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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

Veröffentlichungsdatum:10.03.1971 Inkrafttreten10.03.1971
Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 12
Gliederungsnummer:2012-c-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. Februar 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 12)"

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juris-Abkürzung: ZwVerbNDStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2012-c-1
juris-Abkürzung:ZwVerbNDStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:23.02.1971
Gültig ab:10.03.1971
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1971, 12
Gliederungs-Nr:2012-c-1
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen
und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände,
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften
und Wasser- und Bodenverbände
Vom 23. Februar 1971
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 2

(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Bremischen Gesetzblatt bekanntzugeben.

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Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 23. Februar 1971

Der Senat

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