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Verordnung über die Weiterbildung von Ärzten in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“

Veröffentlichungsdatum:03.12.1998 Inkrafttreten04.12.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.12.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 335
Gliederungsnummer:2122-a-2

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juris-Abkürzung: ÖGesWÄWeitBiV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2122-a-2
juris-Abkürzung:ÖGesWÄWeitBiV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2122-a-2
Verordnung über die Weiterbildung von Ärzten in dem Gebiet
„Öffentliches Gesundheitswesen“
Vom 10. November 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.12.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 43 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1996 (Brem.GBl. S. 53 - 2122-a-1) wird verordnet:

§ 1
Übertragung der Regelung
auf die Ärztekammer Bremen

Die Regelung der Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird nach § 43 Abs. 4 Satz 3 des Heilberufsgesetzes unter Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auf die Ärztekammer Bremen übertragen. In der Regelung nach Satz 1 sind insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Inhalt und Durchführung der Prüfung, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung sowie die Bestimmung der ermächtigten Ärzte zu bestimmen.

§ 2
Ableistung eines Kurses an der Akademie
für öffentliches Gesundheitswesen

(1) Während der fünfjährigen Weiterbildung zum Arzt für öffentliches Gesundheitswesen ist ein Kurs für öffentliches Gesundheitswesen von sechs Monaten Dauer an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf abzuleisten. Auf diesen Kurs können Fehlzeiten, insbesondere wegen Krankheit, bis zu zwei Wochen angerechnet werden. Die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen bescheinigt die ordnungsgemäße Ableistung des Kurses für öffentliches Gesundheitswesen.

(2) Auf den in Absatz 1 genannten Kurs kann der theoretische Teil eines von der Ärztekammer anerkannten gleichwertigen Kurses bis zu drei Monaten angerechnet werden.

§ 3
Beteiligung der Akademie für öffentliches
Gesundheitswesen an den Prüfungen

Die Ärztekammer bestellt einen ärztlichen Vertreter der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf nach § 37 Abs. 4 Satz 3 des Heilberufsgesetzes zum Mitglied des Prüfungsausschusses für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“. Die Bestellung erfolgt in Abstimmung mit der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen.

§ 4
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung wird von zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten in von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt.

(2) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ kann insbesondere

1.

Gesundheitsämtern,

2.

Landesgesundheitsbehörden,

3.

Bundesgesundheitsbehörden,

4.

Untersuchungsämtern,

5.

gerichtsärztlichen Dienststellen,

6.

personalärztlichen Dienststellen,

7.

sozialversicherungsärztlichen Dienststellen,

8.

gewerbeärztlichen Dienststellen,

9.

versorgungsärztlichen Dienststellen und

10.

arbeitsamtsärztlichen Dienststellen

erteilt werden.

(3) § 36 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes bleibt unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Weiterbildung von Ärzten in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ vom 18. September 1985 (Brem.GBl. S. 177 - 2122-a-2), geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1989 (Brem.GBl. S. 383), außer Kraft.

Bremen, den 10. November 1998

Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz


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