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Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit

Veröffentlichungsdatum:11.10.1994 Inkrafttreten12.10.1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.10.1994 bis 10.06.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 8, alte Abschnitte 2 und 3 geändert, Abschnitt 2 neu eingefügt durch Polizeiverordnung vom 06.10.2009 (Brem.GBl. S. 379)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 279
Gliederungsnummer:2190-a-2

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juris-Abkürzung: ÖSPV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2190-a-2
juris-Abkürzung:ÖSPV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2190-a-2
Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit
Vom 27. September 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.10.1994 bis 10.06.1999

V aufgeh. durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 467)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8, alte Abschnitte 2 und 3 geändert, Abschnitt 2 neu eingefügt durch Polizeiverordnung vom 06.10.2009 (Brem.GBl. S. 379)

Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 123) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:

Abschnitt 1
Tierhaltung

§ 1
Halten gefährlicher Tiere

(1) Das Halten von Tieren, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, ist außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe verboten.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn

1.

durch die Tierhaltung im Einzelfall keine Gefahren für den Halter oder Dritte, insbesondere im Haushalt lebende andere Personen entstehen können und das Tier in einem ausbruchsicheren Käfig untergebracht ist,

2.

die tier- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes und des Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen, der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zum Artenschutz, des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der Bundesartenschutzverordnung eingehalten sind,

3.

der Halter die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den Tieren nachweist,

4.

bei giftigen Tieren Gegenmittel (Seren) in gebrauchsfähigem Zustand stets bereitgehalten werden und der Halter über deren Anwendung unterrichtet ist; soweit Seren im Handel nicht erhältlich sind, sind statt dessen geeignete Medikamente oder Geräte bereitzuhalten, mit denen Erste Hilfe gewährt werden kann.

(3) Ausnahmen nach Absatz 2 sind zeitlich zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Sie können mit weiteren Auflagen und Bedingungen versehen werden. Amtstierarzt und die für den Artenschutz zuständige Behörde sind vor der Erteilung der Erlaubnis zu beteiligen; sie können sich der Hilfe weiterer sachverständiger Personen oder Einrichtungen bedienen.

(4) Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung ist das Halten, Beherbergen und Beaufsichtigen von Tieren für sich selbst oder für Dritte.

(5) Die Kosten der Beteiligung sachverständiger Personen und Einrichtungen hat der Halter zu tragen.

§ 2
Treiben und Weiden von Vieh

(1) Das Treiben von Vieh auf öffentlichen Verkehrsflächen ist rechtzeitig dem zuständigen Polizeirevier anzuzeigen.

(2) Vieh darf nur geweidet werden, wenn durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, daß Personen oder Sachen nicht gefährdet werden, insbesondere öffentliche Verkehrswege und -flächen sowie Eisenbahnanlagen nicht betreten werden können.

(3) Es ist verboten, Bullen, die über ein halbes Jahr alt sind, auf öffentlichen Verkehrsflächen zu treiben oder frei umherlaufen zu lassen.

(4) Wer einen solchen Bullen weiden lassen will, muß die Weide mit Einfriedungen versehen, die den Bullen am Verlassen der Weide hindern.

(5) Über zwei Jahre alte Bullen dürfen nicht geweidet werden. Die Ortspolizeibehörde kann für die Haltung von Zuchtbullen in Mutterkuhherden Ausnahmen zulassen, wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz 4 getroffen worden sind.

