriebswirtschaft (BW)

 

79

 

European Finance and Accounting/ES Finanz- und Rechnungswesen (EFA)

 

38

 

Betriebswirtschaft/ Internationales Management (BIM)

 

42

 

Management im Handel (MiH)

 

34

 

Angewandte Wirtschaftssprachen

 

 

 

und Internationale Unternehmensführung (AWS),

 

96

 

davon in der Studienrichtung

 

 

 

-

Chinesisch

 

48

-

Japanisch

 

25

-

Arabisch

 

23

c)

in den Masterstudiengängen

Angewandte und technische Informatik3)

 

0

IS Digitale Medien

 

12

International Studies in Economics and

 

 

Business Administration (ISEB)

 

28

IS Technische und angewandte Biologie

 

7

Bionik/Lokomotion in Fluiden

 

20

Business Management

 

19

International Studies of Leisure and Tourism

 

28

(IS - Internationaler Studiengang, ES - Europäischer Studiengang)

4.

An der Hochschule Bremerhaven

a)

in den Studiengängen mit Diplomabschluss

Betriebswirtschaftslehre 4)

 

0

Transportwesen/Logistik 4)

 

0

Informatik/Wirtschaftsinformatik 4)

 

0

Lebensmitteltechnologie 4)

 

0

Lebensmittelwirtschaft 4)

 

0

Versorgungs- und Anlagenbetriebstechnik 4)

 

0

Schiffsbetriebstechnik 4)

 

0

Produktionstechnologie 4)

 

0

Medizintechnik4)

 

0

b)

in den Bachelorstudiengängen

Betriebswirtschaftslehre

 

56

Cruise Industry Management

 

20

International Cruise Industry Management

 

20

Transportwesen / Logistik

 

108

Digitale Medien

 

15

Maritime Technologien

 

80

c)

in den Masterstudiengängen

Digitale Medien

 

15

Bioanalytik 4)

 

0

(2) In den an den Hochschulen geführten Studiengängen, die in Absatz 1 nicht genannt werden, bestehen keine Zulassungsbeschränkungen.

(3) Studienbewerber nach Absatz 1 werden nur zum Wintersemester aufgenommen.

(4) Soweit nach Abschluss des Vergabeverfahrens Studienplätze für Studienanfänger frei geblieben sind, kann zur Besetzung freier Studienplätze an den Hochschulen ein Ausgleich zwischen verschiedenen Studiengängen innerhalb einer Lehreinheit vorgenommen werden.

Fußnoten

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

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Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

1)

Auslaufende Studiengänge

2)

Auslaufende Studienrichtung

3)

Auslaufende Studiengänge

3)

Auslaufende Studiengänge

3)

Auslaufende Studiengänge

3)

Auslaufende Studiengänge

3)

Auslaufende Studiengänge

4)

Auslaufende Studiengänge

4)

Auslaufende Studiengänge

4)

Auslaufende Studiengänge

4)

Auslaufende Studiengänge

4)

Auslaufende Studiengänge

4)

Auslaufende Studiengänge

4)

Auslaufende Studiengänge

4)

Auslaufende Studiengänge

4)

Auslaufende Studiengänge

4)

Auslaufende Studiengänge

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§ 3
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

Studienbewerber für höhere Fachsemester werden nur zugelassen, soweit Studienplätze frei sind. Die Anzahl der freien Studienplätze wird zum Wintersemester 2010/2011 bis zum 15. Juni 2010 und zum Sommersemester 2011 bis zum 15. Dezember 2010 von den Hochschulen ermittelt, indem der Ausbildungskapazität die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des Semesters gegenüber gestellt wird. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester.

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§ 4
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 außer Kraft.

Bremen, den 7. Juli 2010

Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft

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