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Gesetz über Gebühren für die Ausführung von zusätzlichen Schornsteinfegerarbeiten im Lande Bremen und Ermächtigung zur Einteilung von Kehrbezirken

Veröffentlichungsdatum:29.12.2009 Inkrafttreten01.01.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 560
Gliederungsnummer:2132-f-5

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juris-Abkürzung: ZusSchfArbG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-f-5
juris-Abkürzung:ZusSchfArbG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2132-f-5
Gesetz über Gebühren für die Ausführung von zusätzlichen
Schornsteinfegerarbeiten im Lande Bremen und Ermächtigung
zur Einteilung von Kehrbezirken
Vom 22. Dezember 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2012

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für Arbeiten, die durch Landesrecht festgelegt sind, Gebühren. Die Gebühren bemessen sich nach den Arbeitswerten, die für die einzelnen Arbeiten ausgewiesen sind. Die Gebühr für einen Arbeitswert beträgt 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Senator für Inneres und Sport kann durch Rechtsverordnung von der Anzahl der in Anlage 3 Nummer 1.2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) festgelegten Arbeitswerte abweichende Regelungen treffen.

(3) Der Senator für Inneres und Sport kann unter Berücksichtigung der Brandsicherheit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 Kehrbezirke einteilen, sofern dies im Interesse der Gleichwertigkeit geboten ist oder soweit es zur Herstellung eines räumlich zusammenhängenden Bereichs erforderlich ist.

(4) Der Senator für Inneres und Sport kann abweichend von § 5 Absatz 2 des Schornsteinfegergesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 unter Berücksichtigung der Brandsicherheit Kehrbezirke auflösen und das Arbeitsvolumen anderen Kehrbezirken zuweisen, soweit dies zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks notwendig ist.

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§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 2009

Der Senat

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