Abschnitt 2
Sicherheitsbestimmungen für den Hafenbereich

§ 3
Hafenbereich

(1) Zum Hafenbereich gehören:

a)

der Stadtteil - 12 - Häfen, gemäß Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke vom 23. Februar 1951 (SaBremR 2011-b-2) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Gebiets zwischen der Hans-Böckler-Straße, Oldenburger Bahn, Verbindungsgleis im Bereich "Bindwams" bis zur Grenze des Freihafens, Grenze des Freihafens und der Nordseite der Hansestraße,

b)

die Eisenbahnanlagen der Hafenbahn und der Klöckner-Stahl GmbH zwischen der Grambker Heerstraße und dem Ortsteil Industriehäfen und zwischen der Abzweigung aus der Oldenburger Bahn und dem Ortsteil Neustädter Hafen,

c)

das Gebiet des Hafenbezirks Weserhafen Hemelingen, welches begrenzt ist im Norden von der Grenze des Ortsteils Hemelingen oder dem südlichen Deichfuß des Hemelinger Hafendeichs, im Osten von der Hochwasserschutzwand, der Zufahrt zum Autobahnzubringer Hemelingen und dem Autobahnzubringer Hemelingen ohne die parallel verlaufenden Rampen und die Zufahrt im Bereich Kleine Marschstraße, im Süden von der Südseite des parallel zur Bundesautobahn verlaufenden Teilabschnittes des Weges "Zum Schlut", im Westen vom hafenseitigen Deichfuß des Landesschutzdeichs bis zu einer Linie 206 m parallel zur Südwestseite des Beckens des Fuldahafens, der Linie 206 m parallel zur Südwestseite des Beckens des Fuldahafens (Vorderkante Spundwand) und dem östlichen Weserufer,

d)

das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven und

e)

das Gebiet aller sonstigen in der Bremischen Hafenordnung genannten öffentlichen Häfen, Schiffsliegeplätze, Umschlagstellen und Schiffsanleger.

(2) Ortspolizeibehörde im Hafenbereich ist hinsichtlich der §§ 4 bis 7 das Hafenamt Bremen - Hafenkapitän - sowie im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven - Hafenkapitän -; im übrigen ist Ortspolizeibehörde das Stadtamt Bremen. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Hafenbehörden gemäß § 3 des Bremischen Hafengesetzes und § 4 Abs. 1 dieser Polizeiverordnung.

§ 4
Umgang mit offenem Feuer und Rauchen

(1) Der Umgang mit offenem Feuer im Hafenbereich, insbesondere die Durchführung von Feuerarbeiten, ist verboten. Feuerarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn ein Feuererlaubnisschein von der Hafenbehörde erteilt worden ist; die Feuerwehr ist vor der Erteilung von Feuererlaubnisscheinen zu beteiligen.

(2) Das Rauchen ist in folgenden Teilen des Hafenbereiches außerhalb von Wohn- und Bürogebäuden sowie Sozial- und Büroräumen der Schuppen und Speicher verboten:

a)

Freihafengebiet Bremen,

b)

Nord- und Südseite des Holz- und Fabrikenhafens,

c)

Getreideanlage,

d)

Ortsteil Hohentorshafen mit Ausnahme der öffentlichen Straßenfläche der Ladestraße zwischen Woltmershauser Straße (1. Auffahrt) bis Westerdeich (3. Auffahrt) und der Straße Auf dem Dreieck, soweit diese an der Weser entlangführt,

e)

den öffentlich bekanntgemachten oder durch Tafeln gekennzeichneten Tankschiffhäfen, -umschlags- und -liegeplätze,

f)

im stadtbremischen Hafengebiet (Hafengruppe Bremen) entsprechend § 30 der Bremischen Hafenordnung,

g)

im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven in den durch Anschlag gekennzeichneten Gebietsteilen.

(3) Für den Gebrauch von offenem Feuer und das Rauchen an Bord von Schiffen gelten das Hafengesetz und die aufgrund des Bremischen Hafengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Betreten und Befahren von Gleisanlagen Aufstellen von Straßenfahrzeugen

(1) Das unbefugte Befahren oder Betreten von Gleisanlagen im Hafenbereich ist verboten. Personen, die zum Befahren von Gleisanlagen befugt sind, müssen mit ihren Fahrzeugen diese Anlagen unverzüglich verlassen, wenn sich Schienenfahrzeuge nähern, in ihrer Nähe Schienenfahrzeuge bewegt werden oder Bedienstete der Eisenbahn oder der Hafenbetriebe sie zum Verlassen der Gleisanlagen auffordern.

