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Verordnung über die nach dem Gesundheitsdienstgesetz zuständige Behörde

Veröffentlichungsdatum:13.10.1995 Inkrafttreten14.10.1995
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 381
Gliederungsnummer:2120-f-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die nach dem Gesundheitsdienstgesetz zuständige Behörde vom 26. September 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 381)"

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juris-Abkürzung: ÖGesDGzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2120-f-2
juris-Abkürzung:ÖGesDGzustBehV BR
Ausfertigungsdatum:26.09.1995
Gültig ab:14.10.1995
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1995, 381
Gliederungs-Nr:2120-f-2
Verordnung über die nach
dem Gesundheitsdienstgesetz zuständige Behörde
Vom 26. September 1995
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 79 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. März 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. September 1995

Der Senat

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