(2) Auf den Gleisen an der Landseite von Schuppen oder Speichern sowie auf den sonstigen landseitigen Ladeflächen dürfen Straßenfahrzeuge zum Be- oder Entladen aufgestellt werden. Sie müssen jedoch ständig bewacht und fahrbereit sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Abstellen von Straßenfahrzeugen im lichten Raum der Gleise im Sinne des § 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II, S. 1563) und des § 11 der Verordnung über den Bau und den Betrieb von Anschlußbahnen vom 6. Januar 1961 (SaBremR 93-c-2) ist verboten.

§ 6
Sonstige Sicherheitsbestimmungen

(1) Der Hafenbereich darf nur auf Straßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, betreten, befahren oder verlassen werden.

(2) Es ist verboten

1.

sich unbefugt außerhalb der Straßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, aufzuhalten; auf Verlangen ist die Berechtigung zum Aufenthalt außerhalb der Straßen nachzuweisen,

2.

unbefugt Kajen, Piers, Schuppen, Hallen, Speicher, eingezäunte oder offene Lagerplätze, Schuppen- oder Speicherrampen, Anlegevorrichtungen mit den dazugehörigen Landestellen und die zum Wasser führenden Treppen zu betreten oder zu befahren,

3.

sich unbefugt im Schwenkbereich arbeitender Kräne aufzuhalten,

4.

Gegenstände oder Abfälle aller Art wegzuwerfen, unbefugt abzustellen oder unbefugt aufzusammeln,

5.

den Hafen-, den Lade- oder den Löschbetrieb zu stören,

6.

auf Einfriedigungen oder Sperreinrichtungen zu klettern, sie zu übersteigen, unter ihnen hindurchzukriechen oder sie unbefugt ganz oder teilweise zu entfernen.

(3) Kinder unter 14 Jahren dürfen die in § 4 Abs. 2 genannten Teile des Hafenbereichs nicht ohne Begleitung Erwachsener betreten. Das gilt nicht

1.

für Kinder, die eines der im Hafen verkehrenden Schiffe benutzten wollen oder benutzt haben sowie für Kinder, deren Sorgeberechtigte im genannten Teil des Hafenbereichs wohnen, soweit die Kinder sich auf dem unmittelbaren Weg vom oder zum Bestimmungsort befinden,

2.

für Schulklassen in Begleitung von Lehrkräften,

3.

für Deiche und ihre Zuwege.


§ 7
Personenschiffahrt

Treppen, Zugangsbrücken und Anleger, die der Personenschiffahrt dienen, dürfen weder mit Sachen belegt noch durch Fahrzeuge oder deren Zubehör versperrt werden. Treppen und Anlegevorrichtungen dürfen vom Lande her nur von Personen betreten werden, die das nächste Fahrgastschiff benutzten wollen. Das Betreten des Anlegers ist erst nach dem Festmachen des Fahrgastschiffes gestattet. Die örtlich angegebene Höchstzahl an Personen und Lasten darf nicht überschritten werden. Den Weisungen des Schiffspersonals ist Folge zu leisten.

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Abs. 1 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ein in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführtes Tier hält,

2.
a)

entgegen § 2 Abs. 1 Vieh auf öffentliche Verkehrsflächen treibt, ohne dies dem zuständigen Polizeirevier angezeigt zu haben,

b)

entgegen § 2 Abs. 2 Vieh weidet, ohne daß sichergestellt ist, daß es Personen oder Sachen nicht gefährdet oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Eisenbahnanlagen nicht betreten kann,

c)

entgegen § 2 Abs. 3 Bullen, die über ein halbes Jahr alt sind, auf öffentliche Verkehrsflächen treibt oder frei herumlaufen läßt,

d)

entgegen § 2 Abs. 4 einen Bullen nicht ausbruchssicher weiden läßt,

e)

entgegen § 2 Abs. 5 einen über zwei Jahre alten Bullen ohne Erlaubnis der Ortspolizei weidet,

3.
a)

entgegen § 4 Abs. 1 ohne einen Feuererlaubnisschein offenes Feuer gebraucht,

b)

entgegen § 4 Abs. 2 raucht,

4.
a)

entgegen § 5 Abs. 1 Gleisanlagen befährt oder betritt oder sie nicht unverzüglich verläßt,

b)

entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 Straßenfahrzeuge im lichten Raum der Gleise abstellt,

5.
a)

entgegen § 6 Abs. 1 den Hafenbereich außerhalb von Straßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, betritt, befährt oder verläßt,

b)

entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 sich unbefugt außerhalb der Straßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, aufhält,

c)

entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Kajen, Piers, Schuppen, Hallen, Speicher, eingezäunte oder offene Lagerplätze, Schuppen- oder Speicherrampen, Anlegevorrichtungen mit den dazugehörigen Landestellen und die zum Wasser führenden Treppen betritt oder befährt,

d)

entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 sich unbefugt im Schwenkbereich arbeitender Kräne aufhält,

e)

entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 Gegenstände oder Abfälle aller Art wegwirft, unbefugt abstellt oder unbefugt aufsammelt,

f)

entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 den Hafen-, Lade- oder Löschbetrieb stört,

g)

entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 auf Einfriedungen oder Sperreinrichtungen klettert, sie übersteigt, unter ihnen hindurchkriecht oder sie unbefugt ganz oder teilweise entfernt,

6.

entgegen § 7 Treppen, Zugangsbrücken und Anleger mit Sachen belegt oder durch Fahrzeuge oder deren Zubehör versperrt, Anleger vor dem Festmachen des Fahrgastschiffes betritt oder sie betritt, ohne das nächste Fahrgastschiff benutzen zu wollen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 DM geahndet werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Polizeiverordnung.

(4) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bezieht oder die für die Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können nach § 54 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes eingezogen werden.

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 9
Übergangsvorschriften

Das Halten von Tieren nach § 1 gilt bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung der Ortspolizeibehörde als erlaubt, sofern die Tiere bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gehalten werden und spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 beantragt wird.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 27. September 1994

StadtamtBremen

HafenamtBremen

Hansestadt Bremisches Amt Bremerhaven

Anlage

zu § 1

Gemäß § 1 bedarf die Haltung der folgenden Tiere einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde:

1.

Giftschlangen sowie Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropischer Giftspinnen, giftiger Skorpione und giftiger Fische;

2.

Großkatzen wie Löwe (Panthera leo), Tiger (Panthera tigris), Leopard oder Panther (Panthera pardus), Schneeleopard (Panthera unica), Jaguar (Panthera onca);

3.

aller Arten des Puma (Felis concolor);

4.

aller Arten Luchse (Lynx);

5.

des Servals (Felis s. Leptailurus serval);

6.

des Gepards (Acinonyx jubatus);

7.

des Nebelparders (Neofelis nebulosa);

8.

alle Arten des Ozelot (Felis pardalis);

9.

Affen (primates), ausgenommen Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae);

10.

des Wolfs (Canis lupus);

11.

von den Bären Braunbär (Ursus arctos), Grizzlybär (Ursus horibilis), Schwarzbär oder Baribal (Ursus s. euarctos americanus), Eisbär (Ursus s. thalarctos maritimus), Kragenbär (Ursus thibetanus), Malaienbär (Helarctos malayanus), Brillenbär (Tremarctos ornatus), Lippenbär (Merlursus ursinus), Kodiakbär;

12.

alle Arten der echten Krokodile (Crocodyliae);

13.

alle Arten der Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae);

14.

des Gavials (Gavialis gangeticus);

15.

Riesenschlangen (Boidae).



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